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Das Jobcenter Märkischer Kreis verweigert Zinsen gem § 44 SGB I

Begonnen von UW, 14. Mai 2024, 10:51:43

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UW

Am 13.05.2023 fand vor dem Sozialgericht Dortmund ein weiterer Termin statt, indem es um die Unterschlagungspraxis des Jobcenter Märkischer Kreis im Umgang mit Verzinsungsverpflichtungen gem. § 44 SGB I ging.
(SG Dortmund, S 53 AS 583/23, 13.05.2024)

Auch diese Klage wurde abgewiesen, aber das Jobcenter bettelt förmlich um mediale Aufmerksamkeit.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf meinen Beitrag im Lokalkompass:
Das Jobcenter Märkischer Kreis hat bei Vielen jedes Vertrauen verspielt

Anders als bei Widersprüchen und Überprüfungsanträgen, verjähren Zinsansprüche gem. § 44 SGB I nicht bereits nach vier Wochen, bzw zwei Jahren.

Untätigkeitsklagen können noch nach Ablauf von fast vier Jahren beim Sozialgericht Dortmund eingereicht werden.
Wenn das Sozialgericht zur Verzinsung aufruft, ist der Zinsanspruch gewahrt.

Gleichzeitig kann das Sozialgericht bei einer Häufung der Vorfälle kaum mehr mehr glaubhaft machen, dass Verjährung ein "Einzelfall" ist.