Art. 43 Abs. 2 Leistungen nach SGB 2 müssen, nach SGB 12 können am letzten d. Mo

Begonnen von Sunny, 01. August 2024, 19:45:11

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Sunny

Meine aufstockende Leistung nach SGB 12 war nicht pünktlich auf dem Konto. Ich mailte SI: Frist zur Überweisung (Eingang auf meinem Konto) 31.7.24 17h, da Miete dann raus muss
SI zurück: Frist bei SGB 2 korrekt: letzte Tag vor dem 1. nächster Monat. Bei SGB 12 nicht, es sei angeblich eine KANN Bestimmung. Weiss jemand Genaueres?

Ottokar

Welche Leistung?
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung? Dann hat man dich belogen.
Lt. § 44 Abs. 4 SGB XII sind Regeleistung, Mehrbedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatlich im Voraus zu erbringen.
Zitat: "Leistungen ... werden monatlich im Voraus erbracht."
Das ist eine Muss-Bestimmung. Diese hat zur Folge, dass die Leistung am 1. des Monats zur Verfügung stehen muss. Die Behörde hat hierbei keinerlei Ermessen.

Allerdings ist die Miete lt. § 556b BGB erst am dritten Werktag eines Monats fällig.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Da bei Überweisungen innerhalb Deutschlands ein Bankarbeitstag Laufzeit vorgeschrieben ist, reicht es also grundsätzlich aus, die Überweisung am 1. des Monats vorzunehmen. Sollte der 1. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, wird die Überweisung am nächsten Werktag vorgenommen. Nach Fristenberechnung des BGB erfolgt die Überweisung somit immer am 1. Werktag des Monats und muss damit am 2. Werktag des Monats dem Empfängerkonto gutgeschrieben werden.
Es wäre hiernach rechnerisch sogar ausreichend, die Überweisung am 2. des Monats vorzunehmen.
Ist der 1. des Monats ein Werktag, der 2. jedoch nicht, erfolgt die Überweisung automatisch am nächsten folgenden Werktag, also dem 2. Werktag des Monats, und wird demzufolge am 3. Werktag des Monats dem Empfängerkonto gutgeschrieben.
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