Definition von HG wird ignoriert

Begonnen von talokatel823, 18. Juni 2024, 13:12:21

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Rotti

ZitatDamit solche freiwilligen Leistungen nicht verschwiegen werden können, gibt es die Regeln zur Bedarfsgemeinschaft und
zur Haushaltsgemeinschaft. Dabei darf das Amt in bestimmten Situationen, ohne es beweisen zu müssen, einfach
annehmen, dass ein Mensch eine bedürftige Person unterstützt, auch wenn es vielleicht gar nicht stimmt. Eine bedürftige
Person, die in einer solchen Situation keine Unterstützung von der anderen Person bekommt, muss die fehlende
Unterstützung beweisen, wenn sie ungekürzte Leistungen erhalten möchte.
https://www.betanet.de/pdf/1665
so einfach ist es eben nicht.
Vom Genossen Erich zum Genossen Gerhard auch nicht besser

talokatel823

Zitat von: Rotti am 18. Juni 2024, 16:34:34es steht im schreiben vom JC das sie länger als ein Jahr zusammenleben und wenn auf engsten Raum jemand zusammen lebt kann es keine WG sein.
Was im Schreiben steht und was wirklich Tatsache ist, sind sehr oft zwei verschiedene Dinge.
Mir haben die sogar schon Straftaten unterstellt.  :lachen:

Wie du hier selbst gut siehst, kennen sich viele SBs selbst mit den Unterschieden von Begriffen nicht aus. Aber Hauptsache du gehst erstmal davon aus, dass es stimmt, was SB so schreibt.  :no:

Zitat von: Fettnäpfchen am 18. Juni 2024, 16:30:18Welches Schreiben wenn dann muss der Schriftverkehr mehr oder weniger nachzulesen sein und nicht bloß der eine Satzteil. Hunden wirft man Knochen hin um es mal so zu formulieren.
Mehr ist es wirklich nicht. Ansonsten wird nur wieder eine Antragsbegründung gefordert. Das alles mit Fristsetzung und den üblichen Anhängen wie RFB usw.  :weisnich:

Rotti

Zitat von: talokatel823 am 18. Juni 2024, 17:28:44Was im Schreiben steht und was wirklich Tatsache ist, sind sehr oft zwei verschiedene Dinge. Mir haben die sogar schon Straftaten unterstellt. :lachen:
dann sollte man auch die SB auf die Sprünge helfen mit einem Dreizeiler das sie wenn kein Beweis vorliegt und das Bürgergeld kürzen Rechtsmittel einlegen.
Vom Genossen Erich zum Genossen Gerhard auch nicht besser

Kopfbahnhof

Zitat von: anne am 18. Juni 2024, 16:23:21Personen, die mit Ihnen im Haushalt leben, aber nicht Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind, gehören zur Haushaltsgemeinschaft,

Eine WG ist aber nun mal keine HG und wird nie eine sein können.
Auch nicht, wenn die 10 Jahre in einer WG Wohnung leben.

Somit ist jeder seine eigene BG, sollten mehrere der WG, beim JC sein.

Es gibt also keine HG und das Formular dazu, muss auch nicht ausgefüllt werden.
Damit würde man ja eine HG indirekt bestätigen, worauf hier das JC evtl. spekuliert?

talokatel823

Ich habe die Infos jetzt weitergegeben und warte ab, was sie daraus macht.
Bevor sie die Antwort ans JC schickt, soll ich diese Korrekturlesen. Sie meinte, dass sie die SB auf jeden Fall in einem kleinen Satz darauf "aufmerksam" machen möchte, dass diese sich nicht alles drehen kann, wie es ihr passt. Gute Einstellung schonmal von ihr.  :grins:

Fettnäpfchen

talokatel823

Zitat von: talokatel823 am 18. Juni 2024, 17:28:44Mehr ist es wirklich nicht. Ansonsten wird nur wieder eine Antragsbegründung gefordert. Das alles mit Fristsetzung und den üblichen Anhängen wie RFB usw. :weisnich:
Eine Antragsbegründung ist nicht erforderlich. Das kann man SB jetzt auch noch (wahrscheinlich auch umsonst) klar machen
oder man kopiert das aus den ALG2-FAQ raus und nutzt es.
oder
Zitat von: talokatel823 am 18. Juni 2024, 13:12:21Eine Antragsbegründung hat sie bereits geschrieben, diese wird nun zum zweiten Mal verlangt.
man setzt noch einen drauf und schreibt Ihr das dies bereits vorliegt sie zum Aktenstudium und zur Datensparsamkeit verpflichtet ist. Bei weiteren unnötigen Datenerhebungen werden entsprechende Schritte eingeleitet bis hin zum Datenschutz.

Zitat von: talokatel823 am 18. Juni 2024, 20:02:18Sie meinte, dass sie die SB auf jeden Fall in einem kleinen Satz darauf "aufmerksam" machen möchte, dass diese sich nicht alles drehen kann, wie es ihr passt.
Das wäre das mindeste. Ich mach da mal was von Ottokar in den Anhang falls sie das verwenden will kann sie passendes entnehmen.

Wenn sie will kann sie ja im Brief dazu schreiben das sie ihren Chef mal bitten soll an einer Schulung teilzunehmen wenn sie nicht mal die Grundlegenden Begrifflichkeiten kennt.

Ob wir hier das auch querlesen können?

MfG FN
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
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talokatel823

Es gibt ein Update zu Person A:
Seitdem sie das Antwortschreiben abgeschickt hat (habe es leider nicht zur Abschrift bekommen, sorry FN. Ich kann dir aber versichern, dass es gut und knackig geschrieben war  :grins: ), kam noch keine Rückmeldung seitens des JC und Geld hat sie auch bisher nicht erhalten. Sie musste sich nun erstmal bei der Familie was leihen, um ihre Verpflichtungen zahlen zu können.
Ich habe ihr schon nahegelegt, dass sie unbedingt diese Woche noch einen Eilantrag stellen soll.

Ihr bereitet nun etwas anderes zusätzlich Kopfzerbrechen, womit ich mich auch nicht auskenne:
Sie hat eine Einladung zu einem Gespräch mit RFB bekommen, den sie nicht wahrgenommen hat. Laut ihrer Aussage wollte sie erst hingehen, aber sie hat es dann doch nicht gemacht, weil sie (Zitat) "noch nicht im Leistungsbezug ist und deswegen solche Termine nicht wahrnehmen muss".
Nun bekam sie aber einen Anruf von dem SB (Telefonnummer löschen lassen habe ich ihr auch direkt nahegelegt!), bei dem sie den Termin gehabt hätte und dieser behauptet, dass schon mit dem Einreichen des Antrags die Verpflichtung zur Wahrnehmung der Termine besteht, auch wenn dieser noch nicht bewilligt wurde.
Zum Glück war ich grade noch bei ihr, als der Anruf kam. Sie war danach ganz aufgelöst und sichtlich verunsichert von dem Gespräch.
Hätte sie hingehen müssen?  :weisnich:

MfG
talokatel


180

Theoretisch ja, wenn die Einladung eine RFB hatte. Aber praktisch kann es nur 10% Sanktion für 1 Monat geben. Nichts schlimmes.
Und das verjährt nach 6 Monaten

Sheherazade

Zitat von: talokatel823 am 02. Juli 2024, 12:03:21Hätte sie hingehen müssen?  :weisnich:

Ja. Denn das
Zitat"noch nicht im Leistungsbezug ist und deswegen solche Termine nicht wahrnehmen muss".
ist falsch. Mit Antragstellung ist sie verpflichtet solche Termine wahrzunehmen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

talokatel823

Zitat von: talokatel823 am 02. Juli 2024, 12:03:21Sie war danach ganz aufgelöst und sichtlich verunsichert von dem Gespräch.
Bevor es zu einer Sanktion kommt muss erst mal eine Anhörung stattfinden. Wenn sie begründen kann, also eine Begründung die vom JC anerkannt wird, warum sie nicht erschienen ist dann gibt es auch keine Sanktion. (auch im Anhang nachzulesen.)

Einer der wenigen Vorteile beim BG ist auch das sie den Termin nachholen kann dann sollte das JC auch auf eine Sanktion verzichten. Also einfach ihre "Wahrheit" vs der Realität.
Quelle im Anhang! Seite 52/53
Zitat6Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald
erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft
und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. 7Abweichend von den
Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer
Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die
Rechtsfolgen des § 32.

MfG FN
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talokatel823

Zitat von: Sheherazade am 02. Juli 2024, 12:16:44Mit Antragstellung ist sie verpflichtet solche Termine wahrzunehmen.
Die Logik erschließt sich mir nicht.
In der RFB steht "In der Zeit, in der Sie Bürgergeld beziehen, sind Sie dazu verpflichtet, (...)"
Ich verstehe das genauso wie sie: Solange die Leistungen nicht bewilligt wurden und kein Geld auf dem Konto eingegangen ist, besteht kein Leistungsbezug und damit auch keinerlei Verpflichtung Termine und Maßnahmen wahrzunehmen. Und wie ich mitbekommen habe, will der SB sie direkt in eine Maßnahme stecken.
Welchen Sinn macht es, diese ggf. wahrzunehmen, obwohl das JC seiner Leistungspflicht nicht nachkommt? Es kann ja sein, dass sie einen Ablehnungsbescheid erhält. Und dann? :nea:

Vielen Dank, FN!
Zitat von: Fettnäpfchen am 02. Juli 2024, 15:20:47Bevor es zu einer Sanktion kommt muss erst mal eine Anhörung stattfinden. Wenn sie begründen kann, also eine Begründung die vom JC anerkannt wird, warum sie nicht erschienen ist dann gibt es auch keine Sanktion.
Dann bin ich gespannt, ob die Begründung von oben denen reicht.

Zitat von: Fettnäpfchen am 02. Juli 2024, 15:20:47Einer der wenigen Vorteile beim BG ist auch das sie den Termin nachholen kann dann sollte das JC auch auf eine Sanktion verzichten.
Sie hat am Telefon direkt um einen neuen Termin gebeten. Reicht das aus?

Gebe das erstmal alles so weiter. Sie ist sehr dankbar für eure Hilfe (und ich auch)!  :sehrgut:

Fettnäpfchen

talokatel823

Zitat von: talokatel823 am 02. Juli 2024, 16:28:57Die Logik erschließt sich mir nicht. In der RFB steht "In der Zeit, in der Sie Bürgergeld beziehen, sind Sie dazu verpflichtet, (...)"
Das war einmal so.
Es wurde vor (wievielen weiß ich nicht) Jahren  geändert.
Eine der Begründungen mit Antragstellung unterliegt man den Pflichten des SGB 2. Diese werden auf den Monatsersten zurück bewilligt und deswegen hat man sich auf Aufforderung zu melden.

Zitat von: talokatel823 am 02. Juli 2024, 16:28:57Dann bin ich gespannt, ob die Begründung von oben denen reicht.
Liegt am SB und seiner Arbeitsweise und internen Anweisungen.
Aber dadurch:
Zitat von: talokatel823 am 02. Juli 2024, 16:28:57Sie hat am Telefon direkt um einen neuen Termin gebeten. Reicht das aus?
das es telefonisch war kann man nicht sagen ob es ausreicht. Ist ja nicht schriftlich nachweislich und wer weiß was in die Akte eingetragen wurde. Telefon immer vermeiden!
Kommunikation mit dem JC: Nur schriftlich auf dem Postwege - Nicht per Telefon!!

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

talokatel823

Leider tut das JC immer noch was es kann, um die Antragsbewilligung von ihr in die Länge zu ziehen.  :wand:
Stand der Dinge ist jetzt:
Anlage HG hat sich erledigt, stattdessen wurde Anlage VE vollständig ausgefüllt verlangt. Die Uneinsichtigkeit der SB hat allein schon einen Monat unnötig Zeit gekostet.
Die geforderte Anlage VE hat sie daraufhin nochmal (das erste Mal hat sie diese mit dem Erstantrag abgeschickt) eingereicht: Alle Punkte unter ihren Daten hat sie durchgestrichen und am Ende unterschrieben. Genau so, wie es richtig ist, denn es lebt niemand in ihrem Haushalt.

Das SG hat leider auch noch nichts entschieden. Das JC beantragt die Ablehnung des Eilantrages und behauptete gegenüber dem SG, dass sie mit einer anderen Person in einem Haushalt lebe und deswegen das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft geprüft werden müsse. Dazu wäre die Anlage VE nötig, die nicht vorläge.
Absolut dreiste Lügen, die sie mit einer Stellungnahme an das SG direkt richtigstellte und die Dringlichkeit erneut verdeutlichte.
Nun muss sie wieder auf eine Antwort warten, während ihr Schuldenberg immer größer wird.
Gesundheitliche/psychische Probleme kommen bei ihr nun auch noch dazu.

Die Krönung des Ganzen kam mit dem aktuellsten Schreiben des JC (siehe Bild im Anhang).
Würde sie das so machen, wie das JC es verlangt, würde sie bewusst Falschangaben machen.
Egal wie oft sie in ihren Schreiben erklärt, dass es eine WG ist und kein gemeinsamer Haushalt besteht, es wird nicht locker gelassen.
Ich kann meinen Zorn über diese Praktik und Ignoranz nicht in Wort fassen. Es wird mit Menschenleben gespielt und niemand von diesen Unmenschen wird dafür zur Rechenschaft gezogen!  :wand:

Ich konnte ihr nur noch Raten sich dringend an einen Anwalt zu wenden und durchzuhalten. Sie tut mir so leid.  :sad:
Zum Glück hat sie Freunde und Familie, die für sie da sind.

Ich habe hier in einem anderen Bereich gelesen, dass man Strafanzeige und -antrag wegen
§ 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen)
§ 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen)
§ 339 StGB Rechtsbeugung
§ 340 StGB Körperverletzung
stellen könnte (oder zumindest damit drohen). Wäre sowas in diesem Fall sinnvoll?

MfG
talokatel

Fettnäpfchen

talokatel823

Zitat von: talokatel823 am 19. Juli 2024, 13:53:08Das SG hat leider auch noch nichts entschieden.
Wann hat sie die Klage eingereicht?

Dass das JC schreibt was es schreibt ist klar sonst würden sie Ihr ja Recht geben.

Zitat von: talokatel823 am 19. Juli 2024, 13:53:08Ich konnte ihr nur noch Raten sich dringend an einen Anwalt zu wenden und durchzuhalten.
Da muss sie aber sehr gut suchen und sollte immer darauf achten das der RA sich mit SGB 2 auskennt, noch besser darauf spezialisiert ist. Wird deutschlandweit nicht allzu viele geben da verdient man sein Geld sehr schwer im Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten.

Zitat von: talokatel823 am 19. Juli 2024, 13:53:08Zum Glück hat sie Freunde und Familie, die für sie da sind.
Für alles was sie sich leiht sollte sie einen Beispiele für einen Darlehensvertrag bzw
Darlehensvertrag zur Überbrückung zwischen Antrag und Zahlung machen, sonst geht das mit der Unterstützungsvermutung weiter. Und zusätzlich werden die Gelder uU noch als Einkommen angerechnet.

Zitat von: talokatel823 am 19. Juli 2024, 13:53:08stellen könnte (oder zumindest damit drohen). Wäre sowas in diesem Fall sinnvoll?
das steht in der Leistungspflicht des Leistungsträgers soweit ich es im Kopf habe, vllt. habe ich es sogar hier eingestellt.

Ob es sich jetzt noch lohnt kann ich mir nicht vorstellen da schon das SG involviert ist. Beim Widerspruch, bzw. den Schreiben die sie hinterhergeschickt hat, wäre es sinnvoller gewesen.

Ein schönes WE
FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

talokatel823

Danke, FN!

Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Juli 2024, 14:31:31Wann hat sie die Klage eingereicht?
Direkt nachdem ich ihr dazu geraten hatte, also in der ersten Juli-Woche.

Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Juli 2024, 14:31:31Für alles was sie sich leiht sollte sie einen Beispiele für einen Darlehensvertrag bzw Darlehensvertrag zur Überbrückung zwischen Antrag und Zahlung machen, sonst geht das mit der Unterstützungsvermutung weiter. Und zusätzlich werden die Gelder uU noch als Einkommen angerechnet.
Richtig, und das macht sie bereits, da die Leute das Geld auch wiederhaben wollen.

Bekommt sie vom JC die Beiträge erstattet, wenn sie die Krankenkasse übergangsweise privat zahlen muss, um weiterhin krankenversichert zu sein?

Ich hoffe, dass das SG da endlich zu ihren Gunsten entscheidet und das JC zur vorläufigen Zahlung verurteilt.