Schriftlicher Vermittlungsvorschlag ohne RFB

Begonnen von Kubioz, 26. Juni 2024, 15:16:18

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Kubioz

Hallo

Ich habe heute einen schriftlichen Vermittlungsvorschlag als Ernthelfer in meinem Briefkasten gehabt. Dieser ist aufgebaut und formuliert wie ein typischer Vermittlungsvorschlag allerdings ohne jegliche Rechtsfolgenbelehrung. Auch kommt dieser VV nicht von meiner Vermittlerin sondern einer anderen Person aus dem Amt.

Soweit ich weiss kann ein Vermittlungsvorschlag ohne Rechtsfolgenbelehrung doch ohne Folgen ignoriert werden?

Weder in meinem neuen im April abgeschlossenen Koop Plan noch in der davor gültigen alten EGV steht irgendwas davon das ich mich überhaupt bewerben müsse sondern es sind dort ganz andere Ziele vereinbart wie zb stabilisierung der Gesundheitlichen Situation.

Was mich irritiert sind halt Formulierungen in dem VV wie "..umgehend einen Vorstellungstermin. Wir weisen darauf hin, dass der vorgenannte Arbeitgeber seinerseits befugt ist, der Bundesagentur für Arbeit das Ergebnis des Bewerbungsverfahrens mitzuteilen."
Also schon sehr drohend aber wie gesagt ohne jegliche RFB und auch in meinem Koop Plan etc steht nichts von Rechtsfolgen wenn ich mich nicht bewerben würde.

Also kann so ein schriftlicher VV ohne jegliche RFB ohne sanktionsgefahr ignoriert werden?


malsumis

Wenn du sicher bist, dass sie dir die Kenntnis der Rechtsfolgen nicht nachweisen können, dann kannst du ja mal versuchen zu ignorieren.

Kubioz

Willst du damit sagen das sie mich trotz fehlender RFB sanktionieren können? Gelten da seit der Einführung des Bürgergeldes andere Regeln? Vor dem Bürgergeld war es doch noch so das ein VV ohne RFB man sich nicht drauf bewerben musste, ist das jetzt anders?

Desweiteren was würde in Falle einer Sanktion denn hier gelten - es ist ja kein Termin wo 10% anfallen sondern ein VV. Also 10 oder 20 oder 30% (habe bisher keine Sanktionen) ?

malsumis

Das ist schon seit 01.04.2011 so, denn seitdem steht in § 31 SGB II "Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis..."

Marco1982

#4
Desweiteren was würde in Falle einer Sanktion denn hier gelten - es ist ja kein Termin wo 10% anfallen sondern ein VV. Also 10 oder 20 oder 30% (habe bisher keine Sanktionen) ?

Es zählt auch bei VV die 10. 20, 30%

Wenns zum Arbeitsvertarg kommt bei Bewerbung und du denn nicht Unterschreibst, kann auch der Regelsatz weg sein, wenn du da vor schon eine Sanktion wegen Arbeitsverweigerung hattest in den letzten 12 Monaten.






Kubioz

Also sagt ihr das trotz fehlender Rechtsfolgenbelehrung sanktioniert werden kann?


@marco ist es nicht so das eine 100% Sanktion nur erfolgen kann wenn man einen fertigen Arbeitsvertrag nicht unterschreiben würde. Meines Wissens reicht reines nichtbewerben auf einen VV nicht aus um eine 100% Sanktion zu kassieren.


anne

Er wurde doch nicht über die Rechtsfolgen belehrt
Zitat von: malsumis am 26. Juni 2024, 16:08:21Das ist schon seit 01.04.2011 so, denn seitdem steht in § 31 SGB II "Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis..."
Er/Sie/Es wurde doch gar nicht belehrt.

Marco1982

Er/Sie/Es wurde doch gar nicht belehrt.

Kann aber auch in seinem Kooperationsplan drin stehen das er sich auf VV bewerben muss.

@marco ist es nicht so das eine 100% Sanktion nur erfolgen kann wenn man einen fertigen Arbeitsvertrag nicht unterschreiben würde. Meines Wissens reicht reines nichtbewerben auf einen VV nicht aus um eine 100% Sanktion zu kassieren.

Stimmt hast recht, hatte da jetzt einen Denkfehler, Sorry.


Kubioz

Aber das sagt doch genau das was ich schrieb, eine reine nichtbewerbung auf einen VV reicht nicht aus für eine 100% sanktion. Was genau willst du also damit sagen?

Fettnäpfchen

Kubioz

Da gibt es keine Sanktion!

Zitat von: Kubioz am 26. Juni 2024, 15:16:18Weder in meinem neuen im April abgeschlossenen Koop Plan
deswegen enthält der erste VV keine Belehrung wird dann aber beim nächsten mal gemacht.

Zitat von: Kubioz am 26. Juni 2024, 15:16:18dass der vorgenannte Arbeitgeber seinerseits befugt ist, der Bundesagentur für Arbeit das Ergebnis des Bewerbungsverfahrens mitzuteilen."
kam der VV von der AfA (Arbeitsamt)?
Die haben keine Rechtsbefugnis wenn du beim JC bist!

Zitat von: Kubioz am 26. Juni 2024, 15:16:18meinem Koop Plan etc steht nichts von Rechtsfolgen wenn ich mich nicht bewerben würde.
Vllt. braucht es den mal zum lesen. Je nach deinen Antworten.

Wärst du gesundheitlich überhaupt als Erntehelfer geeignet?
Gibt es ein Amtsärztliches Attest?

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Kubioz

Woher der VV kommt ist nicht eindeutig ersichtlich, auf dem Kopfbogen steht Jobcenter etc.
Ich habe mittlerweile auch erfahren das dieser VV ohne RFB nicht sanktionierbar ist. Nach wie vor gilt das irgendwo eine RFB enthalten sein muss. Mein Koop Plan hat quasi nur einen Satz sinngemäss stabilisierung der gesundheitlichen Situation und sonst gar nichts. Das gesundheitliche einschränkungen bestehen wäre das nächste Thema aber nicht mehr relevant.

Fettnäpfchen

Kubioz

Zitat von: Kubioz am 26. Juni 2024, 18:44:19Das gesundheitliche einschränkungen bestehen wäre das nächste Thema aber nicht mehr relevant.
Durchaus aber wenn du lieber den mühsamen Weg beschreitest dann meldest dich halt wieder wenn es soweit ist.

MfG FN
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Kubioz

@Fettnäpchen

Was ich meinte ist, das das gesundheitliche nicht mehr relevant ist da ein nichtbewerben auf den VV ohne RFB ohnehin keine Sanktionen nach sich ziehen kann. Wenn du das anders siehst dann bitte ich um eine Erklärung.

Fettnäpfchen

Kubioz

Ich bin schon ein Schritt weiter, nämlich was das JC danach unternimmt.
Auch wenn es scheinbar nichts unternimmt hast du die nächsten Schreiben alle mit RfB
und das JC wird wahrscheinlich versuchen dich ganz besonders gut zu betreuen.

Leichter ist es dem JC/SB zu schreiben das er sich an das Aktenstudium zu halten hat und keine passenden VV behalten kann.
Natürlich ist Voraussetzung das irgendwas in der Richtung >passt nicht zu Dir< im Attest oder deiner Akte steht.

Was ja nach der Antwort anzunehmen ist:
Zitat von: Kubioz am 26. Juni 2024, 18:44:19sinngemäss stabilisierung der gesundheitlichen Situation und sonst gar nichts. Das gesundheitliche einschränkungen bestehen wäre das nächste Thema ...
(Sche...e eigentl. wollte ich ja keine Vermutungen mehr anstellen sondern nach den gemachten Angaben meine Tipps abgeben.)

MfG FN
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Kubioz

Also ich telefonierte bezüglich der Sache heute mit meinem SB. Dieser meinte dieser VV kommt nicht von ihm und ein VV wäre nur mit RFB bindend für Dinge die vereinbart worden wären im Koop Plan. Auch sagte er das diese Stelle nicht sehen könnte was mit dem besagten SB vereinbart ist bzw was im Koop Plan steht. Woher genau dieser VV kommt hat er aber nicht gesagt nur grob als "Arbeitsvermittlung" bezeichnet.

Was du da meinst würde ja bedeuten diese andere Stelle würde bei nichtbewerben auf den VV dann "sauer" werden und künftige VV mit RFB verschicken obwohl im Koop Plan was komplett anderes vereinbart ist und damit wieder fraglich wäre was jetzt gilt. Alles etwas verwirrend was da abgeht finde ich.