Totalsanktion Arbeitsgelegenheit

Begonnen von chrisi01, 19. Juni 2024, 17:46:43

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chrisi01

Hallo,

Zählt eigentlich eine Zuweisung in eine öffentlich geförderte Arbeitsgelegenheit im Rahmen der neuen Totalsanktion mit oder nicht?

Gruß

Sheherazade

Die Zuweisung selbst kann nicht da reinfallen, ggf. aber die (unbegründete) Ablehnung der Zuweisung.
,,So ruft der verzweifelte deutsche Michel: Lasst doch mal die AfD ran und sie die vielen Brände löschen!
Ich bin sicher: Sie würde löschen. Mit Benzin."
Christian Nürnberger

Harald53

Zitat von: chrisi01 am 19. Juni 2024, 17:46:43Hallo,
Zählt eigentlich eine Zuweisung in eine öffentlich geförderte Arbeitsgelegenheit im Rahmen der neuen Totalsanktion mit oder nicht?
Gruß
Nein, die neu eingeführten "Totalsanktionen" greifen nur wenn du mutwillig ein vorliegendes konkretes Arbeitsangebot (sprich Arbeitsvertrag) ablehnst.
Das dir unterbreitete Arbeitsangebot muss außerdem existenzsichernd sein, dass heißt du musst mindestens soviel verdienen, dass du mit der Arbeit komplett aus dem Leistungsbezug rausfällst.

Die "Totalsanktionen" greifen nicht bei Ausbildungsplätzen, geförderten Arbeitsplätzen sowie Maßnahmen der Jobcenter.

jens123

Nein. Eine Arbeitsgelegenheit ist kein Arbeitsverhältnis, auf mehreren (rechtlichen) Ebenen.