Wer ist zuständig wenn man auf einem Campingplatz lebt?

Begonnen von Leon2011, 29. September 2024, 12:04:34

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Ottokar

Zitat von: Kopfbahnhof am 30. September 2024, 17:13:37Der Campingplatzbetreiber muss nicht zustimmen, wenn es um einen Dauerwohnsitz geht. Darum ja schon mal, es gibt Plätze wo nur die "alteingesessenen" noch diese Zustimmung haben.
Wenn ich das richtig gelesen habe, gehört der Wohnwagen der Mutter und diese hat einen Dauerstellplatz gemietet und diesen als Zweitwohnsitz angemeldet. Bei einem Dauerstellplatz benötigt man keine Zustimmung des Campingplatzbetreibers für die Mitnutzung durch eigene Kinder.
Auch eine Zustimmung/Bescheinigung des Campingplatzbetreibers als Vermieter zur Anmeldung als Hauptwohnsitz ist hier nicht erforderlich, da das Untermietverhältnis zwischen Mutter und Tochter besteht, womit die Mutter melderechtlich der Wohnungsgeber ist.
Der Wohnwagen wird nicht übertragen, sondern der Tochter zur Nutzung überlassen.
Die Großmutter hat dort einen eigenen Camper mit Stellplatz und dort ihren Hauptwohnsitz angemeldet, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anmeldung als Hauptwohnsitz sind also erfüllt.
Damit steht einer Anmeldung als Hauptwohnsitz der Tochter als Untermieter des Campers ihrer Mutter nichts entgegen.
So stellt sich das anhand der vorliegenden Infos derzeit für mich dar.

@Leon2011
Gehe mit der Wohnungsgeberbescheinigung deiner Mutter zum Einwohnermeldeamt, dann wirst du ja sehen, ob die Anmeldung dort anerkannt wird.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Susanne vom See

Bevor das hier weiter eskaliert - seit 9 Jahren im WoMo lebend, seit 3 Jahren OFW, aber dauerhafter Aufenthaltsort im JC-Zuständigkeitsbereich!

Es gab mit meinem JC nie ein Problem, dass ich keine "offizielle" Meldeadresse hatte und habe, da ich z. B. im Winter auf einem CP stehe und im Sommer Sommerjobs auf anderen CPs hatte.
Seit Juni letzes Jahr bin ich nun stänmdig hier auf dem Dauerplatz, eine Meldeadresse wird hier vom Betreiber (noch) nicht erlaubt, die Gemeinde wäre aber dazu bereit, eine auszustellen.
Ich war nur einmal auf der Meldestelle und habe mir fürs JC eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass ich ohne feste Meldeadresse aber mit dauerhaftem Aufenthalt auf dem CP zu erreichen bin.

Das JC will eigentlich nur wissen, wie sie dich postalisch erreichen können, damit Anträge, Bescheide usw. dich erreichen können.

Sag das dem JC, dass ihr euch dort nicht melderechtlich anmelden könnt, geh' zur Meldestelle, hol dir die Bescheinigung, reiche die beim JC ein und gut ist.

Alles weitere ist dann der ganz normale JC-Ablauf.

Viel Glück für dich und deinen Sohn!

Sheherazade

Zitat von: Susanne vom See am 02. Oktober 2024, 09:40:23Bevor das hier weiter eskaliert - seit 9 Jahren im WoMo lebend, seit 3 Jahren OFW, aber dauerhafter Aufenthaltsort im JC-Zuständigkeitsbereich!

Und das mit einem minderjährigen Kind? Du hattest keine Probleme mit dem Jugendamt?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Susanne vom See

Zitat von: Sheherazade am 02. Oktober 2024, 10:01:02
Zitat von: Susanne vom See am 02. Oktober 2024, 09:40:23Bevor das hier weiter eskaliert - seit 9 Jahren im WoMo lebend, seit 3 Jahren OFW, aber dauerhafter Aufenthaltsort im JC-Zuständigkeitsbereich!

Und das mit einem minderjährigen Kind? Du hattest keine Probleme mit dem Jugendamt?

Oh, ich glaube, du verwechselst da wen.
Ich habe keine Kinder, weder minderjährig noch erwachsen.

Sheherazade

Zitat von: Susanne vom See am 02. Oktober 2024, 16:19:13Ich habe keine Kinder, weder minderjährig noch erwachsen.

Ja, aber die TE. Von daher nutzt ihr dein Erfahrungsbericht herzlich wenig.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Zitat von: Sheherazade am 02. Oktober 2024, 16:57:33Ja, aber die TE. Von daher nutzt ihr dein Erfahrungsbericht herzlich wenig.
Das sehe ich anders.
Mir erschließt sich nicht, was das Jugendamt gegen das Wohnen auf einem Campingplatz haben sollte.
Das Wohnen auf einem Campingplatz erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines ofW.
Zudem hat "Susanne vom See" auf etwas sehr Wichtiges hingewiesen, und zwar das eine Meldeadresse bzw. die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes für den Anspruch auf Leistungen des SGB II vollkommen unrelevant sind, denn dieses stellt ausschließlich auf den "gewöhnlichen Aufenthalt" ab (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II, § 36 Abs. 1 SGB II). Relevant ist vielmehr die generelle (üblicherweise postalische) Erreichbarkeit.
Unabhängig davon ist es melderechtlich zulässig, sich bei Verwandten oder Freunden anzumelden, sofern man sich dort an mindestens 183 Tagen im Jahr aufhält. D.h. Leon2011 kann sich hier sehr wohl beim Zweitwohnsitz ihrer Mutter anmelden, ohne dass sie dafür die Zustimmung des Vermieters ihrer Mutter benötigt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Sheherazade

Zitat von: Ottokar am 03. Oktober 2024, 11:01:12Mir erschließt sich nicht, was das Jugendamt gegen das Wohnen auf einem Campingplatz haben sollte.

Gegen das Wohnen auf einem Campingplatz? Nichts. Aber höchstwahrscheinlich gegen die schon mehrfach propagierte Vorgehensweise (auch von @ Susanne vom See) der ofW-Meldung.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Deshalb mein Einwand und Hinweis, dass für eine Anmeldung am Zweitwohnsitz der Mutter keine Zustimmung deren Vermieters benötigt wird, da in dem Fall die Mutter melderechtlich der Wohnungsgeber ist.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Sheherazade

Vielleicht meldet sich die TE ja noch mal mit dem Ergebnis ihrer Vorsprache beim Einwohnermeldeamt mit der Vermieterbescheinigung ihrer Mutter. Würde mich sehr interessieren.
Zitat von: Leon2011 am 29. September 2024, 12:04:34Ich werde jetzt trotzdem mal morgen zum Meldeamt gehen und mal so tun als ob ich nicht weiß dass ich mich hier nicht melden
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"