Einstellung der Leistung - Leistungen an Kinder anderes JC (temporäre BG)

Begonnen von Frena, 31. August 2024, 21:21:33

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Ottokar

Bei den 3 Kindern wird die monatliche Regelleistung von 390€ um 52€ gemindert, das entspricht 4 Tagen, also 2 Wochenenden im Monat. Alles anderen Leistungen bleiben wie sie sind. Das ist imho so korrekt und entspricht der Umgangsvereinbarung.
Der Bescheid ist vorläufig, d.h. am Ende des Bewilligungszeitraumes muss die Dokumentation, wann die Kinder beim Vater waren, dem JC eingereicht werden.
Sofern die Kinder öfter beim Vater waren, z.B. wegen Ferien, wird es für diesen Zeitraum dann zu einer Rückforderung von an dich für die Kinder zuviel gezahlter Regelleistung kommen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Frena

@turbulent
Ich habe ja keine x Anlagen.
Hatte ich nie und hatte das JC dementsprechend auch nie.
Was wollen die jetzt auf einmal damit?

turbulent

Wie überprüfst Du denn Deine Nebenkostenabrechnung? Blindes Vertrauen, der Vermieter wird es schon gut mit Dir meinen?

Du (!) brauchst Anlagen. Du musst doch wissen, ob die Kosten korrekt umgelegt wurden. Oder bezahlst Du alle Rechnungen, die Du bekommst, ohne sie zu prüfen? Warum dann gerade die, bei der es um mehrere 100 Euro geht, nicht?

Und wenn Du möchtest, dass jemand Drittes Kosten für Dich übernimmt, kann dieser Dritte sich darauf verlassen (bzw. muss darauf bestehen, da es nicht eigene Gelder sind, die das JC da herausgeben soll), dass Du die Rechnungen prüfst, bevor Du eine Übernahme beantragst.
Klingt das logisch für Dich?

Ottokar

Der Mieter hat das Recht, eine Betriebskostenabrechnung zu prüfen, aber nicht die Pflicht dazu.
Das JC hat keinerlei Befugnisse, die Betriebskostenabrechnung zu prüfen, so etwas gehört nicht zum Aufgabengebiet des SGB II, demzufolge darf das JC dazu auch keine Daten erheben (vgl. § 67a Abs. 1 SGB X). Allerdings bringt es nichts, sich deshalb mit dem JC herumzustreiten. Wenn die Betriebskostenabrechnung Anlagen aufweist, kann man diese freiwillig dem JC vorlegen. Sollte das JC darüber hinaus Einsicht in die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Rechnungen und Belege fordern, geht das dann allerdings zu weit.
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