Kann mir jemand beim Aufdröseln der Änderungsbescheide helfen?

Begonnen von Susanne vom See, 02. Oktober 2024, 09:57:30

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Susanne vom See

Hej in die Runde,

in vergangenen Threads hatte ich das Thema schon einmal angesprochen, doch jetzt blicke ich gar nicht mehr durch.
Meine Berechnungszeiträume laufen April-September, Oktober-März.
Ich versuche, es hier so gut wie möglich für euch aufzudröseln:

1. Für die Leistungsbescheide für das Jahr 2023 hatte ich einen Überprüfungsantrag gestellt.
Dieser wurde im Juni mit einem Änderungsbescheid abgeschlossen, doch da zum Einen 4 Monate des Jahren 2023 gar nicht berücksichtigt wurden und sich zum Anderen eine Diskrepanz der in 2023 ausgezahlten Leistungen zu den im Änderungsbescheid genannten ergab, legte ich Widerspruch über eine Anwaltskanzlei ein. Dieser Widerspruchsbescheid ist noch nicht abgeschlossen!

2. Auf den abschließenden Änderungsbescheid für den Zeitraum 11-23 bis 03-24 legte ich für die Überzahlung Widerspruch ein, um hier nochmal einige Dinge zu überprüfen.
Nun bekam ich den Bescheid zur Aufhebung für o. g. Zeitraum mit einer Aufforderung zur Rückerstattung. Diese ist nun geringer ausgefallen, als im ersten Bescheid.

Jetzt meine Frage:

Wenn im Widerspruch für 1. die Monate 11 und 12 in 2023 noch nicht abschließend bearbeitet sind, wie verhält es sich dann für diese beiden Monate im neuen Aufhebungsbescheid?

Davon ab, ist in diesem Aufhebungsbescheid nur die bisherigen Beträge, die neu berechneten Beträge und die Differenz aufgeführt. Kann das so richtig sein, oder muss da nochmal die EKS mit beigefügt sein?

Widerspruchsfrist ist ein Monat.

Danke fürs Aufdröseln und beim Denken helfen,

SvS

Susanne vom See

Danke für die ausführlichen und hilfreichen Antworten.

Sheherazade

Zitat von: Susanne vom See am 02. Oktober 2024, 09:57:30in vergangenen Threads hatte ich das Thema schon einmal angesprochen, doch jetzt blicke ich gar nicht mehr durch.

Das du hier keine zufriedenstellenden Antworten bekommen wirst, hätte dir klar sein müssen.

Du hast alle Bescheide und Unterlagen vor dir liegen, wir müssen uns durch 3 oder 4 deiner Threads (in denen du teilweise recht patzig rüber kommst, ebenso wie hier wieder) durchklicken um den Zusammenhang wieder, wenn überhaupt, herstellen zu können. Deine subjektiv gefärbte Kuzzusammenfassung ist da auch nicht hilfreich.

Hattest du nicht zwischenzeitlich einen Anwalt eingeschaltet, warum kann der dir nicht helfen?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Sofern du bei 1. tatsächlich auch für den Zeitraum 11+12/2023 Widerspruch eingelegt hattest, hast Du also mit 2. für den Zeitraum 11+12/2023 doppelt Widerspruch eingelegt. Der 2. Widerspruch wäre dabei teilweise, d.h. für den Zeitraum 11+12/2023, unzulässig und höchstens als Ergänzung zum 1. Widerspruch für diesen Zeitraum auszulegen.

Für deine Frage kommt es somit darauf an, auf welchen Widerspruch sich das JC im Änderungsbescheid zu 2. in der Begründung bezieht.
Bezieht sich das JC auf den Widerspruch zu 1. und 2. ist damit auch der Widerspruch zu 1. teilweise, d.h. für den Zeitraum 11+12/2023, erledigt. Wenn du dagegen etwas machen willst, musst du nun klagen.
Bezieht sich das JC im Änderungbescheid jedoch nur auf den Widerspruch zu 2. wird die Änderung für den Zeitraum 11+12/2023 Bestandteil des Widerspruchsverfahrens zu 1. (§ 86 SGG). D.h. du kannst hier nichts unternehmen, sondern musst den Bescheid zum 1. Widerspruch abwarten.


BTW ... statt pampig zu werden, solltest du beim nächsten Mal besser höflich um Antworten bitten.
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