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Wohnungsbewerbung Bescheinigung für Vermieter Kostenübernahme

Begonnen von Eva-Kathrin, 11. Dezember 2024, 19:35:44

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Eva-Kathrin

Hallo Zusammen,

weiß jemand wie die Bescheinigung bzw der Antrag heiß  wenn man sich auf eine Wohnung bewirbt und der Vermieter vorab eine Bestätigung vom Jobcenter möchte, das die Miete übernommen wird sollte man die Wohnung bekommen?

Ist es der Antrag auf Erteilung der Zusicherung zu den Aufwendungen der neuen Unterkunft §22SGBII
oder ist das was anderes?

Wichtig, es ist noch keine definitive Zusage des Vermieters erfolgt.


Viele Grüße






Kopfbahnhof

Da gibt es nichts Genaues, einfach Formlos beim JC einreichen.

Viele VM haben dafür schon ein eigenes Formular, für das JC.

Fettnäpfchen

Eva-Kathrin

Zitat von: Eva-Kathrin am 11. Dezember 2024, 19:35:44Wichtig, es ist noch keine definitive Zusage des Vermieters erfolgt.
Wenn die Whg. in der Angemessenheit liegt muss das JC die Kosten akzeptieren. Dazu brauchst du entweder ein Mietangebot oder einen noch nicht unterschriebenen MV.
Dann kommt es darauf an ob du die Notwendigkeit des Umzuges nachweisen kannst dann kann auch ein Antrag auf Übernahme der Umzugs.- u. Wohnungsbeschaffungskosten gestellt werden.

Hast du keine Notwendigkeit kannst du nach Zusicherung der Angemessenheit auf eigene Kosten umziehen.
Diese Zusicherung wäre dann gleichzeitig auch die Zusicherung die der VM möchte.

Das JC muss zeitgleich über die Angemessenheit entscheiden daher wäre es am besten das vor Ort zu klären da ja auch der Postweg seine Zeit dauert. Und dadurch sparst du dir auch den Aufwand und Zeitverlust der eine alleinige Nachfrage auf Zusicherung in Anspruch nimmt und je nach SB gar nicht richtig beantwortet wird weil das so genau wie gewollt nicht in den Vorschriften steht. Bei einem geplanten Umzug schaut das anders aus.
Von
Zitat von: coolioDie Zustimmung muss eigentlich vor Ort erteilt werden (Angemessenheitserklärung).
Wenn die nicht vor Ort getroffen wird, schriftliche Aussage fordern mit Begründung, sonst weiter zum Teamleiter / Geschäftsführer, gleich vom SB veranlassen lassen!.
Weil:
Das JC hat eine Treuepflicht und muss Zeit- Fristgerecht entscheiden.
D.H.
Kommt das JC seiner Treuepflicht nicht nach, kann man die Zustimmung bzw. die eigene Entscheidung vorm SG ersetzen lassen - solange die Angemessenheit klar bzw. unstrittig ist.
Die zitierte Treuepflicht ergibt sich aus § 17 Abs. 1 SGB I.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

begees

Es gibt mehrere Bezeichnungen für die Zusicherung, bei Abschluss des Mietvertrages die daraus resultierenden Kosten im Rahmen der bestehenden Hilfebedürftigkeit zu übernehmen.
Z.B. Kostenzusage, Mietkostenzusage, Mietübernahmeerklärung oder Mietübernahmebescheinigung, Mietgarantieerklärung oder Mietgarantiebescheinigung.

malsumis

Es gibt keine "Treuepflicht" in § 17 Abs. 1 SGB I. Woher auch immer du diesen Blödsinn herhast.

Fettnäpfchen

malsumis

Zitat von: malsumis am 12. Dezember 2024, 21:24:38Woher auch immer du diesen Blödsinn herhast.
Abgesehen davon dass das dabeisteht hast du wohl von umgangssprachlichen Ausdrücken genauso viel Ahnung wie von Umgangsformen.

MfG FN
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jens123

Ich würde die Formulierung "Antrag auf Feststellung der Angemessenheit ..." wählen. Wie oben gesagt, ist das (zukünftig) zuständige JC zur Zusicherung verpflichtet, wenn die zukünftige Miete innerhalb der örtlichen Obergrenzen/Richtlinien der KdU liegen. Das ist soweit also keine Ermessensentscheidung. Gegen den Bescheid kann innerhalb vier Wochen Widerspruch eingelegt werden.

Das Wohnungsangebot, das nicht personalisiert sein muss (es reicht ein Exposè) kann man z. B. auch per E-Mail beim JC einreichen. Das spart u. U. wertvolle Zeit.

Falls die Übernahme von Umzugskosten usw. beantragt werden soll, müssen diese beantragt werden, bevor diese entstehen. Also nie nach dem Umzug. Voraussetzung hierfür ist allerdings der Anerkennung durch das JC als "notwendigem Umzug". Dies ist nur in sehr wenigen Fällen vorgesehen, eine ansonsten auch mögliche Ermessensentscheidung zugunsten des Leistungsbeziehers erfolgt faktisch nie.

TripleH

Ihr blendet vollkommen aus, dass es zwischen einem Umzug innerhalb des Vergleichsraums und einem nach außerhalb einen gewaltigen Unterschied gibt.

Wenn nämlich innerhalb des Vergleichsraums umgezogen wird und die neue Miete ist zwar angemessen, aber teurer als die alte Miete, wird nur die alte Miete weiter berücksichtigt, wenn für den Umzug kein wichtiger Grund vorliegt.

Eine Aussage "das Jobcenter muss einer angemessenen Miete immer zustimmen" ist in der Allgemeinvetbindlichkeit schlicht falsch.


Kopfbahnhof

Zitat von: Eva-Kathrin am 11. Dezember 2024, 19:35:44und der Vermieter vorab eine Bestätigung vom Jobcenter möchte, das die Miete übernommen wird
Was genau meinst du denn damit?
Denn diese wäre für den VM eh keine Garantie, dass dem wirklich auch so ist.

So ins Blaue gibt es das vom JC vorher gar nicht.

Nur ob die KdU angemessen sind oder nicht, bedeutet aber nicht automatisch Übernahme der Kosten.