Übergangszeit: Die Miete ist viel höher als angemessen

Begonnen von schebi, 14. Oktober 2024, 20:23:06

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Sheherazade

Und hier jetzt mal ganz deutlich, unabhängig vom Fall:
Zitat2. Wer bekommt das Kindergeld?

Das Kindergeld steht grundsätzlich beiden Elternteilen zu. Bei mehreren Berechtigen gilt Folgendes:

a) Gemeinsamer Haushalt:

Führen die Eltern einen gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie, wer das Kindergeld bekommen soll.

b) Getrennte Haushalte:

(1) Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, wird das Kindergeld an denjenigen Elternteil bezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt.

(2) Lebt das Kind bei beiden Elternteilen in verschiedenen Haushalten, so kommt es darauf an, wo das Kind seinen Lebensmittelschwerpunkt hat.

(3) Bei einem Wechselmodell bestimmen die Eltern, an wen das Kindergeld ausbezahlt wird. Können sie sich nicht einigen, entscheidet auf Antrag das Familiengericht.

c) Fremder Haushalt:

(1) Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils, so steht das Kindergeld dem Elternteil zu, der Unterhalt für das Kind bezahlt.

(2) Zahlen beide Elternteile Unterhalt, erhält das Kindergeld derjenige, der den höheren Unterhalt bezahlt.

(3) Zahlen beide Elternteile gleich viel Unterhalt, bestimmen sie, wer das Kindergeld bekommen soll. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag.

Quelle und mehr Infos

Und das steht auch noch da
Zitat3. Rückforderung des Kindergeldes durch Familienkasse:

Hat ein Elternteil Kindergeld bezogen, in dessen Haushalt das Kind nicht gelebt hat, kann die Familienkasse das Kindergeld von diesem zurückfordern.

Erklärt der Elternteil, dass er das Kindergeld an den anderen Elternteil weitergeleitet hat, berücksichtigt die Familienkasse dies in der Regel nur, wenn der andere Elternteil eine sog. Weiterleitungserklärung (amtlicher Vordruck) unterschreibt.

Es ist nämlich nicht Aufgabe der Familienkasse, Unterhaltsvereinbarungen bzw. –zahlungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten (Ehegatten) zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen. Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Weg auszugleichen (BFH, Beschluss vom 29.08.2011, Az. III 110/10).

Das Lesen und Verstehen kann ich dir nicht abnehmen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

 :flag:

Ich setzte noch einen obendrauf weil mir danach ist.
Zitat von: schebi am 16. Oktober 2024, 16:02:41Wenn das Kind teilweise bei der Mutter lebt und sie eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit dem Kind ist, muss der Vater dann Kindesunterhalt zahlen?
Da ist noch gar nicht darauf eingegangen worden denn dann entsteht ein ganz anderer KdUH Anspruch und die Mehrkosten verringern sich.......
Geht nur nicht weil ja
(offensichtlich irgendwie alles etwas durcheinander gerät vor lauter Geheimniskrämerei oder vor "Muffe" das vllt. der SB mitliest, oder was für Gründe so TE halt haben auch der Troll Verdacht gehört dazu)
der Vater
Zitat von: schebi 16. Oktober 2024, 12:24:11Das Kind wohnt aber beim Vater. Der Vater macht die ganze Kinderbetreuung. Er betreut das Kind alleine.
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