Wann genau muss das Bürgergeld auf dem Konto sein (§ 42 Abs. 1 SGB II) ?

Begonnen von LieschenMülller, 23. Juni 2024, 19:01:30

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LieschenMülller

Hallo

Ich werde wahrscheinlich am Samstag zum Ich-Weiß-Nicht-Wievielten-Male wieder eine Einstweilige Anordnung (eA) beim Sozialgericht beantragen müssen, weil das JC meine (schriftlichen) Weiterbewilligungsanträge grundsätzlich nicht oder erst auf Nachfragen Kurz-Vor-Knapp bearbeitet. Über die Gründe für die regelmäßige Ignoranz kann man spekulieren. Ein Problem von ,,analog vs. digital" kann/sollte es eigentlich nicht sein, da die Anträge dem SB i.d.R. 4-5 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes nachweislich vorliegen. (Es sei denn, er/sie/es will ein Exempel statuieren.)

Ich will, dass der Antrag auf die eA am Montag, den 01.07. beim Gericht ist. D.h., ich schicke ihn spätestens am Samstagnachmittag, den 29.06 ab, weil ich dann absehen kann, ob das Geld da ist oder nicht. Ich weiß, dass das Bürgergeld im Voraus auszuzahlen ist (§ 42 SGB II).

Aber wo kann ich nachlesen – und dem Gericht unter die Nase halten – dass das Geld bereits am letzten Werktag im Monat (also am Samstag, den 29.06. um 0:01 Uhr und nicht erst Sonntag, den 30.06. um 23:59 Uhr) auf dem Konto hätte sein müssen? In den FH zu § 42 SGB II habe ich nix gefunden (oder überlesen?).

Danke

Unwissender

Immer am letzten Bankarbeitstag des Monats! Im Juni (für Juli) z.B. am 28.6. da der 30 (der letzte Tag des Monats ein Sonntog und damit kein Bankarbeitstag ist!
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

LieschenMülller

Moin

Danke für die Antwort, aber so weit war ich auch schon.
Die Frage ist mehr, wo kann ich das nachlesen?
Wo steht das für das Jobcenter verpflichtend geschrieben?
In den FH steht es nicht, im Gesetzestext auch nicht.
Da ist immer nur von "im Voraus" die Rede... wie weit im Voraus?

Ich möchte vermeiden, dass mir das Gericht sagt: "Jaa, Lieschen, hättest du mit deiner eA vom 29.06. bis zum 30.06. gewartet... erst dann hätte das Geld da sein müssen..."

Sheherazade

Zitat von: LieschenMülller am 23. Juni 2024, 19:01:30Aber wo kann ich nachlesen – und dem Gericht unter die Nase halten – dass das Geld bereits am letzten Werktag im Monat (also am Samstag, den 29.06. um 0:01 Uhr und nicht erst Sonntag, den 30.06. um 23:59 Uhr) auf dem Konto hätte sein müssen? In den FH zu § 42 SGB II habe ich nix gefunden (oder überlesen?).

Das wirst du so auch nirgends finden. Die Leistung muss am 01. eines Monats um 0 Uhr zu deiner Verfügung stehen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

turbulent

beinahe OT:
Was auch immer Du wem auch immer warum auch immer schreiben magst:
Werktage sind Mo-Sa, Bankarbeitstage nur Mo-Fr. Schreib da nichts Falsches (gerade weil es da um "Kleinkariertes" geht).