Bescheid aufgehoben,muss jc nun Leistungen automatisch nachzahlen?

Begonnen von Bimimaus5421, 18. April 2024, 11:58:23

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Bimimaus5421

Hi , ich frage für einen Bekannten .
Der Bescheid vom Jc wurde aufgehoben.
Er hat aber immer noch nicht das Existenzminimum.
Muss das Jc automatisch über die Leistungen entscheiden oder muss er es einklagen ?
Soll der den Jc eine Frist zur Auszahlung setzen ?

turbulent

Zitat von: Bimimaus5421 am 18. April 2024, 11:58:23Der Bescheid vom Jc wurde aufgehoben.
Der Bewilligungsbescheid? Warum?

Zitat von: Bimimaus5421 am 18. April 2024, 11:58:23Muss das Jc automatisch über die Leistungen entscheiden oder muss er es einklagen ?
Möglicherweise muss er auch einen Antrag stellen. Oder Unterlagen nachreichen. Oder beides. Oder nichts von dem hilft unter den gegebenen Voraussetzungen. Wie sind die denn?

Sheherazade

Zitat von: Bimimaus5421 am 18. April 2024, 11:58:23Der Bescheid vom Jc wurde aufgehoben.

Mit welcher Begründung?

Deine Beiträge könnten ruhig weniger kryptisch verfasst sein.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Bimimaus5421

Zitat von: Sheherazade am 18. April 2024, 12:28:43
Zitat von: Bimimaus5421 am 18. April 2024, 11:58:23Der Bescheid vom Jc wurde aufgehoben.

Mit welcher Begründung?

Deine Beiträge könnten ruhig weniger kryptisch verfasst sein.
Weil zu unrecht die Leistungen versagt wurden .
Aber im Bescheid steht nichts von den Leistungen nur das der Bescheid aufgehoben wird.
Also muss er wieder einen Antrag stellen?
Der Betroffene ist in einer Obdachlosen Unterkunft
Die Leistungen werden immer wieder mit irgendwelche Tricks versagt .
Mal bekommt er Leistungen und mal nicht ..

Ottokar

Ohne den konkreten Grund zu kennen, den das JC darin für die Aufhebung des Bescheides genannt hat, kann man dazu leider gar nichts sagen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Bimimaus5421

@ Ottokar ,im Aufhebungsbescheid steht aus formellen rechtlichen wird der Bescheid aufgehoben ,durch rightmart Kanzlei.
Die Betroffene Person ist einer Obdachlosen Unterkunft .
Ich habe schon weiteres angefragt der betroffene Person .Das dauert bis ich Rückmeldung bekomme ..

Sheherazade

Zitat von: Bimimaus5421 am 18. April 2024, 15:13:01im Aufhebungsbescheid steht aus formellen rechtlichen wird der Bescheid aufgehoben ,durch rightmart Kanzlei.

Es würde vielleicht auch schon reichen, den genauen Text des Aufhebungsbescheides mal vollständig abzutippen, denn aus deinen Sätzen werde ich trotz hohen Interpretationsfähigkeiten nicht schlau.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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Bimimaus5421

Es steht im Abhilfebescheid
Der Bescheid vom 02.06.2023 über die Versagung von Bürgergeld aufgrund ihres Antrags vom 21.04.2023 wird hiermit aus formellen - rechtlichen Gründen vollständig aufgehoben.
Dem Widerspruch ihres Mandaten vim 16.06.2023 wird folglich vollständig stattgegeben .Der Abhilfebescheid ergeht gebührenfrei . Eventuelle Kosten können von Nachweisen gem. 63 sgb x vom jc ..übernommen werden
Zu hinzuziehung eines Bevöllmächtigen wird für notwendig erklärt

Ottokar

Zitat von: Bimimaus5421 am 18. April 2024, 16:45:52Der Bescheid vom 02.06.2023 über die Versagung von Bürgergeld aufgrund ihres Antrags vom 21.04.2023 wird hiermit aus formellen - rechtlichen Gründen vollständig aufgehoben.
Damit wurde der Versagungsbescheid vom 02.06.2023 aufgehoben und im Ergebnis das Antragsverfahren wieder eröffnet. Ein Zahlungsanspruch wird damit nicht begründet, das JC muss nun erneut über den Antrag entscheiden.
Außerdem hat der Antragsteller nun die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen mit dem Inhalt, das Jobcenter zur vorläufigen Zahlung des beantragten Bürgergeldes zu verurteilen.
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Bimimaus5421

@ Ottokar,vielen dank.
Das jc könnte so wie sie es bei mir gemacht haben , denn wieder wenn sie neu über die Leistungen entscheiden mit gleichem Trick wieder versagen .
Weil es ja kein Leistungbescheid ist .
Also muss der Betroffene natürlich zum Sozialgericht und einstweiligen stellen auf die Leistungen vom letzten jahr auf Auszahlung ? Denn aktuell bekommt auch der Betroffene auch  keine Leistungen .
Aber das wäre weil es doch vom letzten jahr wäre nicht die Hauptsache der Leistungen sprich Leistungsklage ?
Wenn immer so die Jc entscheiden und nicht gleich über die Leistungen und immer wieder versagen  dreht es sich immer weiter ...Hört die prozesse garnicht auf

Sensoriker

Ich lese es so, dass am 21.04.23 ein Antrag auf BG gestellt wurde. Dieses wurde am 02.06.23 abgelehnt. Am 16.06.23 wurde Widerspruch eingereicht.
Mit dem jetzigen Bescheid wurde der Widerspruch vollständig anerkannt.
Damit müsste doch eigentlich seit 04.23 der Anspruch auf BG bestehen. Fehlt dann eigentlich nur der Bescheid (sicher, dass der nicht dabei war?) und natürlich das Geld.
Wieso dann noch zum Gericht?

Zitat von: Bimimaus5421 am 18. April 2024, 16:45:52Dem Widerspruch ihres Mandaten
Kümmert sich schon ein Rechtsanwalt drum?
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Bimimaus5421

Der Leistungsbescheid war nicht dabei .
Betroffene person hatte sich wegen Widerspruch an Rightmart gewandt , die nur für Widersprüche  zuständig sind .
Der untere Satz mit Bevollmächtiger verstehe ich so das es sich auf die außergerichtlichen Kosten bezieht

Ottokar

Wie ich bereits schrieb, hat die Aufhebung des Versagungsbescheides nur zur Folge, dass das JC erneut über den BG-Antrag entscheiden muss.
Wann der BG-Antrag gestellt wurde, ist für eine einstweilige Anordnung egal. Allerdings wird das Gericht in diesem Fall möglicherweise nachfragen, wovon der Antragsteller seit Juni 2023 gelebt hat.

Das JC kann den BG-Antrag nicht erneut aus den Gründen ablehnen, gegen die sie den Widerspruch für statthaft hielt. Allerdings kann das JC den BG-Antrag aus anderen Gründen ablehnen.

Da das JC hier - unzulässig - fast 10 Monate für die Widerspruchsentscheidung benötigt hat, wäre es hilfreich, etwas mehr Hintergrundinformationen zum Fall zu erhalten.
Zudem ist es eine ziemliche Negativwerbung für den Rechtsanwalt, wenn der einen Mandanten so hängen lässt wie hier, denn 3 Monate nach Erhebung des Widerspruchs ist Untätigkeitsklage angesagt. Zudem hätte schon bei Erhebung des Widerspruchs eine einstweilige Anordnung gestellt werden können und ev. auch müssen.
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Ehrenamt

#13
Zitat von: OttokarDas JC kann den BG-Antrag nicht erneut aus den Gründen ablehnen, gegen die sie den Widerspruch für statthaft hielt. Allerdings kann das JC den BG-Antrag aus anderen Gründen ablehnen.


Der Antrag wurde nicht abgelehnt, sondern versagt.

Versagt werden Anträge aufgrund fehlender Mitwirkung.

Nachdem die Versagung aus formalen Gründen aufgehoben wurde, muss das JC nun eine neue AzM versenden.
Sollten erneut keine oder nicht alle Unterlagen eingereicht werden, wird wieder versagt.
Sollten die Unterlagen vollständig vorliegen, erfolgt eine Bewilligung oder Ablehnung.

Ottokar

Zitat von: Ehrenamt am 20. April 2024, 14:45:23Der Antrag wurde nicht abgelehnt, sondern versagt. Versagt werden Anträge aufgrund fehlender Mitwirkung.
Das spielt für den Aussagegehalt meines Beitrages keine Rolle.

Da nicht bekannt ist, aus welchen Gründen der Antrag versagt wurde und aus welchen Gründen der Versagungsbescheid aufgehoben wurde, kann man auch nicht beurteilen, ob hier eine erneute AzM überhaupt statthaft ist. Es kann nämlich durchaus sein, dass die geforderte Mitwirkung gar nicht zulässig oder zumutbar war, oder bereits erfolgte. In dem Fall kann keine erneute AzM erlassen werden, schon gar nicht mit der selben - unzulässigen oder unzumutbaren - Mitwirkungsforderung.
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