Unklarheit bei BK/HK Abrechnung mit Mietzinsverrechnung

Begonnen von Fettnäpfchen, 24. Dezember 2024, 15:20:03

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Fettnäpfchen

Hallo Ottokar,

Ich wende mich gleich an dich da ich weiß das ich eine verlässliche Antwort bekomme.

ich hätte da eine Nachfrage zu unterem Urteil, ich denke dass ich das falsch verstehe und will keinen falschen Ratschlag weitergeben.

Eine gute Bekannte ist Aufstockerin und erhält nicht ganz 400.- vom JC.Die HK Nachzahlung beträgt etwas mehr auch knappe 400.-
Jetzt will der VM das mit der Januar Miete verrechnen.

Fällt das unter das untere Urteil weil es ja irgendwie kein bereites Mittel ist
oder liege ich falsch?

Das ganze ist aktuell und daher dürfte sie auch Anspruch auf Auszahlung haben wenn ich das (nebenbei) auch aus dem Urteil herausgelesen habe.

Die Frau hat kein Problem das Geld dem JC zukommen zu lassen. Andererseits hat sie auch kein Problem es zu behalten wenn das JC keinen Anspruch darauf hätte.


- Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 132/11 R:
Verrechnet ein Vermieter Betriebskostenguthaben mit offenen Mietforderungen und besteht kein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Vermieter auf Auszahlung des Guthabens (Erlöschen der Forderung aus dem Betriebskostenguthaben nach § 389 BGB), oder ist dieser nicht ohne Weiteres zu realisieren, so steht das Betriebskostenguthaben nicht als bereite Mittel zur Verfügung und darf, trotz der damit eintretenden Mietschuldentilgung, nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall geht der Bedarfsdeckungsgrundsatz vor.

Einen schönen Weihnachtstag wünscht Dir
FN
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TripleH

In dem Urteil geht es um Mietschulden und nicht darum, dass das Guthaben mit der nächsten Miete verrechnet wird. Die sind ja noch gar nicht fällig, ergo können das keine Schulden sein.

Und die Logik sollte dir doch auch sagen: wenn das Paar im Januar keine Miete oder weniger Miete zahlen muss, sinkt der Bedarf.

Der § 22 Absatz 3 SGB II stellt im Übrigen nicht (nur) auf Zufluss ab. "Rückzahlung oder Gutschrift". Und hier wird es gutgeschrieben und verrechnet.

Treffender ist daher dieses Urteil:

ZitatDas von der Vermieterin in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben steht im Zeitpunkt seiner Gutschrift einem Einkommenszufluss gleich, der modifiziert durch die Regelung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung (s unter b) im danach folgenden Monat (s unter c) zu berücksichtigen ist. Die Vermieterin verrechnete die Forderung des Klägers und seiner Ehefrau aus der Betriebskostenabrechnung 2006 mit der für Dezember 2007 fälligen Miete. Hierbei handelt es sich um eine Aufrechnung iS von §§ 387 ff BGB, die dazu führte, dass der Mietzinsanspruch der Vermieterin für Dezember 2007 in Höhe des Guthabens erloschen ist (vgl § 389 BGB); der Kläger und seine Ehefrau hatten im Dezember 2007 mithin nur eine geringere Miete zu zahlen.


https://openjur.de/u/555402.html



Ottokar

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Zitat von: Fettnäpfchen am 24. Dezember 2024, 15:20:03Eine gute Bekannte ist Aufstockerin und erhält nicht ganz 400.- vom JC.Die HK Nachzahlung beträgt etwas mehr auch knappe 400.- Jetzt will der VM das mit der Januar Miete verrechnen.
Eine Nachzahlung ergibt sich immer dann, wenn die tatsächlichen Kosten höher sind als die Betriebskostenvorauszahlung. Die Nachzahlung erhöht im Monat der Fälligkeit einmalig die KdUH, die das JC dann zu übernehmen hat.

Ich vermute, du meinst jedoch ein Betriebskostenguthaben, d.h. die tatsächlichen Kosten waren geringer als die Betriebskostenvorauszahlung.
Mietrechtlich schuldet der Vermieter hier die Auszahlung des Guthabens. Eine Aufrechnung mit zukünftigen Mietschulden ist nur mit Zustimmung des Mieters möglich, da das Recht dieser Aufrechnung allein beim Mieter liegt.
Ob das Betriebskostenguthaben ausgezahlt oder mit zukünftigen Mietschulden aufgerechnet wird, spielt im SGB II keine Rolle (siehe § 22 Abs. 3 SGB II).

Wenn Teile der Miete selbst gezahlt wurden, (weil das JC nicht die tatsächliche Miete anerkannt hat, oder wegen anzurechnendem Einkommen,) steht dem Mieter das Betriebskostenguthaben bis zur Höhe der von ihm im Abrechnungszeitraum selbst gezahlten Mietkosten zu. Das ist sowohl gesetzlich als auch höchstrichterlich geklärt.
Sollte also die Gesamtmiete hier z.B. 450€ betragen, das JC aber nur 400€ KdUH bewilligt haben, womit der Mieter monatlich 50€ selbst zahlt, steht dem Mieter vom Betriebskostenguthaben ein Betrag von (12 Monate x 50€) 600€ zu. Das JC darf diesen Betrag nicht als Einkommen berücksichtigen.
Jedoch ergibt sich in einem solchen Fall bei einer Aufrechnung mit zukünftigen Mietschulden das Probem, dass das JC nur die tatsächlich dann geringere geschuldete Miete anerkennen muss, womit auch der selbst gezahlte Teil des Guthabens dem JC und nicht dem Mieter zugute kommt.
In diesem Fall sollte man auf der Auszahlung des Guthabens bestehen.

Hinweis: Da der Vermieter lt. § 556 BGB nur eine angemessene Vorauszahlung fordern darf, wobei sich diese Angemessenheit immer nach den Kosten der jeweils letzten Betriebskostenabrechnung richtet, muss der Vermieter hier die Betriebskostenvorauszahlung um (400€/12Monate) monatlich 30€ reduzieren. Darauf besteht ein einklagbarer Rechtsanspruch.
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jens123

Ergänzung: Das Guthaben aus einer Mietrückerstattung wird immer im Monat nach Zugang in Abzug gebracht. Wenn das Guthaben z. B. im Dezember 23 vom Vermieter (real) erstattet wurde, wird das JC den Betrag im Januar 2024 von der Miete abziehen bzw. verrechnen.

Fettnäpfchen

 :bye:

Ich  :danke: Euch allen,
Ottokar im besonderen da ich ihn direkt angeschrieben habe.

Und ich werde das an meine Bekannte weiterleiten.

Zitat von: Ottokar am 25. Dezember 2024, 11:10:20Ich vermute, du meinst jedoch ein Betriebskostenguthaben, d.h. die tatsächlichen Kosten waren geringer als die Betriebskostenvorauszahlung.
Das vermutest du richtig. und die Erklärung war wie immer super.

MfG FN
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