Anrechnung von Elternunterhalt, Eltern zahlen aber nicht

Begonnen von Mama2017, 30. Juli 2024, 13:48:38

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Ottokar

Das mag ja so sein, ändert aber nichts hieran:
Zitat von: Ottokar am 30. Juli 2024, 13:52:43Das JC darf kein fiktives Einkommen anrechnen, also Widerspruch einlegen.

Und wenn es so ist, hat das JC allerdings keine rechtliche Handhabe, um die TE nach § 12a SGB II aufzufordern, einen Vorausleistungsantrag zu stellen.
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TripleH

Korrekt, der 12a greift nicht. Allerdings wird das JC das trotzdem fordern und, wenn es nicht gemacht wird, Kostenersatz nach § 34a SGB II fordern, da nunmal durch die Weigerung, höheres Bafög geltend zu machen die Hilfebedürftigkeit der Familienangehörigen erhöht wird.

Ottokar

Und um das für die TE zu konkretisieren und damit abzuschließen:

Kostenersatz nach § 34a SGB II setzt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln voraus.
Das JC muss dabei nachweisen, dass die TE wusste, dass ihr höheres Bafög zusteht und die Antragstellung auf Vorausleistung in der Absicht unterlassen hat, damit ihr Mann so höheres Bürgergeld bezieht.
Das wiederum bedingt, dass das JC die TE nachweislich darüber informiert, dass sie die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Vorausleistung zu stellen und das bei Nichtstellung des Antrages ein Kostenersatz nach § 34a SGB II in Betracht kommt, sie also dafür haftbar gemacht werden kann.
Und um das noch zu ergänzen: "Ich will meine Eltern damit nicht belasten" oder "meine Eltern weigern sich (und ich finde sie haben das Recht dazu)" sind keine rechtlich anzuerkennenden Hinderungsgründe.
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Mama2017

Update: Das JC hat dem Widerspruch vollständig stattgegeben und hat bis jetzt auch nichts weiter verlangt.