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Mietrückstand

Begonnen von avatar, 11. Dezember 2024, 14:23:57

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avatar

Hallo!

Es heißt, dass 2 Monate Mietrückstand eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Bedeutet das eine Zeitspanne von 2 Kalendermonaten ohne Mietzahlung oder aber ein Ausbleiben von 2 monatlichen Mietzahlungen, d.h. kann schon gekündigt werden, wenn im 2. Monat die Mietzahlung nicht zum vertragsgemäßen Zeitpunkt erfolgt, also FRÜHER als nach 2 Kalendermonaten?

Danke im Voraus.



OLD-MAN

Rückstand von 2 Netto Monatsmieten"

Bsp: Nettomiete 500,- €, Rückstand aus vergangenen Monaten (plural) 1000,- € ist gleich 2 Monatasmieten Rückstand!

avatar

Danke.

Im Netz heißt es "Gemäß § 543 BGB ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich, wenn ein Zahlungsverzug der Miete sich über mehr als zwei Monate erstreckt und die Summe zwei Monatsmieten erreicht."

Das klingt nach zwei Kalendermonaten ("über mehr als zwei Monate erstreckt"), sollte aber wohl Monatsmieten statt Monate heißen - oder?

Anschlussfrage: Wenn im ersten Kalendermonat, aber verspätet, ein Teil der Monatsmiete gezahlt wird, z.B. die Hälfte, wie wirkt sich das auf die Kündigungsmodalitäten aus?




TripleH

Zitat von: avatar am 11. Dezember 2024, 14:23:57d.h. kann schon gekündigt werden, wenn im 2. Monat die Mietzahlung nicht zum vertragsgemäßen Zeitpunkt erfolgt, also FRÜHER als nach 2 Kalendermonaten?

Natürlich. Ab Verzug. Und der tritt nach Ablauf der Fälligkeit ein und nicht zum Monatsende.

ZitatAnschlussfrage: Wenn nun ein Teil der Monatsmiete gezahlt wird, z.B. die Hälfte, wie wirkt sich das auf die Kündigungsmodalitäten aus?

Was ist "nun"? Nach Eingang der Kündigung? Da hast du alles zu zahlen, ansonsten wirkt sich das nicht aus. Vor Kündigung ist die Berechtigung zur fristlosen Kündigung entfallen. Eventuell kann aber ordentlich gekündigt werden. Kein Vermieter muss sich auf einen unzuverlässigen Mieter einlassen.

turbulent

Zitat von: avatar am 11. Dezember 2024, 15:37:18Im Netz heißt es "Gemäß § 543 BGB
Aber den entsprechenden Paragrafen wolltest Du nicht lesen?

Zitat von: avatar am 11. Dezember 2024, 15:37:18Wenn im ersten Kalendermonat, aber verspätet, ein Teil der Monatsmiete gezahlt wird, z.B. die Hälfte, wie wirkt sich das auf die Kündigungsmodalitäten aus?
Es gilt immer noch:
Zitat von: OLD-MAN am 11. Dezember 2024, 14:59:59Bsp: Nettomiete 500,- €, Rückstand aus vergangenen Monaten (plural) 1000,- € ist gleich 2 Monatasmieten Rückstand!
Wann sind dann also zwei Mieten im Rückstand? Bzw.: Eineinhalb Monatsmieten sind ungleich zwei Monatsmieten.


avatar

Zitat von: TripleH am 11. Dezember 2024, 15:39:11Was ist "nun"? Nach Eingang der Kündigung?

Nein, das "nun" ist hier ein rhetorisches Füllwort im Sinne von "angenommen, dass".

Zitat von: turbulent am 11. Dezember 2024, 15:46:54Wann sind dann also zwei Mieten im Rückstand? Bzw.: Eineinhalb Monatsmieten sind ungleich zwei Monatsmieten.

Netzfund:

"Gerät der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug, darf der Vermieter das Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung des Mieters fristlos kündigen, wenn der Rückstand zwei Monatsmieten oder – über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Terminen – mehr als eine Monatsmiete beträgt."

Wenn also im ersten Monat nur die halbe Miete gezahlt wird und im zweiten Monat zum vertraglichen Zeitpunkt die Miete gar nicht gezahlt wird, dann würde der Rückstand eine Monatsmiete übersteigen und eine Kündigung rechtfertigen, wenn ich das recht verstehe.

turbulent

Zitat von: avatar am 11. Dezember 2024, 16:08:11wenn ich das recht verstehe
Den Netzfund ohne Quellenangabe? Oder meintest Du das "recht" in dem Satz großgeschrieben, also das entsprechende Gesetz dazu?

avatar

Zitat von: turbulent am 11. Dezember 2024, 16:24:40Den Netzfund ohne Quellenangabe?

Das Zitat steht oberhalb einer Google-Trefferliste. Klickt man auf den Link, muss man den entsprechenden Artikel umständlich suchen.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/mietrueckstand