ungenehmigter Umzug - NK-Nachzahlung alte Wohnung

Begonnen von Calimero, 16. Juni 2024, 19:40:38

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Calimero

Hallo zusammen,

ich bin Anfang des Jahres umgezogen (ungenehmigter Umzug) und beziehe weiterhin Bürgergeld. Die Miete wird nicht komplett übernommen, aber das war mir bekannt - die Heizkosten allerdings schon, obwohl sie jetzt höher sind. Die Abrechnung Hzg alte Wohnung beträgt 851,26 Euro, gezahlt wurden 720,-- Euro. Mitte Mai erhielt ich die NK-Abrechnung (Nachzahlung) für die alte Wohnung. Diese reichte ich beim ehemals zuständigem JC ein, da die Kosten auch bei weiterem Verbleib in der alten Wohnung angefallen wären. Ich erhielt eine Ablehnung der Übernahme (siehe Anhang).

Ich bin mir nicht sicher, ob ein Widerspruch sinnvoll ist. Meine aber irg. wo gelesen zu haben, dass auch bei nicht genehmigtem Umzug die NK-Nachzahlung für die alte Wohnung zu übernehmen ist. Könnt ihr mit auf die Sprünge helfen?


Liebe Grüße
Calimero

PS. Ich habe eigenes Einkommen und bekomme aufstockende Bürgerhilfe



Leeres Portemonnaie

Spontan würde ich sagen, falsches JC. Nur das neue JC ist zuständig für Deine Belange. 


(Der Satz mit der Deckelung ist mir irgendwie unverständlich.)  :scratch:
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Sheherazade

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 16. Juni 2024, 22:09:18Spontan würde ich sagen, falsches JC. Nur das neue JC ist zuständig für Deine Belange. 

Auch mein Gedanke. Immer das Jobcenter, bei dem man im Leistungsbezug IST.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

OLD-MAN

Egal, welches JC zuständig ist. Deine Nachzahlung wird NICHT übernommen und das JC hat es dir doch auch mit § begründet!

"Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt."

Der bisherige Bedarf ist die Vorauszahlung!

jens123

Halt. Ich denke auch, der Antrag auf Übernahme muss beim neuen JC gestellt werden! Das alte ist nicht mehr zuständig. Das selbe Ding einfach nochmal dahin schicken.

Warum sollten diese Kosten nicht übernommen werden? Sie sind ja tatsächlich angefallen. Zudem wären sie auch angefallen, wäre er nicht umgezogen. Im Umkehrschluss würde dies ja weiterhin bedeuten, dass der Kunde/Mieter evtl. Guthaben/Erstattungen aus der letzten Abrechnung einbehalten könnte. Das halte ich für unwahrscheinlich.

Ob der Umzug "genehmigt" war oder nicht spielt eine Nebenrolle. Niemand braucht eine Genehmigung um umzuziehen, lediglich eine Zustimmung, wenn beim Umzug innerhalb des alten JC-Bereiches die neue Miete über der alten liegt oder Wohnungsbeschaffungskosten übernommen werden sollen.

Anstatt diesen kryptischen Text zu übermitteln, hätte das zuständige JC an das alte JC verweisen müssen.

Fettnäpfchen

Calimero

Zitat von: Calimero am 16. Juni 2024, 19:40:38Ich bin mir nicht sicher, ob ein Widerspruch sinnvoll ist. Meine aber irg. wo gelesen zu haben, dass auch bei nicht genehmigtem Umzug die NK-Nachzahlung für die alte Wohnung zu übernehmen ist. Könnt ihr mit auf die Sprünge helfen?
Ich gehe mal davon aus das du dass unten gemeint hast.

Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- 25.06.2015, B 14 AS 40/14 R
Die Pflicht zur Tragung von Betriebskostennachforderungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst, aufgrund des damit verfolgten Schutzes des Grundbedürfnisses Wohnen, nur Nachforderungen der aktuell bewohnten Wohnung.
Für Forderungen einer anderen Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, trifft dies nur zu, wenn die Forderung auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückgeht.
unten muss man nichts besonders hervorheben:
Zitat- Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16 R sowie Urteil vom 13.7.2017, B 4 AS 12/16 R
Die Nebenkostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung ist (auch) immer dann vom Jobcenter zu übernehmen, wenn der Antragsteller durchgehend sowohl zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten als auch zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug nach dem SGB II stand.
und klar lohnt sich der Widerspruch für den Fall dass das alte JC zuständig ist/wäre. Da bin ich mir leider nicht sicher.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Rotti

Zitat von: Calimero am 16. Juni 2024, 19:40:38ch bin Anfang des Jahres umgezogen (ungenehmigter Umzug) und beziehe weiterhin Bürgergeld. Die Miete wird nicht komplett übernommen, aber das war mir bekannt - die Heizkosten allerdings schon, obwohl sie jetzt höher sind. Die Abrechnung Hzg alte Wohnung beträgt 851,26 Euro, gezahlt wurden 720,-- Euro. Mitte Mai erhielt ich die NK-Abrechnung (Nachzahlung) für die alte Wohnung
ja dein VM hätte die Kosten am Tag deines Auszuges ermitteln müssen und nicht erst später das Datum der Rechnung ist falsch.
Ich würde den VM anschreiben die Rechnung berichtigen lassen und beim JC Widerspruch einlegen.
Vom Genossen Erich zum Genossen Gerhard auch nicht besser

Calimero

Hallo zusammen,

vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

Zitat von: OLD-MAN am 17. Juni 2024, 09:12:12Egal, welches JC zuständig ist. Deine Nachzahlung wird NICHT übernommen und das JC hat es dir doch auch mit § begründet!
"Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt."
Das eine evtl. Nachzahlung für die neue Wohnung NICHT übernommen wird, ist mir klar. Es handelt sich um die Nachzahlung für die ALTE Wohnung.

Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- 25.06.2015, B 14 AS 40/14 R
Die Pflicht zur Tragung von Betriebskostennachforderungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst, aufgrund des damit verfolgten Schutzes des Grundbedürfnisses Wohnen, nur Nachforderungen der aktuell bewohnten Wohnung.
Für Forderungen einer anderen Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, trifft dies nur zu, wenn die Forderung auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückgeht.

unten muss man nichts besonders hervorheben:
Zitat- Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16 R sowie Urteil vom 13.7.2017, B 4 AS 12/16 R
Die Nebenkostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung ist (auch) immer dann vom Jobcenter zu übernehmen, wenn der Antragsteller durchgehend sowohl zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten als auch zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug nach dem SGB II stand.

Wenn ich das richtig verstehe: Da ich auch in der alten Wohnung Aufstocker war, müssen die Kosten übernommen werden?

Zitat von: jens123 am 17. Juni 2024, 10:20:02Warum sollten diese Kosten nicht übernommen werden? Sie sind ja tatsächlich angefallen. Zudem wären sie auch angefallen, wäre er nicht umgezogen. Im Umkehrschluss würde dies ja weiterhin bedeuten, dass der Kunde/Mieter evtl. Guthaben/Erstattungen aus der letzten Abrechnung einbehalten könnte. Das halte ich für unwahrscheinlich.

Ob der Umzug "genehmigt" war oder nicht spielt eine Nebenrolle. Niemand braucht eine Genehmigung um umzuziehen, lediglich eine Zustimmung, wenn beim Umzug innerhalb des alten JC-Bereiches die neue Miete über der alten liegt oder Wohnungsbeschaffungskosten übernommen werden sollen.

Er ist eine sie :grins:. Ich sehe das mit den Kosten auch so, sie wären auch ohne Umzug angefallen. Es wurden von mir auch keinerlei Anträge auf Wohnungsbeschaffungskosten, Kaution, Renovierung etc. gestellt.

Zitat von: Rotti am 17. Juni 2024, 16:47:15Ich würde den VM anschreiben die Rechnung berichtigen lassen und beim JC Widerspruch einlegen.

Die Rechnung für die Heizungkosten wurde erst am 17.04.2004 von der Ablesefirma erstellt, daher kann die NK-Abrechnung vom VM nicht wohl nicht zurückdatiert werden.

Der Umzug fand innerhalb einer Stadt statt, allerdings hat sich das zuständige JC, durch Stadtteilwechsel,  geändert. Lt deren Aussage ist das alte JC für die Nachzahlung der alten Wohnung zuständig.

Liebe Grüße
Calimero

Rotti

Zitat von: Calimero am 17. Juni 2024, 18:48:01Der Umzug fand innerhalb einer Stadt statt, allerdings hat sich das zuständige JC, durch Stadtteilwechsel, geändert. Lt deren Aussage ist das alte JC für die Nachzahlung der alten Wohnung zuständig.
ja die hochgelobte Bürokratie wir haben in unserer Stadt auch 4 Jobcenter.
Vom Genossen Erich zum Genossen Gerhard auch nicht besser

Fettnäpfchen

Calimero

Zitat von: Calimero am 17. Juni 2024, 18:48:01Wenn ich das richtig verstehe: Da ich auch in der alten Wohnung Aufstocker war, müssen die Kosten übernommen werden?
Wenn du durchgängig im Leistungsbezug warst was ja nicht anders möglich ist, deine KdUH sind ja gedeckelt, dann steht dir die Kostenübernahme zu.

Zitat von: Calimero am 17. Juni 2024, 18:48:01Lt deren Aussage ist das alte JC für die Nachzahlung der alten Wohnung zuständig.
Zitat von: Calimero am 16. Juni 2024, 19:40:38Diese reichte ich beim ehemals zuständigem JC ein, da die Kosten auch bei weiterem Verbleib in der alten Wohnung angefallen wären. Ich erhielt eine Ablehnung der Übernahme (siehe Anhang).
also musst du da auch einen mit dem AZ des Urteils einen Widerspruch machen/schreiben.
Die Frist ist ja hoffentlich noch nicht abgelaufen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Calimero

#10
Hallo ihr Lieben,

habe den Widerspruch eingereicht, seltsamerweise reicht die Einsendung per Mail diesmal nicht. Also noch mal schriftlich ;-)
Ich lade den Widerspruch und die Antwort mal hoch. Ich frage mich, ob die SA vor Absendung ihr Schreiben noch mal gelesen hat  :weisnich:

Liebe Grüße
Calimero

 

peter_m

Das Wichtige ist: Die Nebenkostenabrechnung erhöht Deine aktuellen KdU, auch wenn sie aus einer anderen Wohnung stammt.
Deine aktuellen KdU sind aber auch ohne die Nebenkostenabrechnung bereits nicht angemessen.
Daher kann die Nachzahlung der Nebenkosten nicht übernommen werden.

Fettnäpfchen

peter_m

Zitat von: peter_m am 22. Juni 2024, 14:48:41Das Wichtige ist: Die Nebenkostenabrechnung erhöht Deine aktuellen KdU, auch wenn sie aus einer anderen Wohnung stammt.
Kannst du die Quelle dazu benennen?

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
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peter_m

§22, (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

Solang von diesem § keine Ausnahme für einen Wohnungswechsel im Gesetz steht, gilt er auch in diesem Fall.

OLD-MAN

Zitat von: peter_m am 22. Juni 2024, 18:13:52§22, (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

siehe rot markierten Text!