UVG zu Unrecht erhalten / Schulden

Begonnen von Sese, 28. April 2024, 11:02:53

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Sese

Hallo liebes Forum

eine Freundin hat psychische Probleme (Depressionen, Alkoholismus) und hat in ihrer Verwirrung viele Fehler gemacht.

Sie erhält seit 15 Monaten zu Unrecht Unterhaltsvorschusszahlungen vom Jugendamt, da sie das Jugendamt nicht informiert hatte, als ihre Tochter bei ihr ausgezogen ist.

Ohne dieses Geld hätte sie auch ihre Wohnung gar nicht mehr bezahlen können.
Dass andere Stellen (Wohngeld, Jobcenter) für sie eingesprungen wären, war ihr nicht bewusst.
Sie ist generell mit der Bürokratie und den ganzen Anträgen überfordert.

Irgendwann wollte sie den Vorgang melden und schrieb, dass sie keine weiteren Zahlungen mehr erhalten will- allerdings schickte sie den Brief an die Familienkasse (statt an die UVG-Abteilung), die den Brief einfach ignorierte, da sie das Kindergeld bereits beim Auszug der Tochter abgemeldet hatte.

Stand heute hat sie rund 4500 Euro zu Unrecht erhalten.
Sie hat keine Ersparnisse, hat jetzt auch keinen Job mehr und weiß nicht mehr weiter.

Hat jemand konstruktierte Vorschläge, was Sie jetzt alles machen sollte, um da so gut wie möglich herauszukommen ?

Sheherazade

Zitat von: Sese am 28. April 2024, 11:02:53Hat jemand konstruktierte Vorschläge, was Sie jetzt alles machen sollte, um da so gut wie möglich herauszukommen ?

Am besten eine Selbstanzeige bei der Unterhaltsvorschussstelle machen, damit auch die Zahlungen endlich aufhören.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

... und eine Rückzahlung in Raten vereinbaren.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Sese

Sie hat den Vorfall jetzt gemeldet.

Sie wird über 5000 Euro zurückzahlen müssen.

Da sie zurzeit nicht zahlungsfähig ist, wurde ihr eine Stundung der Rückzahlung in Aussicht gestellt.

Was hat es mit einer Stundung auf sich ?
Was gibt es da für Auflagen ?
Wie lange kann die Rückzahlung maximal hinausgezögert werden ?



Sheherazade

Fragen über Fragen ...... Lass die vom Jugendamt doch erstmal arbeiten. Die werden ggf. jetzt eine Stundungsvereinbarung aufsetzen, darin wird festgehalten wie lange und zu welchem Zinssatz die Forderung gestundet wird und wie es dann weiter zu gehen hat.

Die Definition von Stundung kannst du bestimmt auch selbst googlen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Zitat von: Sese am 06. August 2024, 17:44:25Da sie zurzeit nicht zahlungsfähig ist, wurde ihr eine Stundung der Rückzahlung in Aussicht gestellt.
Eine Stundung = Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung
ist nur zulässig bei einer absehbar vorübergehenden Notlage, dabei werden Zinsen fällig. Nach dem Zahlungsaufschub ist der geschuldete Betrag nebst Zinsen in voller Höhe fällig.
Neben dem Zahlungsaufschub kommt auch eine Ratenzahlung in Betracht, wenn zwar die Einziehung der Gesamtforderung eine erhebliche Härte bedeutet, nicht jedoch die einer Rate.

ABER:
Wenn jemand auf nicht absehbare Zeit zahlungsunfähig ist - das ist auch der Fall, solange nur Einkommen unterhalb des Pfändungsfreibetrages erzielt wird - darf keine Stundung vereinbart werden.

Bei Zahlungsunfähigkeit kommt stattdessen eine befristete Niederschlagung der Forderung in Betracht. Dabei verzichtet der Gläubiger vorübergehend auf die Weiterverfolgung des Anspruches. Hierbei entstehen keine Zinsen oder Kosten.

Bei dauerhafter Zahlungsunfähigkeit kommt zudem eine unbefristete Niederschlagung oder ein Erlass infrage.
Voraussetzung wäre u.a., dass dauerhaft nur unpfändbares Einkommen bzw. Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze vorhanden ist (Bsp. ein Rentner der wegen deutlich zu geringer Rente dauerhaft auf Grundischerung angewiesen ist).
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Sese

Und wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag ?

Liegt man, solange man Anspruch auf Bürgergeld hat, automatisch unter dem Pfändungsfreibetrag ?

Ottokar

Zitat von: Sese am 07. August 2024, 17:23:55Und wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag ?
https://www.bmj.de/DE/themen/wirtschaft_finanzen/zwangsvollstreckung/pfaendungsfreigrenzen/pfaendungsfreigrenzen_node.html

Zitat von: Sese am 07. August 2024, 17:23:55Liegt man, solange man Anspruch auf Bürgergeld hat, automatisch unter dem Pfändungsfreibetrag ?
Nein.
Eine erwerbstätige Person kann durchaus Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze haben, aufgrund Anzahl und Alter von weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft oder wegen Unterhaltspflichten trotzdem Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld haben.

Außerdem ist man nicht automatisch vor einer (Konto)Pfändung geschützt, dazu muss man das Girokonto von der Bank in ein sog. P-Konto umwandeln lassen.
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Sese

Also wenn man sein Konto nicht in ein P-Konto umwandelt, dann pfänden die trotzdem ?


Es ist immer nur von Einkommen die Rede, das gepfändet wird.
Wie sieht es denn mit Vermögen aus ?

Ottokar

Zitat von: Sese am 08. August 2024, 11:52:06Also wenn man sein Konto nicht in ein P-Konto umwandelt, dann pfänden die trotzdem ?
Gepfändet wird in jedem Fall, P-Konto oder nicht wirkt sich nur auf die Höhe des gepfändeten Betrages aus.
Es ist generell möglich, bei Erhalt des Pfändungsbeschlusses das Konto rückwirkend zum Erlass desselben in ein P-Konto umzuwandeln.

Zitat von: Sese am 08. August 2024, 11:52:06Es ist immer nur von Einkommen die Rede, das gepfändet wird. Wie sieht es denn mit Vermögen aus ?
Deine Begriffsdefinition für die Pfändung ist falsch, gepfändet werden generell Vermögenswerte.
Zu den pfändbaren Vermögenswerten gehören u.a. Bankkonten, Immobilien, Fahrzeuge, Löhne, Schmuck, Kunstwerke und Möbel. Auch Kryptowährung und Anlagevermögen kann gepfändet werden.
Wenn also das Konto gepfändet wird, ist es egal, woher das Guthaben auf dem Konto stammt.
Alles was bei einem Alleinstehenden ohne Unterhaltspflichten über 1.491,75 Euro liegt, wird monatlich an die Gläubiger ausgekehrt.
Wenn du als Alleinstehender bspw. 10.000€ auf dem Konto hast und hast 20.000€ Schulden, und der Gläubiger pfändet dein Konto, sind die 10.000€ weg. Wandelst du dein Konto in ein P-Konto um, sind "nur" 8.508,25€ weg.
Bist du erwerbstätig, kann der Gläubiger zusätzlich eine Lohnpfändung erwirken. Liegt dein Nettolohn über 1.491,75 Euro, zahlt dir der AG daraufhin nur noch die 1.491,75 Euro aus, der Rest geht direkt an den Gläubiger. Das Interessante bei Lohnpfändungen ist, dass das JC nur noch den tatsächlich vom AG ausgezahlten Betrag als Einkommen berücksichtigen darf.
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Sese

Alles klar.

Vielen Dank für die ausführlichen Informationen.