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JC fragt nach Verwertung des Vermögens

Begonnen von dagrey, 17. Mai 2024, 08:11:15

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dagrey

@Ottokar:

Absolut richtig erkannt. WBA gestellt. Dann tauchte die Frage auf, was mit dem Vermögen passiert sei.

Ich werde Deinen Vorschlag übernehmen. Dennoch denke ich, dass die weiterhin auf den Nachweis beharren (Überweisungsbeleg). Aber es gibt keine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung, oder verstehe ich das falsch? Eigentlich musste ich denen überhaupt nichts erklären. Das was ich im Juli geschrieben hatte, wie und wofür ich das ausgegeben habe, brauchte ich doch alles gar nicht machen, richtig?

Edit: Kann das JC immer wieder diesen Fall ausgraben? Ich meine 5 Monate später. Wenn das eine Gerichtssache wäre, würde ich das verstehen. Aber die popeln eh den ganzen Tag in der Nase. Warum darf ich deren Reaktionszeit nicht befristen und entsprechende Konsequenzen androhen?
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turbulent

Zitat von: dagrey am 09. Dezember 2024, 19:48:33Warum darf ich deren Reaktionszeit nicht befristen und entsprechende Konsequenzen androhen?
Darfst Du. Aber wie willst Du die umsetzen bzw. werden die Konsequenzen, die Du glaubwürdig "androhen" kannst jemandem weh tun?

Ottokar

Die können Nachweise fordern wie sie wollen, es gibt hier jedoch keine keine rechtliche Grundlage.
Du hast im laufenden Leistungsbezug ganz legitim geschütztes Vermögen verbraucht, mehr gibt es dazu nicht zu sagen. Warum oder wofür geht das JC absolut nichts an.
Entweder geben die Ruhe, oder erlassen einen Bescheid nach § 34 SGB II, den du dann anfechten musst.
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dagrey

Ottokar

Vielen Dank für Deine aufmunternde Meinung. Für mich ergibt diese auch Sinn. Allerdings befürchte ich, dass im JC Energiesparlampen arbeiten. Die sind für schlüssige Argumente einfach nicht zugänglich.

Daher spinne ich das jetzt mal weiter:
- Die werden meine letzte Mitteilung ignorieren und ein Bescheid erlassen.
- Ich werde dem widersprechen. Darin auch zu folgendem auffordern
Zitat von: Ottokar am 22. Mai 2024, 17:46:22Ich fordere Sie auf, gemäß § 35 SGB X i.V.m. § 67a ff SGB X zu begründen, weshalb Daten über den Verbrauch von nach § 12 SGB II geschütztem Vermögen i.S.d. § 60 SGB I für die Leistung erheblich sind, oder nach welcher anderen Rechtsgrundlage Nachweise darüber gefordert werden können.
- Die werden meinen Widerspruch ablehnen. Dann landet das vor Gericht, richtig? Also muss ich die Klage einleiten. Hier werde ich mein Angebot der eidesstattlichen Versicherung meines Sohnes anführen, und die damit verbundene, fehlende Reaktion des JC.

Jetzt frage ich mich, wie meine Erfolgschancen aussehen? Ich denke gut, aber ich habe keine Ahnung, wie die Richter mit diesem Fall umgehen werden. Das einzige woran ich mich klammer, ist die fehlende Rechtsgrundlage für die Vorwürfe bzw. Datenerhebung.

Ich will nicht endlos mit dem Thread nerven, aber vor den Feiertage zumindest mental damit abschließen.

PS: Ich überlege, ob ich die o.g. Aufforderung bereits heute nachsende. Die Untätigkeit von fast 5 Monaten ist m.M. auch ein dickes Plus auf meiner Seite, falls das vor Gericht landet, oder?
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TripleH

Zitat von: dagrey am 10. Dezember 2024, 20:08:31Jetzt frage ich mich, wie meine Erfolgschancen aussehen?

Das kann dir niemand sagen, da diese Vermögenzkarenzzeit recht neu ist und es deshalb noch keine Entscheidung gibt, was ist, wenn jemand das Vermögen, das im ersten Jahr geschont war, quasi "verjubelt".

Zitat von: dagrey am 10. Dezember 2024, 20:08:31Die Untätigkeit von fast 5 Monaten ist m.M. auch ein dickes Plus auf meiner Seite

Nein. Für einen Ersatzanspruch hat das Jobcenter 3 Jahre Zeit.
 

malsumis

Vielleicht solltest du dich zunächst einmal damit auseinandersetzen, was eine Versicherung an Eides statt überhaupt ist. Mal ganz zu schweigen von der ganzen Sache mit der Datenschutzkeule.

Ottokar

Zitat von: dagrey am 10. Dezember 2024, 20:08:31Ich werde dem widersprechen.
Wenn du bei der Formulierung Hilfe benötigst, dann melde dich hier.

Zitat von: dagrey am 10. Dezember 2024, 20:08:31Darin auch zu folgendem auffordern
Nicht als Aufforderung, sondern als weiterer Widerspruchsgrund.

Zitat von: dagrey am 10. Dezember 2024, 20:08:31- Die werden meinen Widerspruch ablehnen. Dann landet das vor Gericht, richtig? Also muss ich die Klage einleiten. Hier werde ich mein Angebot der eidesstattlichen Versicherung meines Sohnes anführen, und die damit verbundene, fehlende Reaktion des JC.
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird und du Klage erhebst, ist die EV vollkommen belanglos.

Zitat von: dagrey am 10. Dezember 2024, 20:08:31Jetzt frage ich mich, wie meine Erfolgschancen aussehen?
Niemand weis, was einem Richter so alles im Kopf herumgeht, aber ich sehe hier aufgrund der Rechtsprechung des BSG zu Vermögen und § 34 SGB II kein Land fürs JC.
Maßgeblich ist allein, dass du im laufenden Bezug geschütztes Vermögen verbraucht hast, was leistungsrechtlich vollkommen unrelevant ist.
Ob dieses während der Karenzzeit erhöht war und dem erweiterten Schutz unterlag oder nicht, macht keinen Unterschied, maßgeblich ist nur, dass es zum Zeitpunkt des Verbrauches geschützt war. Und solange das Vermögen geschützt ist, kann man damit machen was man will und schuldet dem JC keinerlei Rechenschaft.
Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach das in der Karenzzeit zusätzlich geschützte Vermögen nicht verbraucht werden darf, etwas Derartiges ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zum Bürgergeld. Das Gleiche gilt für Vermögen, das aufgrund der zur BG gehörenden Personenzahl entsprechend erhöht ist. Wenn BG-Mitglied mit seinem Auszug seinen nach § 12 SGB II geschützten Vermögensanteil mitnimmt, dann ist das eben so. Alles Andere würde den Sinn des Vermögensschutzes insgesamt ad absurdum führen.

Zitat von: dagrey am 10. Dezember 2024, 20:08:31PS: Ich überlege, ob ich die o.g. Aufforderung bereits heute nachsende. Die Untätigkeit von fast 5 Monaten ist m.M. auch ein dickes Plus auf meiner Seite, falls das vor Gericht landet, oder?
Von Erstem rate ich ab, Letztes ist rechtlich unrelevant.
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dagrey

Zitat von: Ottokar am 11. Dezember 2024, 12:21:29Wenn du bei der Formulierung Hilfe benötigst, dann melde dich hier.

Das werde ich machen.

Zitat von: Ottokar am 11. Dezember 2024, 12:21:29Wenn der Widerspruch abgelehnt wird und du Klage erhebst, ist die EV vollkommen belanglos.

Das JC hat mein Angebot der EV gar nicht beachtet. Ich könnte doch im Widerspruch die EV als Beweismittel beifügen und dem JC vorwerfen, den Sachverhalt bewusst und pflichtwidrig nicht aufgeklärt zu haben bzw. haben zu wollen und somit gerichtlich anerkannte Beweise sogar fahrlässig unterdrückt zu haben.

Bei einem möglichen Gerichtsverfahren würde das JC doch ziemlich dumm aus der Wäsche schauen, oder?
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TripleH

Hast du nicht was übersehen?

Zitat von: malsumis am 10. Dezember 2024, 23:18:44Vielleicht solltest du dich zunächst einmal damit auseinandersetzen, was eine Versicherung an Eides statt überhaupt ist.

Zitat von: dagrey am 15. Dezember 2024, 13:22:15Bei einem möglichen Gerichtsverfahren würde das JC doch ziemlich dumm aus der Wäsche schauen, oder

Nein. Was auch immer du mit "gerichtlich anerkannt" meinst. Wenn das Gericht der Argumentation von Ottokar, dass du während der Karenzzeit dein Vermögen auch verschenken darfst, nicht folgt, dann wird es Nachweise verlangen, dass das Geld wirklich deinem Sohn gehört hat. Und da wird auch keine "eidesstattliche" Versicherung helfen. Sondern Nachweise, woher der Sohn diese 20.000 Euro im Rahmen seines noch nicht ganz so langen Lebens her hat.
 

dagrey

Zitat von: TripleH am 15. Dezember 2024, 14:22:27Hast du nicht was übersehen?

Nein, hab es nicht übersehen. Und ich denke, dass es mir in diesem Fall durchaus weiterhelfen wird. Die EV bestätigt den zweifellosen Erhalt des Geldes und die Bestätigung, dass es sein Vermögen ist.

Wie das Vermögen angehäuft wurde mit "nur" 20 Jahren? Er bekam Geldgeschenke zu Zeiten, an denen ich gearbeitet habe. Ich hatte oft und über längere Zeit ein hohes Gehalt. Da ich all die Jahre keinen Unterhalt von seiner Mutter erhalten habe (stattdessen Unterhaltsvorschuss), wurde auch ein Teil meiner Einnahmen als Vermögen meiner Kinder angesammelt. Nur mit dem Unterschied, dass es nicht auf deren Konten gelagert war, damit sie das Geld nicht unüberlegt ausgeben und erst mit dem Auszug zur freien Verfügung erhalten. Abgesehen davon, ist mein Sohn auch Ferienjobs nachgegangen. Insgesamt über 6.000EUR in 2 Sommerferien verdient. Davon wusste das JC.

Wenn die 1. Instanz das nicht verstehen will, dann geht's in die nächsten. Das Ganze ist einfach nur lächerlich!

Ich zitiere aus dem Brief:

Zitat von: dagrey am 08. Dezember 2024, 18:27:16Begründung: Sie müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft machen. Sie müssen belegen, dass Sie ab Sommer 2024 weniger als den für Sie maßgeblichen Freibetrag an Vermögen hatten.

Ab Sommer 2024. Daran merkt man, wie unprofessional und willkürlich der Fall behandelt wird!

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TripleH

Zitat von: dagrey am 15. Dezember 2024, 17:26:47Nein, hab es nicht übersehen. Und ich denke, dass es mir in diesem Fall durchaus weiterhelfen wird. Die EV bestätigt den zweifellosen Erhalt des Geldes und die Bestätigung, dass es sein Vermögen ist.

Abgesehen davon, dass das JC keine Behörde ist, die zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung berechtigt ist, was soll die bringen? Wenn dein Sohn im Laufe seines Lebens immer mal wieder Zuwendungen von Verwandten oder dir (ohne konkreten Zuwendungsakt, da das Geld auf deinem Konto geblieben ist) erhalten hat, soll er sich an jede einzelne erinnern können? Wer soll das glauben? Er kann allenfalls versichern, dass du behauptest, dass das sein Vermögen ist.

Aber egal, mach deine eigenen Erfahrungen.
 

dagrey

Zitat von: TripleH am 15. Dezember 2024, 18:33:47Aber egal, mach deine eigenen Erfahrungen.

Sprichst Du aus Erfahrung? Ich werde die Entwicklungen hier posten. Bin ja selber gespannt, wie das abschließend beurteilt wird.
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Ottokar

Zitat von: TripleH am 15. Dezember 2024, 14:22:27Wenn das Gericht der Argumentation von Ottokar, dass du während der Karenzzeit dein Vermögen auch verschenken darfst, nicht folgt
Das ist nicht "meine" Argumentation, sondern die der Gesetzgebung und der Rechtsprechung.
Danach muss geschütztes Vermögen nicht zur Lebenshaltung verbraucht werden. Damit muss es auch nicht für diesen Zweck vorgehalten werden, sollte der Schutz sich zukünftig verringern. Das ist der Kern des Vermögensschutzes im SGB II und XII.
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