Antwort auf Widerspruch rechtens?

Begonnen von szaros 25, 10. Juli 2024, 11:26:47

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Ottokar

#15
... außer die Angemessenheitsgrenze der Bruttokaltmiete ist rechtlich nicht haltbar.
Grundlage für die Angemessenheitsgrenze bildet die ortsübliche Kaltmiete zzgl. der Betriebskosten gemäß Betriebskostenspiegel DMB, für 2022 sind das 1,663 Euro/qm ohne Kosten für Heizung und Warmwasser.
Bei 2 Personen sind i.d.R. 60qm angemessen, damit wären 99,78 Euro für die sog. kalten Betriebskosten angemessen.
Einige Bundesländer sehen bei 2 Personen 65qm als angemessen an, außerdem kann wegen Behinderung ein Zuschlag von 10% vorgenommen werden. Die angemessenen kalten Betriebskosten erhöhen sich dann entsprechend.

... oder ein Umzug zur Kostensenkung kann wegen Unzumutbarkeit nicht gefordert werden,
oder es gibt keinen freien Wohnraum zu den Angemessenheitskriterien.
In diesen Fällen muss das JC die tatsächlichen KdUH anerkennen, so die ständige Rechtsprechung des BSG.
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szaros 25

szaros25

szaros 25

Hallo Ottokar, ist es rechtens das sie die zuvor bewilligten Nebenkosten von 120 auf 102,50 € gesenkt haben und ich somit gar keinen Spielraum mehr habe ? ( höheren Verbrauch, höhere Gebühren)und ich zahle 6 Abschläge für Wasser ,anerkannt werden nur fünf,bei der Abrechnung kommt ja immer gleich der folgende Abschlag hinzu,ich wurde beschuldigt eigenmächtig mit dem Versorger dies ausgehandelt zu haben,was natürlich Quatsch ist ,denn das ist so bei allen Versorgern,sei es Strom oder Gas usw. Die Kosten für den Schornsteinfeger kommen nirgens in der Berechnung vor,was eigentlich hätte sein müssen.Darüber wollen sie am Dienstag mit mir persönlich verhandeln.Was soll ich deiner Meinung nach tun?
szaros25

Ottokar

Zitat von: szaros 25 am 27. Oktober 2024, 11:42:27ist es rechtens das sie die zuvor bewilligten Nebenkosten von 120 auf 102,50 € gesenkt haben
Nur wenn das im Rahmen der Absenkung der Bruttokaltmiete von der tatsächlichen auf die angemessene erfolgte.
Isoliert betrachtet dürfen die kalten Betriebskosten nicht begrenzt werden.

Abgesehen davon muss auch geprüft werden, ob die Gesamtmiete möglicherweise angemessen ist, auch wenn einzelne Bestandteile davon unangemessen sind, denn Maßstab für die Unangemessenheit nach § 22 SGB II sind immer die "Bedarfe für Unterkunft und Heizung", d.h. die Gesamtkosten = Warmmiete.
Ob das hier gemacht wurde, kann ich nicht erkennen.
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szaros 25

szaros25

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Hallo Ottokar,

gestern war der Termin beim Kreisrechtsausschuss, leider habe ich nichts erreicht!Meine gesamten Widersprüche wurden abgewiesen,es wurde argumentiert,was ich den wolle,die Summe um welche die Nebenkosten gekürzt wurden,wurde doch der Nettokaltmiete gutgeschrieben,so das ich doch die gleiche Summe erhalte, mein Widerspruch zwecklos sei.Die Schornsteinfegerkosten z.B. sind dann eben in der Miete enthalten.Ich würde keine Nachteile durch diese Berechnung haben.Musste dann meinen Widerspruch zurücknehmen.Habe ich jetzt alle Chancen verloren, oder gibt es noch eine Möglichkeit dagegen vorzugehen?
szaros25

Ottokar

Niemand muss seinen Widerspruch zurücknehmen.
Wenn die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, kannst du erneut Widerspruch einlegen. Ansonsten kannst du stattdessen einen Überprüfungsantrag stellen.
Leistungsklage ist hier nur möglich, wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen wurde.
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szaros 25

Hallo Ottokar,

ich hatte einen Widerspruchsbescheid vom 27.09.2024.Da ist ja die Widerspruchszeit abgelaufen.
Wie stelle ich einen Überprüfungsantrag und was soll er beinhalten? Vielleicht hast du ein paar Stichpunkte für mich.Ich bin total neben der Spur, dieses arrogante und hochnäsige Getue der Sachbearbeiterin geht mir nicht aus dem Kopf, das ist doch alles Trickserei was sie da machen, oder? Einfach die Nettomiete erhöhen , weil sie ja wissen das wir davon nichts haben, denn ein Umzug kommt für uns nicht in Frage und die Nebenkosten bleiben so gering wie möglich,nicht ausreichend um alles zu bezahlen.
szaros25

Ottokar

Zitat von: szaros 25 am 30. Oktober 2024, 09:13:46ich hatte einen Widerspruchsbescheid vom 27.09.2024
Widerspruchsbescheid? Ich denke du hast den Widerspruch zurückgenommen? Oder meinst du einen Leistungsbescheid?

In einem Überprüfungsantrag beantragt man die Überprüfung eines konkret benannten Bescheides, oder aller Bescheide für einen konkret genannten Leistungszeitraum.
Die Begründung formauliert man wie bei einem Widerspruch.
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Fettnäpfchen

szaros 25

Zitat von: Ottokar am 31. Oktober 2024, 10:14:28In einem Überprüfungsantrag beantragt man die Überprüfung eines konkret benannten Bescheides, oder aller Bescheide für einen konkret genannten Leistungszeitraum.
Hab mal im Anhang ein Muster reingereicht.

MfG FN]

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