Frage zur Miete / Nebenkosten

Begonnen von Hallohallo, 08. Juli 2024, 21:22:48

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Hallohallo

Zitat von: jens123 am 09. Juli 2024, 19:37:15Wenn der Vermieter dir zwei Zimmer vermietet, kann er auch nur für diese anteilig die Nebenkosten abrechnen. Anderes ist ja nicht Bestandteil des Mietverhältnisses. Das leerstehende Zimmer geht auf Rechnung es Vermieters, falls da überhaupt kostenmäßig etwas anfällt.

Zu beachten ist eben, dass die neue/zukünftige Miete die alte nicht überschreiten darf, falls man innerhalb des bisherigen JC-Dunstkreises umzieht. Eine höhere Miete wäre zustimmungspflichtig, man könnte auf der darüberliegenden Differenz sitzen bleiben (also vom Regelsatz zuzahlen müssen). Wer an einen anderen Ort zieht, muss die alte Miethöhe nicht beachten, es gelten ohne Einschränkung die dort ortsüblichen Obergrenzen der KdU.




Hallo danke für die Antwort.

Ok sprich Niederschlag. Haftpflicht etc müsste dann quasi alles was über dem von mir gemieteten qm von ihm gezahlt werden.

Also die neue Wohnung wäre im Nachbar Landkreis nicht gemeide.und wie gesagt dort sind die Mietpreise auch höher .

Danke und LG

Fettnäpfchen

Zitat von: Hallohallo am 09. Juli 2024, 18:51:35Ok sprich wenn ich die 3 Zimmer bewilligt bekommen würde und die heizkosten (fernwärme) im norm Bereich wären würde das JC keine Probleme machen und zb sagen jaa ok aber wir rechnen jetzt diese Summe runter als ob es nur auf 45-50m wäre da sie ja wenn das die tätsäcjoche größe wäre noch weniger Verbrauch wäre.wie gesagt Raum Nr 3 würde quasi echt nicht belebt werden da ich garnicht so viel Kram habe
Das wiederum kann zwar passieren.
Aber es wäre nicht korrekt denn die HK sind immer in der tatsächlichen Höhe zu übernehmen. Genauer im:
Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
ZitatNeben- und Heizkosten
Da der Hilfebedürftige keinerlei Einfluss auf die Höhe der vom Vermieter umgelegten verbrauchsunabhängigen Nebenkosten und der vom Energieversorger festgelegten Brennstoffkosten hat und diese somit nicht senken kann, sondern einzig die Höhe seines Verbrauches beeinflussen kann, sind Heiz- und Nebenkosten in tatsächlicher Höhe als angemessen zu übernehmen, sofern dem Hilfebedürftigen nicht konkret zu hoher Verbrauch durch unwirtschaftliches Verhalten nachgewiesen werden kann (vgl. BSG Beschluss vom 16.05.2007, Az. B 7b AS 40/06 R).
Eine nur anteilige Übernahme nach angemessener Wohnungsgröße ist ebenfalls unzulässig, da dies eine rechtswidrige Pauschalierung darstellt. Der Hilfebedürftige kann aber im Regelfall seine tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten lt. Heizkostenspiegel mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen (vgl. auch BSG Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). Zur Bestimmung eines Grenzwertes für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung können die im "Kommunalen Heizspiegel" bzw. - soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen - die im "Bundesweiten Heizspiegel" genannten Höchtsbeträge herangezogen werden => http://www.mieterbund.de

Zitat von: TripleH am 09. Juli 2024, 18:59:29kein wichtiger Grund im Sinne des § 22 Absatz 1 SGB II.
das gilt wenn er Unterstützung finanzieller Art wie Kaution oder Umzugskosten etc will. Das steht hier auch nirgends.
Oder wenn es innerhalb des selben Jobcenterbereiches wäre.
Das weißt du doch. Warum verstehst du es dann nicht? Hilf mir bitte meinen Denkfehler zu finden!
Und das es ein anderer Landkreis ist steht hier öfters, daher braucht er keine Zusicherung. Zumindest wenn die gemachten Angemessenheitskriterien stimmen.

Zitat von: jens123 am 09. Juli 2024, 19:37:15Wer an einen anderen Ort zieht, muss die alte Miethöhe nicht beachten, es gelten ohne Einschränkung die dort ortsüblichen Obergrenzen der KdU.
Ich bessere das mal aus damit keine Unsicherheiten aufkommen:
Zitat von: jens123 am 09. Juli 2024, 19:37:15Wer an einen anderen Ort zieht,Wer in den Zuständigkeitsbereich eines anderen JC zieht muss die alte Miethöhe nicht beachten, es gelten ohne Einschränkung die dort ortsüblichen Obergrenzen der KdU.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Hallohallo

Zitat von: Fettnäpfchen am 10. Juli 2024, 15:09:18
Zitat von: Hallohallo am 09. Juli 2024, 18:51:35Ok sprich wenn ich die 3 Zimmer bewilligt bekommen würde und die heizkosten (fernwärme) im norm Bereich wären würde das JC keine Probleme machen und zb sagen jaa ok aber wir rechnen jetzt diese Summe runter als ob es nur auf 45-50m wäre da sie ja wenn das die tätsäcjoche größe wäre noch weniger Verbrauch wäre.wie gesagt Raum Nr 3 würde quasi echt nicht belebt werden da ich garnicht so viel Kram habe
Das wiederum kann zwar passieren.
Aber es wäre nicht korrekt denn die HK sind immer in der tatsächlichen Höhe zu übernehmen. Genauer im:
Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
ZitatNeben- und Heizkosten
Da der Hilfebedürftige keinerlei Einfluss auf die Höhe der vom Vermieter umgelegten verbrauchsunabhängigen Nebenkosten und der vom Energieversorger festgelegten Brennstoffkosten hat und diese somit nicht senken kann, sondern einzig die Höhe seines Verbrauches beeinflussen kann, sind Heiz- und Nebenkosten in tatsächlicher Höhe als angemessen zu übernehmen, sofern dem Hilfebedürftigen nicht konkret zu hoher Verbrauch durch unwirtschaftliches Verhalten nachgewiesen werden kann (vgl. BSG Beschluss vom 16.05.2007, Az. B 7b AS 40/06 R).
Eine nur anteilige Übernahme nach angemessener Wohnungsgröße ist ebenfalls unzulässig, da dies eine rechtswidrige Pauschalierung darstellt. Der Hilfebedürftige kann aber im Regelfall seine tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten lt. Heizkostenspiegel mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen (vgl. auch BSG Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). Zur Bestimmung eines Grenzwertes für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung können die im "Kommunalen Heizspiegel" bzw. - soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen - die im "Bundesweiten Heizspiegel" genannten Höchtsbeträge herangezogen werden => http://www.mieterbund.de

Zitat von: TripleH am 09. Juli 2024, 18:59:29kein wichtiger Grund im Sinne des § 22 Absatz 1 SGB II.
das gilt wenn er Unterstützung finanzieller Art wie Kaution oder Umzugskosten etc will. Das steht hier auch nirgends.
Oder wenn es innerhalb des selben Jobcenterbereiches wäre.
Das weißt du doch. Warum verstehst du es dann nicht? Hilf mir bitte meinen Denkfehler zu finden!
Und das es ein anderer Landkreis ist steht hier öfters, daher braucht er keine Zusicherung. Zumindest wenn die gemachten Angemessenheitskriterien stimmen.

Zitat von: jens123 am 09. Juli 2024, 19:37:15Wer an einen anderen Ort zieht, muss die alte Miethöhe nicht beachten, es gelten ohne Einschränkung die dort ortsüblichen Obergrenzen der KdU.
Ich bessere das mal aus damit keine Unsicherheiten aufkommen:
Zitat von: jens123 am 09. Juli 2024, 19:37:15Wer an einen anderen Ort zieht,Wer in den Zuständigkeitsbereich eines anderen JC zieht muss die alte Miethöhe nicht beachten, es gelten ohne Einschränkung die dort ortsüblichen Obergrenzen der KdU.

MfG FN

Danke für deine Antwort.
Ok das heisst ja das sie die heizkosten am Ende des Tages über nehmen " müssten ". Muss dazu sagen bin eh immer jemand der versucht moderat zu heizen und nur Wenn nötig und sich auch mal ne Decke überziehen kann.

Zum Thema Umzugskosten und Kaution.  Klar würde einfach mal versuchen ein Antrag zu stellen aber das wäre für mich ok wenn es nicht gewährt werden würde.

Leider bekomm ich von meiner jetzigen Wohnung wohl keine Kaution zurück da das laminat halt verlebt und teils verkratzt ist( was wohl nach 11 Jahren Wohnen auch normal ist) vorallem da das billigste vom billigsten laminat ist .

Danke und LG


Birgit63

Dass das Laminat abgewohnt ist, ist nach 11 Jahren normal und darf nicht zur Einbehaltung der Kaution führen. Dafür zahlt man Miete.

Fettnäpfchen

Hallohallo

Zitat von: Hallohallo am 10. Juli 2024, 23:46:07Zum Thema Umzugskosten und Kaution. Klar würde einfach mal versuchen ein Antrag zu stellen aber das wäre für mich ok wenn es nicht gewährt werden würde.
Dann schaust du am besten nochmal in den
Zitat von: Fettnäpfchen am 09. Juli 2024, 17:36:44das wichtigste zum Schluss > Ratgeber Umzug

Und wenn du den Antrag stellen willst gilt
das von TrippleH und Wolf27
Zitat von: TripleH am 09. Juli 2024, 18:59:29Der TE zäumt das Pferd von hinten auf, wie Wolf27 bereits geschrieben hat. Er soll einfach ein Mietangebot unter diesen 478 Euro nehmen (Quadratmeter sind dabei nämlich so ziemlich egal) und einen Antrag auf Zusicherung nach § 22 Absatz 4 SGB II stellen.
Zitat von: Wolf27 am 09. Juli 2024, 13:04:31Lass dir vom Vermieter ein Mietangebot (für alle Räume) anfertigen und leg das beim JobCenter vor. Wenn die das so absegnen (schriftlich!), dann kannst du die Wohnung ohne die beschriebenen Klimmzüge anmieten.

MfG FN
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Hallohallo

Zitat von: Fettnäpfchen am 11. Juli 2024, 14:13:18Hallohallo

Zitat von: Hallohallo am 10. Juli 2024, 23:46:07Zum Thema Umzugskosten und Kaution. Klar würde einfach mal versuchen ein Antrag zu stellen aber das wäre für mich ok wenn es nicht gewährt werden würde.
Dann schaust du am besten nochmal in den
Zitat von: Fettnäpfchen am 09. Juli 2024, 17:36:44das wichtigste zum Schluss > Ratgeber Umzug

Und wenn du den Antrag stellen willst gilt
das von TrippleH und Wolf27
Zitat von: TripleH am 09. Juli 2024, 18:59:29Der TE zäumt das Pferd von hinten auf, wie Wolf27 bereits geschrieben hat. Er soll einfach ein Mietangebot unter diesen 478 Euro nehmen (Quadratmeter sind dabei nämlich so ziemlich egal) und einen Antrag auf Zusicherung nach § 22 Absatz 4 SGB II stellen.
Zitat von: Wolf27 am 09. Juli 2024, 13:04:31Lass dir vom Vermieter ein Mietangebot (für alle Räume) anfertigen und leg das beim JobCenter vor. Wenn die das so absegnen (schriftlich!), dann kannst du die Wohnung ohne die beschriebenen Klimmzüge anmieten.

MfG FN

Danke für die Antworten.
Das mit dem laminat is super weil ansonsten ist nichts wirklich zu beanstanden in wohnung.

Dann werde ich die Tage mal die vermieterbescheinigung ausfüllen und beim JC abgeben leider ist Vermieter bis Ende nächster Woche im Urlaub.
3 Zimmer 72qm
410 kalt plus 60 NK wären dann ja 470 sind ja knapp 8 Euro unter dem Spiegel.sollte das reichen oder etwas knapp bemessen ?

Ich halte euch auf dem laufenden wenn möglich thread nicht schließen.

Danke und LG

Fettnäpfchen

Hallohallo

Zitat von: Hallohallo am 11. Juli 2024, 18:22:45410 kalt plus 60 NK wären dann ja 470 sind ja knapp 8 Euro unter dem Spiegel.sollte das reichen oder etwas knapp bemessen ?
Wenn die Angemessenheitskriterien stimmen reicht es.

Wenn du weißt wie in etwa dein Verbrauch ist dann kannst du ja mal nachrechnen ob es passt nicht dass durch Mehrverbrauch höhere Kosten entstehen und im nächsten Jahr eine Kostensenkungsaufforderung kommt. Wobei das bei geringfügiger Überschreitung nichts ausmacht da würde dann die Wirtschaftlichkeitsprüfung einen Riegel vorschieben.

MfG FN
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Hallohallo

Zitat von: Fettnäpfchen am 12. Juli 2024, 17:01:46Hallohallo

Zitat von: Hallohallo am 11. Juli 2024, 18:22:45410 kalt plus 60 NK wären dann ja 470 sind ja knapp 8 Euro unter dem Spiegel.sollte das reichen oder etwas knapp bemessen ?
Wenn die Angemessenheitskriterien stimmen reicht es.

Wenn du weißt wie in etwa dein Verbrauch ist dann kannst du ja mal nachrechnen ob es passt nicht dass durch Mehrverbrauch höhere Kosten entstehen und im nächsten Jahr eine Kostensenkungsaufforderung kommt. Wobei das bei geringfügiger Überschreitung nichts ausmacht da würde dann die Wirtschaftlichkeitsprüfung einen Riegel vorschieben.

MfG FN

Hallo danke für die Antwort.

Kenne eine Person die in dem Haus lebt dadurch kenne ich ca die laufenden Nebenkosten und kann sie etwas runterrechnen ,da diese Wohnung kleiner wäre. Wasser gehe ich von ähnlichen Bedarf wie von dem Bekannten aus so lässt es sich ca einkalkulieren.
Joa wenn ich die 7 - 8 Euro unter dem Spiegel bin sind das ja knapp 100 Euro im Jahr. Und wenn es ein paar Euro mehr wären sei es drum Hauptsache wird genehmigt :lol:  :ok:

Heizung ist ja eh wieder separates Thema.

Danke und LG


SOMMERKOMMTDOCHNOCH

Zitat von: Hallohallo am 11. Juli 2024, 18:22:45Danke für die Antworten.
Das mit dem laminat is super weil ansonsten ist nichts wirklich zu beanstanden in wohnung.

und selbst wenn es so wäre: Nach 11 Jahren ist der Zeitwert bei Null. Der Vermieter, der ein neues verlegt, muss "alt für neu" in Abzug bringen, denn er kann nicht auf Deine Kosten ein neues Laminat verlegen. Der Restwert nach 11 Jahren ist wie genannt: 0 (null). Selbst wenn da Schäden wären...

Hallohallo

Hey die Sache hat sich leider erledigt . Thread kann geschlossen werden .

Lg

Birgit63

Du bist uns zwar keine Rechenschaft schuldig. Interessant wäre trotzdem, ob du die Wohnung bekommen hast.