Bei Bürgergeld das Elternhaus, ich wohne darin, 50% beerbt, Leistungen weiterhin ?

Begonnen von Hajooo, 25. Juli 2024, 16:25:51

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Hajooo

Hallo zusammen,

die Tage ist nun der Erbschein gekommen, indem festgehalten ist, daß ich und meine Schwester das Haus (Keller/EG/OG mit Dachschrägen) jeweils zu 50% erben.

Selbst bewohne ich das Obergeschoß. Die Wohnung im EG steht derzeit leer, wobei ich am Überlegen bin u.a. wegen den hohen Sommertemperaturen und leichten Gebrechlichkeiten ins EG zu ziehen.

Meines Wissens kann mich das Jobcenter nicht zwingen auszuziehen.

Wie sollte ich jetzt vorgehen, damit ich weiterhin Leistungen vom Jobcenter bekomme ?

Welche Unterlagen benötigt das Jobcenter ?

Danke

+

Gruß Hajooo

islandfeuer

wenn  ich  mich  gut  erinnere  gilt  doch  da  die  Reglung  von  selbst  bewohnter  Erbmasse.  Aber  sollte  ich  mich  irren  bitte  berichtigen ! 

Hajooo

Zitat von: islandfeuer am 25. Juli 2024, 17:24:40wenn  ich  mich  gut  erinnere  gilt  doch  da  die  Reglung  von  selbst  bewohnter  Erbmasse.  Aber  sollte  ich  mich  irren  bitte  berichtigen ! 
Von welcher Regelung sprichst du ?
 :smile:

Fettnäpfchen

Hajooo

Zitat von: Hajooo am 25. Juli 2024, 16:25:51die Tage ist nun der Erbschein gekommen, indem festgehalten ist, daß ich und meine Schwester das Haus (Keller/EG/OG mit Dachschrägen) jeweils zu 50% erben.
Hast du das JC schon informiert?

Zitat von: Hajooo am 25. Juli 2024, 16:25:51Selbst bewohne ich das Obergeschoß. Die Wohnung im EG steht derzeit leer, wobei ich am Überlegen bin u.a. wegen den hohen Sommertemperaturen und leichten Gebrechlichkeiten ins EG zu ziehen.
Klingt sinnvoll nach unten zu ziehen. Kannst du auch machen es besteht ein Anrecht darauf.

Zitat von: Hajooo am 25. Juli 2024, 16:25:51Wie sollte ich jetzt vorgehen, damit ich weiterhin Leistungen vom Jobcenter bekomme ?
Das kommt auf das Erbe allgemein dein Vermögensstatus im besonderen an.
Erben als ALG II Empfänger

Zitat von: islandfeuer am 25. Juli 2024, 17:24:40wenn ich mich gut erinnere gilt doch da die Reglung von selbst bewohnter Erbmasse.
Ratgeber Vermögen
Zitat- ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140qm oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern für bis zu vier Personen, zzgl. 20qm für jede weitere Person,

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Das Haus gehört einer Erbengemeinschaft aus 2 Personen, dir und deiner Schwester.
Das Haus hat zwei Wohneinheiten, eine bewohnst du, das ist dein Eigentum, und eine gehört deiner Schwester.
D.h. du bewohnst dein Eigentum, was deine Schwester mit ihrem macht, geht das JC nichts an.
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peter_m

Zitat von: Ottokar am 26. Juli 2024, 09:23:54Das Haus gehört einer Erbengemeinschaft aus 2 Personen, dir und deiner Schwester. Das Haus hat zwei Wohneinheiten, eine bewohnst du, das ist dein Eigentum, und eine gehört deiner Schwester.

So einfach ist das nicht.
Solang beide im Grundbuch zur Hälfte für das gesamte Haus eingetragen sind, sind sie eine Erbengemeinschaft.
Man könnte diese Abkürzung nehmen, die Du vorschlägst, wenn bei Wohneinheiten gleich viel wert sind und Miete versprechen bzw. ersparen.
Das dürfte aber bei einer Wohneinheit mit Dachschrägen und einer anderen Wohneinheit mit Zugang zum Garten etc. nicht der Fall sein.
Man könnte eine der beiden Wohnungen vermieten und aus dem Mietertrag die Hälfte der Miete für die Selbstgenutzte finanzieren. Oder eine Ausgleichszahlung zwischen den Erben vereinbaren.


TripleH

Er hat ja auch noch Geld geerbt und zwar über Vermögensfreibetrag. Das JC wird wohl eher Probleme machen, weil ab Erbfall keine Miete mehr zu zahlen war, da er nicht gleichzeitig Vermieter und Mieter sein kann.

Ottokar

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