Jobcenter erfindet (!!!) angebliche Info des Vermieters - was nun?

Begonnen von HelmutW28, 22. Juni 2024, 12:42:36

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HelmutW28

Moin,

irgendwie befinde ich mich wegen einer Miet-Nebenkostenrückerstattung von 2023 nun im Kleinkrieg mit dem Jobcenter, bzw der Sachbearbeiterin. Hintergrund: ich beziehe seit April 2024 Bürgergeld. Vor 3 Wochen habe ich einen Nebenkostenabrechnung meiner Vermieterin erhalten, wonach ich eine Rückzahlung von 268,08 erhalten soll. Diese wollte mir das Jobcenter mir für Juli 2024 vom Bürgergeld abziehen, und fragte mich, ob ich damit einverstanden sein. Per Email hatte ich erklärt, daß ich nicht damit einverstanden bin, da meine Vermieterin sich mit Rückzahlungen gerne sehr lange Zeit lässt. Und denen dann auch geschrieben, das ich mich melde, sobald das Geld auf meinem Konto eingeht.

Am Freitag nun bekomme ich einen neuen Berechnungsbescheid für Juli 2024. Darin wird mir die monatliche Leistung um 268,08 Euro gekürzt. Begründung:

"Anrechung des Guthabens aus der Jahresverbrauchsabrechnung vom 02.06.24 (gemäß § 22 Abs 3 SGB II).
Das Guthaben wird laut Information des Vermieters mit der Miete für Juli 2024 verrechnet."

Heute morgen habe ich die Vermieterin hier auf dem Grundstück getroffen, und ich habe sie gefragt, ob sie irgendwie Kontakt mit dem Jobcenter hatte (Nein!), und ihr den Sachverhalt geschildert. Ihre Reaktion war: "haben sie denen ins Hirn gesch*****?" Sie hatte keinerlei Kontakt mit dem Jobcenter und hat auch keine Info oder dergleichen an das Jobcenter gegeben. Die Vermieterin ist nun genervt, und hat mir auch gesagt: vor Januar 2025 ist sie nicht im Verzug mir gegenüber, und bis dahin kommmt auch keine Rückzahlung.

Sooo.. was nun? Die Info ist offensichtlich komplett erfunden. Auf dieser Grundlage einen Bescheid zu erstellen für mich schon Amtsmißbrauch und Willkür.

Was würdet ihr tun?

Erstmal nett per Email anfragen, ob da ein Fehler vorliegt?
Widerspruch?
Sich an den Teamleiter wenden?
Oder gar Anwalt einschalten (bin seit 8 Jahren im VdK)

TripleH

Zitat von: HelmutW28 am 22. Juni 2024, 12:42:36Die Vermieterin ist nun genervt, und hat mir auch gesagt: vor Januar 2025 ist sie nicht im Verzug mir gegenüber, und bis dahin kommmt auch keine Rückzahlung.

Blödsinn. 30 Tage hat sie Zeit:
 https://www.mineko.de/ratgeber/guthaben-nebenkostenabrechnung#:~:text=Ihr%20Vermieter%20ist%20gesetzlich%20verpflichtet,im%20Mietvertrag%20klar%20zu%20vereinbaren.


Zitat von: HelmutW28 am 22. Juni 2024, 12:42:36was nun?

Das die zustehende Guthaben von der Vermieterin einfordern. Oder entsprechend weniger Miete zahlen. Du kannst natürlich auch in Widerspruch gehen, da die Regelung im § 22 Absatz 3 SGB II mit der Anrechnung im Folgemonat definitiv nicht stimmt.

Letztlich musst du aber dein Recht auf Auszahlung des Guthabens gegenüber deiner Vermieterin durchsetzen, denn das Geld steht dir spätestens im Juli zu.




Kopfbahnhof

Zitat von: HelmutW28 am 22. Juni 2024, 12:42:36Erstmal nett per Email anfragen, ob da ein Fehler vorliegt?
Woher will das JC denn von der BK Abrechnung wissen?
Dann musst du es ja wohl schon gemeldet haben?

Man meldet so was erst beim JC, wenn es auch sicher an einen selbst ausgezahlt wurde.

Gerade bei VM'n, die gern mal etwas länger brauchen, Guthaben zurückzuzahlen.

Fettnäpfchen

TripleH

Mal eine Verständnisfrage an dich. Vllt interpretiere ich die Kurzfassung aus dem Urteilunterboard aber auch falsch.

Wenn das JC so etwas schreibt:
Zitat von: HelmutW28 am 22. Juni 2024, 12:42:36"Anrechung des Guthabens aus der Jahresverbrauchsabrechnung vom 02.06.24 (gemäß § 22 Abs 3 SGB II). Das Guthaben wird laut Information des Vermieters mit der Miete für Juli 2024 verrechnet."
schießt es damit nicht ein Eigentor?
Das Urteil das ich meine wäre dieses:
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 132/11 R:
Verrechnet ein Vermieter Betriebskostenguthaben mit offenen Mietforderungen und besteht kein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Vermieter auf Auszahlung des Guthabens (Erlöschen der Forderung aus dem Betriebskostenguthaben nach § 389 BGB), oder ist dieser nicht ohne Weiteres zu realisieren, so steht das Betriebskostenguthaben nicht als bereite Mittel zur Verfügung und darf, trotz der damit eintretenden Mietschuldentilgung, nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall geht der Bedarfsdeckungsgrundsatz vor.

Bin ja immer neugierig und da würde mich eine Antwort deinerseits stark interessieren!

Kann ja sein das die Worte >mit offenen Mietforderungen< etwas anderes meinen als die Zahlung der "laufenden Mietkosten"  :scratch:

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TripleH

Zitat von: Fettnäpfchen am 22. Juni 2024, 17:25:25Bin ja immer neugierig und da würde mich eine Antwort deinerseits stark interessieren!

Damit ist die Verrechnung des Guthabens mit Mietschulden gemeint. Nicht mit laufender Miete. Bei laufender Miete läge ja trotzdem ein Guthaben vor, weil dann halt die Miete nicht gezahlt werden muss.

Du kannst ja nicht vom Jobcenter die Mietzahlung verlangen, wenn du gar nichts zahlen musst. Was anderes ist es aber, wenn du beim Vermieter 1000 Euro Schulden hast. Dann hast du ja keinen aktuellen realen Gegenwert, nur weniger Schulden
Von weniger Schulden wird aber niemand satt.
 

Fettnäpfchen

TripleH

 :danke: Dir !

Ja das habe ich mir fast gedacht; aber Gedanken halt.
Lieber frage ich nach, und mit der richtigen Antwort kann man auch was anfangen, anstatt mit irgendwelchen ((kruden) Gedanken.

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