Freibetrag auf EM Rente ?

Begonnen von Pett, 01. Juni 2024, 21:22:04

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Pett

 :scratch:
Guten Abend
Habe eben erfahren dass es einen Freibetrag auf die Renten gibt?
Rechtsgrundlagen
§11b Abs2a  SGB II – Freibetrag im Bürgergeld
§82a SGB XII
Oder habichsfalschverstanden?
Bekomme seit neuestem EM Rente,rückwirkend auf 2 Jahre.habe mehr als 33 Jahre Grundrentenzeit voll und so ist es auch im Rentenbescheid vermerkt.
Neuen Bewilligungsbescheid und Aufhebung des vorigen Bescheides habe ich bekommen .
Aber einen Freibetrag außer dem Standart 30 Euro bekomme ich nicht.
Stimmt es denn dass Ich diesen bekommen sollte?
Sollte ich Widerspruch einlegen gegen den Bew.Bescheid?
Und was ist mit den rückwirkenden 2 Jahren Rente die mit dem Jobcenter verrechnet wurden? Darauf gab's auch keinen Freibetrag.

Wenn's stimmt wäre natürlich Super , aber ich zweifle halt weil das Jobcenter da wohl nix von weiss ?

Wäre dankbar für Hilfestellung und wünsche allen ein schönes Wochende.
 :bye:



Ottokar

#1
Zitat von: Pett am 01. Juni 2024, 21:22:04Aber einen Freibetrag außer dem Standart 30 Euro bekomme ich nicht.
Mehr Freibetrag gibt es im SGB II für Rente auch nicht und im SGB XII gibt es gar keinen.
Dieser Freibetrag ist natürlich auch für jeden Monat der Nachzahlung zu berücksichtigen.

Zitat von: Pett am 01. Juni 2024, 21:22:04habe mehr als 33 Jahre Grundrentenzeit voll und so ist es auch im Rentenbescheid vermerkt.
In diesem Fall gilt § 11b Abs. 2a SGB II i.V.m. § 82a SGB XII.
Der Freibetrag beträgt 100,00 Euro monatlich. Zusätzlich werden 30 Prozent der über 100,00 Euro liegenden Rente freigestellt. Die Gesamtsumme des Freibetrages wird auf einen Betrag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Regelbedarfsstufe 1 gedeckelt.
D.h. hier für dich, dass du gegen den Bewilligungsbescheid umgehend Widerspruch einlegen solltest.
Da dieser Freibetrag auch für die Nachzahlung der Rente gilt, dürfte der vom JC an die DRV gestellte Erstattungsantrag auch falsch und viel zu hoch sein. Hierüber solltest du unverzüglich die DRV informieren, da die DRV dir die korrekte Nachzahlung schuldet.
Sollte die DRV die Erstattung bereits an das JC gezahlt haben, ändert das nichts daran, dass dir die DRV den korrekten Betrag schuldet. Ich würde die geschuldete Nachzahlung auflisten und der DRV als Zahlungsfoderung zusenden. Weigert die sich, musst du beim zuständigen Sozialgericht Klage auf Auszahlung erheben.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Kopfbahnhof

Meine Fresse ist das einfach :schock:

Wer soll da noch durch Sehen ?

33 Jahre Rente anders als weniger 33 Jahre usw. usw.

Pett

Vielen lieben Dank an Ottokar ,Du hast mir ,und sicherlich auch einigen anderen Menschen,damit sehr geholfen.Woher soll man es auch wissen.:danke:

Ja Kopfbahnhof (Super Name übrigens:)  )
Ja echt da blickt man kaum durch.
Und aufmerksam macht uns auch niemand darauf .Wir bekommen Bescheide ,finden diese meistens blöd und ungerecht,und nehmens doch hin ,weil man kann es ja eh nicht ändern.So läuft es doch fast immer.

Es war in diesem Fall reiner Zufall dass ich drauf gestoßen bin und könnte es gar nicht glauben.
Jetzt freu ich mich gerade zieeemlich viel .Und werde mich auch über jeden kleinen Betrag freuen der dabei heraus kommt.Nach 3 Jahren Kampf um EM Rente ,während dessen man eh immer weiter finanziell abrutscht,bekommt man von keinster Seite Hinweise dass einem nun doch etwas mehr zustehen könnte .Soviele Menschen die wirklich Arm sind und sich nicht selber helfen- und Gesetzestexte im Internet suchen können .
Habe viele kennengelernt durch meine Arbeit die wirklich jeden Pfennig 3 mal umgedreht haben .Das macht einen so traurig wenn alte Damen oder Herren nicht zahlen können weil das letzte Kleingeld doch nicht reicht und Sie sich dafür noch schämen.Ich hab dann noch was zugelegt zu deren Einkauf und selber bezahlt.
Und warum?Weil niemand Ihnen sagt was Ihnen zustehen könnte.
Weil Sie selber nicht durchblicken durch das ganze wirrwarr.
Oder weil man für seine Rechte oft Jahrelang vors Gericht ziehen muss.
Irgendwas läuft hier ganz gewaltig schief in good old Germany .
Sorry für meine Ausschweifungen.

Pett

G :wand: Guten Mittag zusammen

Mittlerweile hatte ich Widerspruch beim JC eingelegt und Antrag auf Berücksichtigung des Freibetrags gestellt..

Heute kam als Antwort folgende Mitteilung des JC.



Ablehnung Antrag auf Berücksichtigung des Grundfreibetrages

Sehr geehrte Frau Gennen,

Lediglich Renten oder Beihilfen nach dem Bundesversorgungs- und Bundesentschädigungsgesetz werden bei der Berechnung der Leistungen zum Bürgergeld nicht als Einkommen leistungsmindemd zum Ansatz gebracht Es gibt 2 Grundrenten die Anrechnungsfrei und priviligiert sind. Bei Ihrer Rente handelt es sich um eine reguläre Rente bei der entsprechnung nur ein Freibetrag iH.v. 30,00 euro abgesetzt werden kann

Ja ,das hatte ich so auch gelesen .
Aber ich hatte in den Gesetzestexten auch gelesen ,dass es auch für Renten gilt wenn man 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt hat .. Ich habe 41 Jahre .
Oder gilt das mit den Grundrentenzeiten nur für die beiden Rentenarten die vom Jobcenter genannt wurden ...

Soll ich dem Jobcenter die Gesetzestexte aufschreiben ?
Ich hatte denen nur die Paragraphen genannt und dachte die schauen dann nach


Rotti

im SGB II Bürgergeld ist es etwas anders als im SGB XII hier dazu eine schöne erklär Broschüre
Jobcenter ist nicht Sozialhilfe
https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/a207-sozialhilfe-und-grundsicherung.html
Zitat5.7 Berücksichtigung einer Grundrente
Die Grundrente ist für Rentnerinnen und Rentner gedacht, die jahrzehntelang bei niedrigen Löhnen gearbeitet haben – sie erhalten entsprechend nur kleine Renten. Um ihre Arbeitsleistung wertzuschätzen, gibt es die Grundrente – einen Zuschlag zur Rente.
Durch das Grundrentengesetz gibt es seit dem Jahr 2021 einen weiteren Freibetrag für das auf Sozialhilfeleistungen anzurechnende Einkommen. Voraussetzung dafür ist unter anderem eine Grundrentenzeit von mindestens 33 Jahren beziehungsweise eine vergleichbare
Zeit in einem anderen verpflichtenden Altersvorsorgesystem. Zu den Grundrentenzeiten zählen vor allem Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie (anerkannte) Zeiten der Kindererziehung und nicht erwerbsmäßiger Pflege.
Gut zu wissen:
Voraussetzung für den Freibetrag sind 33 Jahre Grundrentenzeiten. Es ist nicht notwendig, dass Sie – als leistungsbeziehende Person – auch tatsächlich Anspruch auf eine Grundrente (Grundrentenzuschlag) haben. Wenn 33 Jahre Grundrenten- oder vergleichbare Zeiten erfüllt sind, bleiben von der gesetzlichen Rente monatlich 100 Euro bei der Einkommensanrechnung auf die Sozialleistung unberücksichtigt. Ist die Rente höher als 100 Euro, können vom übersteigenden Betrag zusätzlich 30 Prozent als Freibetrag berücksichtigt werden. Der Freibetrag ist auf
einen Betrag von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt. Seit dem 1. Januar 2024 sind das 281,50 Euro monatlich. Durch den Freibetrag vermindert sich die Höhe des anzurechnenden Renteneinkommens – der Grundsicherungsanspruch erhöht sich entsprechend um diesen Betrag.
Vom Genossen Erich zum Genossen Gerhard auch nicht besser

Ottokar

Dem JC ist offensichtlich der 2021 eingeführte § 11b Abs. 2a SGB II nicht bekannt.
Das ist nur eine Info, kein Widerspruchsbescheid?
Dam weise das JC doch mal auf die Weisung der BA zu § 11b SGB II, Rz 11.165, hin und darauf, dass du den Grundrentenfreibetrag einklagen wirst, sollte das JC diesen verweigern.
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