Rechtswidrige Anrechnung von Nebenkostenrückzahlung auf das Bürgergeld ?

Begonnen von HelmutW28, 14. Juni 2024, 16:58:40

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HelmutW28

Hallo zusammen,

ist die Anrechnung der Nebenkostenabrechnung des Vermieters auf das Bürgergeld rechtskonform?

Zur näheren Erläuterung:


ich beziehe seit 04/24 Bürgergeld. Vorher hatte ich bis 03/24 ALG 1 bezogen, undzwar 24 Monate lang.

Nun habe ich für 2023 eine Nebenkostenabrechnung meines Vermieters erhalten, und bekomme nun 278,08 Euro zurückerstattet. Die NK-Abrechnung habe ich an das Jobcenter geschickt, nichts Böses ahnend.

Nun habe ich einen Bescheid über Leistungen erhalten, in welchen auf den Monat 06/24 diese 278,08 vom Bürgergeld-Anspruch abgezogen werden.

Nun sind diese 278,08 in 2023 nicht von Bürgergeld bezahlt worden, sondern ich habe diese als Teil einer Vorauszahlung für Nebenkosten auf das Mieterkonto meines Vermieters bezahlt. Von ALG 1.

Rechnet man mir nun diese 278,08 auf das Bürgergeld an, so würde entweder das ALG 1 nachträglich gekürzt (ging ja davon ab bei mir), oder das Bürgergeld in 06/24. Mit anderen Worten: so oder so fehlen mir in der Gesamtbetrachtung für 2023 (ALG 1) oder 2024 (Bürgergeld) plötzlich 278,08 Euro.

Hätte ich weniger Vorauszahlung gemacht, so, das es auf 0 aufgeht, so wären die 278,08 jetzt auf meinem Bankkonto und Teil meines Vermögens (nicht anrechenbar, weil weit unter der Grenze für Vermögen). Somit verstehe ich nicht, wieso die das mir abziehen wollen.

Man könnte auch sagen: die 278,08 waren schon immer mein Vermögen, halt auf dem Konto des Vermieters, aber meins. Ohne wenn und aber.

So, nun zur Frage: dürfen die das so? Mein Rechtsempfinden sieht das Kürzung (nachträglich) ALG 1 oder akutell Bürgergeld an, wie mans auch nimmt, das kann doch nicht sein?!?

Danke für Antworten hierzu, und ein schönes Wochenende

Sheherazade

Zitat von: HelmutW28 am 14. Juni 2024, 16:58:40Nun sind diese 278,08 in 2023 nicht von Bürgergeld bezahlt worden, sondern ich habe diese als Teil einer Vorauszahlung für Nebenkosten auf das Mieterkonto meines Vermieters bezahlt. Von ALG 1.

Das spielt keine Rolle, der Zufluss der Erstattung hat während des Bürgergeldbezuges stattgefunden. Andersherum hätte man dir auch eine Nachzahlung gezahlt, wenn die Abrechnung aus 2023 das ergeben hätte.

ZitatSo, nun zur Frage: dürfen die das so?

Kurz und knapp: Ja.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

HelmutW28

ok, danke für die Antwort. Das ist bitter. Nur weil der Vermieter nicht in die Pötte kam, zahl ich jetzt drauf.

jens123

Zitat von: HelmutW28 am 14. Juni 2024, 19:00:09ok, danke für die Antwort. Das ist bitter. Nur weil der Vermieter nicht in die Pötte kam, zahl ich jetzt drauf.

Auch wenn die Argumentation oben gedanklich nachvollziehbar ist, den Vermieter trifft keine Schuld. Für eine Nebenkostenabrechnung Zeitraum bis 12/2023 hätte er Zeit gehabt bis 31.12.2024. Viele Mieter werden eine Abrechnung für 2023 bis heute nicht haben.

Leo

Zitat von: HelmutW28 am 14. Juni 2024, 19:00:09ok, danke für die Antwort. Das ist bitter. Nur weil der Vermieter nicht in die Pötte kam, zahl ich jetzt drauf.

Das ist wohl leider so. Und es ist wohl auch so, dass du Abrechnungen für Kosten die im Zeitraum des Leistungsbezugs entstanden sind, nicht nachträglich erstattet bekommst, wenn die Abrechnug erst nach dem Leistungsbezug ins Haus flattert.

TripleH

Zitat von: Leo am 15. Juni 2024, 12:38:49Und es ist wohl auch so, dass du Abrechnungen für Kosten die im Zeitraum des Leistungsbezugs entstanden sind, nicht nachträglich erstattet bekommst, wenn die Abrechnug erst nach dem Leistungsbezug ins Haus flattert.

Das ist nicht richtig. Wie du selbst erlebt hast, wird die Nachzahlung schlicht im Monat der Fälligkeit als Bedarf berücksichtigt, so dass eben, wie bei dir, noch ein Zuschuss rauskommen kann.

Liegt man z. B. normalerweise mit 200 Euro über dem Bürgergeld und bekommt jetzt eine Abrechnung über 600 Euro Nachzahlung, muss man einfach nur wieder für diesen einen Monat Bürgergeld beantragen und man erhält dann die ungedeckten 400 Euro als Bürgergeld, so dass der Bedarf gedeckt ist. Es geht im Bürgergeld immer allein um Bedarfsdeckung.
 

Leo

Zitat von: TripleH am 15. Juni 2024, 14:09:52
Zitat von: Leo am 15. Juni 2024, 12:38:49Und es ist wohl auch so, dass du Abrechnungen für Kosten die im Zeitraum des Leistungsbezugs entstanden sind, nicht nachträglich erstattet bekommst, wenn die Abrechnug erst nach dem Leistungsbezug ins Haus flattert.

Das ist nicht richtig. Wie du selbst erlebt hast, wird die Nachzahlung schlicht im Monat der Fälligkeit als Bedarf berücksichtigt, so dass eben, wie bei dir, noch ein Zuschuss rauskommen kann.

Liegt man z. B. normalerweise mit 200 Euro über dem Bürgergeld und bekommt jetzt eine Abrechnung über 600 Euro Nachzahlung, muss man einfach nur wieder für diesen einen Monat Bürgergeld beantragen und man erhält dann die ungedeckten 400 Euro als Bürgergeld, so dass der Bedarf gedeckt ist. Es geht im Bürgergeld immer allein um Bedarfsdeckung.

Eben nicht... in meinem Fall ist das ganz anders gelagert.
Was ich meinte ist, wenn man voll erwerbstätig ist und man bekommt die Abrechnug, dann wird einem eben nichts aus dem Zeitraum erstattet, wenn man normal verdient. Also in dem Monat ein Einkommen von z.B. 1800€ hat, die Kosten aber eigentlich über den Bezugszeitraum entstanden sind.

TripleH

Zitat von: Leo am 15. Juni 2024, 14:31:03Was ich meinte ist, wenn man voll erwerbstätig ist und man bekommt die Abrechnug, dann wird einem eben nichts aus dem Zeitraum erstattet, wenn man normal verdient. Also in dem Monat ein Einkommen von z.B. 1800€ hat, die Kosten aber eigentlich über den Bezugszeitraum entstanden sind.

In München kommst du mit 1800 Euro nicht weit. Natürlich kann daher auch bei solch einem Einkommen Bürgergeld in Betracht kommen, sei es eben auch nur in dem Monat, in dem ein außergewöhnlicher Bedarf anfällt.

Nochmal: es kommt im SGB II immer auf die Höhe des Bedarfs an.


 

Leo

Zitat von: TripleH am 15. Juni 2024, 14:52:27In München kommst du mit 1800 Euro nicht weit. Natürlich kann daher auch bei solch einem Einkommen Bürgergeld in Betracht kommen, sei es eben auch nur in dem Monat, in dem ein außergewöhnlicher Bedarf anfällt.

Nochmal: es kommt im SGB II immer auf die Höhe des Bedarfs an.

Deswegen habe ich ja z.B. geschrieben...

Dann anders... Wenn du in der Lage bist alle Kosten von deinen Einkünften zu tragen, dann wird es dir nicht erstattet auch wenn die Kosten im Zeitraum des Bürgergeldbezugs entstanden sind.

Viel geschrieben um das selbe auszusagen... Mein Fehler, das ich in meinem ersten Kommentar dazu nicht päziese genug war.