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Erhöhung einzelner Nebenkostenpositionen

Begonnen von OLD-MAN, 27. Juni 2024, 08:26:29

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OLD-MAN

Hallo Forum,

Wann ist der Vermieter verpflichtet (ob überhaupt), bei Preis-Steigerungen einzelner Nebenkostenpositionen den Mieter zu informieren?

Beispiel:

Die Nebenkostenposition "Hausmeister" weist gegenüber der Vorjahresabrechnung ein Plus von 500,- € auf. Mitteilungspflichtig?

Allgemien:

Als Mieter bezahle ich eine Summe "X" als Abschlag pro Monat für die Nebenkosten. Einsicht in die Verträge zwischen dem Hausmeister-Service und meinem Vermieter habe ich nur bedingt. Der Hausmeiserservice macht erstmal nur gegenüber dem Vermieter (Vertragspartner) eine Preiserhöhung geltend. Von dieser Preiserhöhung erfahre ich ja erst bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung, quasi erst im nächsten Jahr.

Wenn es sich um eine Preisangleichung von bis zu ~5% handeln würde, würde ich sagen: "Alles o.k.!" Aber bei einer Verteuerung von ca.20% macht mich das erstmal sprachlos! Leider finde ich keine Antwort auf genau diese Frage (Mitteilungspflicht) im Internet und es wäre sehr nett, wenn mir geholfen wird. Danke.

Ottokar

Zitat von: OLD-MAN am 27. Juni 2024, 08:26:29Wann ist der Vermieter verpflichtet (ob überhaupt), bei Preis-Steigerungen einzelner Nebenkostenpositionen den Mieter zu informieren?
Gar nicht.
Lt. § 556 BGB darf der Vermieter nur angemessene Vorauszahlungen fordern.
Selbst wenn sich bei einzelnen Nebenkostenpositionen die Kosten erhöhen, kann der Vermieter nicht einfach die Vorauszahlungen "ins Blaue hinein" erhöhen. Es kann ja durchaus sein, dass sich die Kostensteigerungen sich mit anderen Kostenverringerungen ausgleichen. Eine Erhöhung der Vorauszahlung ist deshalb immer nur im Ergebnis einer Betriebskostenabrechnung möglich.
Angenommen du hast eine Betriebskostenabrechnung mit einer Nachzahlung von 600€, dann kann der Vermieter die monatliche Vorauszahlung um 50€ erhöhen. Bei einem Guthaben von 600€ muss der Vermieter hingegen die monatliche Vorauszahlung um 50€ verringern.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


OLD-MAN

@ ottokar,

Danke für deine Antwort.

Meine frage bezieht sich aber auf die Mitteilungspflicht nicht die Erhöhung.

Beispiel:

Lieber Mieter "X", die Kosten des Hausmeisterservice haben sich um "Y" Euro erhöht. Es steht Ihnen frei, ihre Nebenkosten freiwillig anzugleichen, um hohe Nachzahlungen zu vermeiden
MFG
"Vermieter"

Kopfbahnhof

Da gibt es keine Mitteilungspflicht.

Zitat von: OLD-MAN am 27. Juni 2024, 09:35:23Es steht Ihnen frei, ihre Nebenkosten freiwillig anzugleichen
Das kann jeder VM so schreiben, wenn er mag.

Als Mieter muss man dem ja nicht zustimmen.

Ottokar

Zitat von: OLD-MAN am 27. Juni 2024, 09:35:23Meine frage bezieht sich aber auf die Mitteilungspflicht nicht die Erhöhung.
Das hatte ich doch unmissverständlich beantwortet:
Zitat von: Ottokar am 27. Juni 2024, 09:02:14Gar nicht.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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