Bürgergeld-Empfänger erhielten hohes Geldgeschenk

Begonnen von ijctsh, 04. Mai 2024, 14:45:43

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ijctsh

https://www.derwesten.de/panorama/vermischtes/buergergeld-empfaenger-jobcenter-gericht-b-id300943777.html
!Bürgergeld-Empfänger müssen über 22.000 Euro an Jobcenter zahlen – weil sie sich einen Traum erfüllten!

jetzt muß ich mal nachfragen
da steht folgendes

!Die freie Geschenksumme beträgt 16.500 Euro.!

Ist ein Geldgeschenk von diesem Wert wirklich anrechnungsfrei oder habe ich da was falsch verstanden?

OLD-MAN

Lies doch einfach mal den Zusammenhang!

Im Fall geht es um eine "Urlaubsreise (Pilgerreise)" und es kann ja wohl nicht sein, dass auf der einen Seite Bürgergeld empfangen wird und man sich auf der anderen Seite eine Urlaubsreise für rd. 15.000 Euro bezahlen lässt!

Ottokar

Der Autor dieses Artikels hat in höchst inkompetenter Weise etwas aus dem Zusammenhang gerissen und so uminterpretiert, dass dieser blanke Unfug dabei herauskam.
Um das mal unmissverständlich klarzustellen:
Es gibt im SGB II keine "freie Geschenksumme".

Tatsächlich lautet die Aussage des Gerichts, dass im Zuflussmonat nach § 11a SGB II wegen der Zweckbindung nicht als Einkommen zu berücksichtigende Zuwendungen im Folgemonat nur noch maximal in Höhe des Vermögensfreibetrages geschützt sind.
Dieser Vermögensfreibetrag betrug in dem für das Verfahren maßgeblichen Zeitraum 16.500 Euro.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


TripleH

Zitat von: Ottokar am 05. Mai 2024, 11:38:43Tatsächlich lautet die Aussage des Gerichts, dass im Zuflussmonat nach § 11a SGB II wegen der Zweckbindung nicht als Einkommen zu berücksichtigende Zuwendungen

Das ist so nicht korrekt. Die Zweckbindung, die es lt. Gesetz nur noch für öffentlich-rechtliche Leistungen gibt, wurde nicht berücksichtigt, so dass das Geld die ersten 6 Monate als Einkommen (alte Rechtslage zur Anrechnung einmaliger Einnahmen) und danach als Vermögen berücksichtigt wurde:

https://sozialgerichtsbarkeit.brandenburg.de/sg/de/presseansicht/~25-04-2024-eine-teure-reise-nach-mekka
 

Milla

Vielleicht könnte man diese sogenannte Urlaubsreise (Pilgerreise) als Bildungsreise deklarieren. So hätte man zumindest einen Freibetrag von 150€ monatlich.
Abschieben schafft Wohnraum:  Deutschland hat Eigenbedarf!

TripleH

Wie kommst du auf den schmalen Pfad oder hast du das Ironiesmiley vergessen?

ijctsh

Old-Man, schon klar aber das war nicht meine Frage.
Ottokar und TripleH, also doch komplexer als gedacht.


Ottokar

Zitat von: TripleH am 05. Mai 2024, 12:44:15
Zitat von: Ottokar am 05. Mai 2024, 11:38:43Tatsächlich lautet die Aussage des Gerichts, dass im Zuflussmonat nach § 11a SGB II wegen der Zweckbindung nicht als Einkommen zu berücksichtigende Zuwendungen

Das ist so nicht korrekt. Die Zweckbindung, die es lt. Gesetz nur noch für öffentlich-rechtliche Leistungen gibt, wurde nicht berücksichtigt, so dass das Geld die ersten 6 Monate als Einkommen (alte Rechtslage zur Anrechnung einmaliger Einnahmen) und danach als Vermögen berücksichtigt wurde:

https://sozialgerichtsbarkeit.brandenburg.de/sg/de/presseansicht/~25-04-2024-eine-teure-reise-nach-mekka
 
Natürlich ist es korrekt, denn ich habe lediglich das Zustandekommen des Betrages von 16.500€ erklärt, so wie es auch in der Pressemitteilung steht. Mehr nicht.
ZitatAnders verhalte es sich zwar in Fällen, in denen – wie hier – eine Geldzuwendung mit einem objektivierbaren Zweck verknüpft sei, dessen Verwirklichung durch die Berücksichtigung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vereitelt würde. Indes seien auch solche Geldzuwendungen nicht in unbegrenzter Höhe privilegiert. Obergrenze für die Nichtberücksichtigung derartiger Zuwendungen seien nach den Gesetzgebungsmaterialien die geltenden Vermögensfreibeträge, die im damaligen Zeitraum für die Kläger insgesamt 16.500,- € betragen hätten.
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