Kaution DIREKT an den Vermieter?

Begonnen von zauberwaldfee, 22. Mai 2024, 14:10:58

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zauberwaldfee

Guten Tag Ihr Lieben,

ich habe mich neu hier angemeldet um eine Frage zu stellen, auf die ich im Netz keine Antwort bekomme.

Undzwar, darf das JC die Bewilligung des Kautionsdarlehens an die Bedingung knüpfen, dass die Kaution direkt an den Vermieter überwiesen wird?

Ich habe eine sehr konservative, intolerante Vermieterin und möchte nicht, daß sie erfährt, dass ich derzeit Bürgergeld bekomme. Das würde das Mietverhältnis sehr belasten. Kann das JC mich tatsächlich trotzdem zur Offenlegung zwingen?

Gibt es keine Möglichkeit, dass das Geld mir überwiesen wird und ich es weiterschicke?

Das ganze ist bei meinem JC schon in der letzten Widerspruchsrunde.

Liebe Grüße
Sarah

Ronald BW

Eine Kaution wird nicht überwiesen dafür gibt es das Mietkautionskonto.
Darauf bekommt der Vermieter Zugriff, Vorteil wenn er Geld davon möchte musst auch du zustimmen.
Und am Ende muss der Vermieter das wieder freigeben.
Immer über Kautionskonto, Die Zinsen bekommst du.

dagrey

Zitat von: zauberwaldfee am 22. Mai 2024, 14:10:58darf das JC die Bewilligung des Kautionsdarlehens an die Bedingung knüpfen, dass die Kaution direkt an den Vermieter überwiesen wird?

Ja kann es. Dies dient dazu sicherzustellen, dass das Darlehen tatsächlich für den vorgesehenen Zweck verwendet wird und die Mietkaution beim Vermieter hinterlegt wird. Der Vermieter ist dann verpflichtet, den Betrag auf ein Mietkautionskonto zu hinterlegen. Das JC kann sich bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens den Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter zur Absicherung abtreten lassen.

Zitat von: zauberwaldfee am 22. Mai 2024, 14:10:58Ich habe eine sehr konservative, intolerante Vermieterin und möchte nicht, daß sie erfährt, dass ich derzeit Bürgergeld bekomme. Das würde das Mietverhältnis sehr belasten. Kann das JC mich tatsächlich trotzdem zur Offenlegung zwingen?

Was meinst Du mit Offenlegung? Wenn Du damit meinst, dass durch die Überweisung an die Vermieterin dein Bürgergeldbezug offengelegt wird, dann ist das nur eine logische Konsequenz daraus. Das hat mit Zwingen nichts zu tun.

Zitat von: zauberwaldfee am 22. Mai 2024, 14:10:58Gibt es keine Möglichkeit, dass das Geld mir überwiesen wird und ich es weiterschicke?

Gibt es! Höflich und freundlich mit der Sachbearbeitung sprechen und die Situation plausibel erklären. Möglichweise kommt man dir entgegen. Je nachdem wie euer Vertrauensverhältnis ist. Aber da ihr schon im Widerspruchsverfahren steckt, befürchte ich, dass dieser Zug abgefahren ist. Dennoch würde ich freundlich darum bitten. Mehr wirst Du nicht tun können.

Übrigens kann man sogar in Härtefällen die monatliche Miete direkt an den Vermieter überweisen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.

Ronald BW

Wenn der Vermieter das Konto einrichtet und es nicht freigibt, kannst du es nicht auflösen,
wenn du es eingerichtet hast, kannst du es wenigstens bei unberechtigten Forderungen
die nicht rechtlich geltend gemacht werden, nach 20-30 Jahren auflösen ohne dessen Zustimmung.

Mir Passiert nach 20 Jahren hatte ich dann 3000€ wieder bei mir.
Kaution einbehalten ist ein beliebter Sport.

Sheherazade

Zitat von: zauberwaldfee am 22. Mai 2024, 14:10:58Undzwar, darf das JC die Bewilligung des Kautionsdarlehens an die Bedingung knüpfen, dass die Kaution direkt an den Vermieter überwiesen wird?

Kommt auf deine/eure Vorgeschichte mit dem Jobcenter an. Ich kenne diese sofort gestellte Bedingung nur, wenn es zuvor schon "Hakeleien" im Leistungsbezug gegeben hat.

@Ronald BW: Es ist schon lange nicht mehr üblich und möglich, dass der Mieter das Mietkautionskonto einrichtet.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Rotti

Zitat von: Ronald BW am 22. Mai 2024, 17:40:02Kaution einbehalten ist ein beliebter Sport.
ja man hat ja auch als VM kosten, die der Mieter verursacht hat, die leider erst nach Monaten über den neuen Mieter entdeckt werden.

PS: Ein beliebter Volkssport ist es auch die Kaution abzuwohnen.
Vom Genossen Erich zum Genossen Gerhard auch nicht besser

Ronald BW

abwohnen ist im Mietpreis enthalten
wobei abwohnen bei vielen Schrottimmobilien schwierig ist

Rotti

Vom Genossen Erich zum Genossen Gerhard auch nicht besser

Ronald BW

Jetzt habe ich es wahrgenommen, Kaution abwohnen auch möglich.
Sollte halt vor dem Auszug sein.

zauberwaldfee

Guten Abend,

erstmal Danke für die vielen, schnellen Antworten 🙏

Tatsächlich gab es noch nie Unregelmäßigkeiten oder Ärger mit dem Jobcenter oder andere Probleme, die dieses strikte Vorgehen erklären würden.

Ich kannte das so von früher aus München, dass sie das Kautions Darlehen mir überwiesen haben und ich habe es dann dem Vermieter weitergeleitet.

An der Hotline haben Sie mir auch gesagt, dass das durchaus möglich sei, ich müsste dafür in der Abtrittserklärung nur den Satz mit dem Vermieter streichen.

Hat aber dann nicht funktioniert. Ich habe die Lage mit meiner Vermieterin durchaus freundlich und sachlich erklärt. Und auch angeboten sofort einen Überweisungsbeleg einzureichen, daraufhin aber nur noch den Bescheid bekomme, dass aufgrund fehlender Mitwirkung das Darlehen ganz versagt wird.

Ich dachte ich hätte mal iwo gelesen, dass man ein Recht auf Nichtoffenlegung des AlG II Bezüge gegenüber dem Vermieter hätte? Hab gesucht, aber nichts dergleichen gefunden...

Naja, dann muss es wohl so...

Birgit63

Wollte deine Vermieterin gar nicht wissen, wie du die Wohnung bezahlst? Ich kenne das so, dass man eine Verdienstbescheinigung einreichen muss, bevor man die Wohnung bekommt. Dann wüsste deine Vermieterin ja sowieso, dass du Bürgergeld beziehst. Wobei das ja keine Schande ist.

Ottokar

#11
Zitat von: zauberwaldfee am 22. Mai 2024, 14:10:58darf das JC die Bewilligung des Kautionsdarlehens an die Bedingung knüpfen, dass die Kaution direkt an den Vermieter überwiesen wird?
Definitiv: nein!
Es gibt dafür keine rechtliche Grundlage. Außerdem würde das JC damit gegenüber dem Vermieter offenlegen, dass du Bürgergeld beziehst, was ein Verstoß gegen den Datenschutz wäre.

§ 22 Abs 7 SGB II erlaubt des dem JC, Leistungen des § 22 SGB II an den Vermieter zu zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Leistungsbezieher nicht sichergestellt ist. Dazu gehört auch die Mietkaution.
Dafür ist aber keine Einwilligung des Leistungsbeziehers erforderlich, da das Gesetz dieses Recht regelt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


dagrey

#12
Prinzipiell hast Du Recht. Das JC müsste sich aus Datenschutzgründen eine Einwilligung vom Bürgergeldempfänger holen. Dennoch bin ich der Meinung, dass es einzelfallabhängig ist.

Ich habe folgenden Fall gefunden: BSG vom 18.11.2014 Fall B 4 AS 3/14 R

Hier geht es allerdings um Mietschulden aus einer Vormiete und die Bedingung des neuen Vermieters einer Mietkautionszahlung zum Mietvertrag. Soweit ich das überblicke und verstanden habe.

"Recht haben" und "Recht bekommen" geht bekanntermaßen manchmal auseinander. Im Zweifel muss ein Gericht klären. Wie die TE es aber darstellt, gab es nie Probleme. Daher würde ich an Ihrer Stelle erst einmal freundlich darum bitten, und dann mit fehlender Rechtsgrundlage (versuchen zu) "zwingen". Die Datenschutz Keule sollte ebenfalls Wirkung erzielen!
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Ottokar

Zitat von: dagrey am 23. Mai 2024, 10:02:52Dennoch bin ich der Meinung, dass es einzelfallabhängig ist.
Dafür gibt es aber keine Rechtsgrundlage.
Die Voraussetzung für den Anspruch auf Mietkaution und Genossenschaftsanteilen ist in § 22 Abs. 6 SGB II abschließend geregelt.
Die Erforderlichkeit der Zustimmung zu einer Direktzahlung ist dort nicht geregelt und liegt auch nicht in der Ermächtigung des JC.
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dagrey

§22 Abs. 7 SGB II
ZitatSoweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
    Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
    Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
    konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
    konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

Hier steht tatsächlich "auf Antrag der leistungsberechtigten Person". Also kann das Jobcenter das nicht einfach so entscheiden. Interessant! Ich finde auch keinen Fall, der sich ausschließlich nur hiermit beschäftigt hat!

Allerdings stört mit der Teil: Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn ... Das "Soll" kann ja als Konsequenz aus den genannten 4 Punkten enstehen. Quasi ohne Antrag der leistungsberechtigten Person, sondern aus der Absicht der Sicherstellung der zweckentsprechende Verwendung!

@Ottokar: Hoffe, ich nerve Dich nicht. Das soll nicht in einer Diskussion ausarten bzw. ich zweifle damit nicht an Deiner Kompetenz.
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