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Das eigene Kind in Wohnung aufnehmen. Zählt das mit zur BG?

Begonnen von Valmond, 03. Januar 2025, 13:14:07

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Valmond

Hallo, frohes neues Jahr.

Ich hätte da eine Frage oder zwei. Erstmal ein paar Hintergrundinformationen.

Meine Nichte ist Obdachlos geworden, ihre Mutter (meine Schwester) kann/will sie nicht aufnehmen aus den Gründen, dass sie keinen Platz habe, das meine Nichte doch schon Erwachsen wäre und selbst damit klar kommen müsse, (Das reicht mir nicht als Grund weswegen ich ihr Kontra gebe, es ist immerhin ihr Kind egal wie alt es ist, meine Nichte(31) könnte sich ja das Zimmer mit ihrer kleinen Schwester(13) teilen).
Dann kommt aber das Argument Jobcenter, das meine Nichte dann zur Bedarfsgemeinschaft gehören würde. Und irgendwie wollen die das nicht, da sie meine Nichte nicht als zuverlässig einstufen, wenn es um Dokumente geht die das Jobcenter brauchen würde.
Da fällt es mir etwas schwer Kontra zu geben.
Ich weiss jedoch das es irgendwelche Regeln, Bestimmungen oder irgendwas gibt das meine Schwester mit ihrem Mann und den zwei Kindern (13 und 15), die noch bei ihr Wohnen, als eine Bedarfsgemeinschaft zählen und meine Nichte ihre eigene Bedarfsgemeinschaft bildet. So das kein Dokumentenaustausch zwischen beiden nötig wäre.

Ich müsste also wissen was meine Schwester tun müsse, wenn sie Ihre Tochter aufnimmt (auch länger als 6 Wochen) aber nicht zur BG dazugehört.

Ich hoffe es ist einigermaßen Verständlich, was ich hier "verzapft" habe und versucht habe zu erklären.
Ich freue mich auf eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen




turbulent

Die 31jährige Tochter gehört nicht zur BG ihrer Mutter plus Schwester. Sie hat nichts mit dem JC zu tun außer dass die Mutter den Einzug natürlich melden muss und ab Einzug nur noch zwei Drittel der KdU bekommt, Miete, Nebenkosten, Heizkosten.

Das JC zahlt nur für JC-Kunden KdU. Wenn also die Tochter Geld vom Staat möchte, muss sie einen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen. Wenn die Mutter ihr das nicht zutraut, muss sie damit rechnen, dass sie das fehlende Drittel (und ggf. Lebensmittel) selbst aus ihrem Regelsatz aufbringen muss.

Wenn ich mit der Mutter befreundet wäre, würde ich ihr davon abraten (ohen die beiden und ihre Beziehung zueinander zu kennen, nur, was Du hier schriebst).

Das Argument der Mutter, dass die Tochter unzuverlässig ist/sein könnte, trifft es also. Nur nicht in Bezug auf die Bedarfsgemeinschaft.

Valmond

Vielen Dank für die Antwort.

Meine Nichte bezieht Bürgergeld.
Sie müsste demnach, ebenfalls den Mietvertrag ihrer Mutter vorlegen, damit diese Kosten übernommen werden? Also das fehlende drittel?

turbulent

Entweder die Nichte teilt mit (Anlage KDU), dass sie ein Drittel der KdU trägt, dann müssen alle Unterlagen der Mutter zur Wohnung eingereicht werden (Mietvertrag, das letzte Mieterhöhungsschreiben, die letzten Nebenkostenanapssung). Auch die jährlichen Nebenkostenabrechnungen. Oder die beiden schließen einen davon unabhängigen Untermietvertrag ab, was aber in dieser Konstellation unnötiges Papier wäre.

Die Mutter muss in jedem Fall einplanen, dass sie das Drittel nur dann kriegt, wenn die Tochter "mitwirkt". Wenn sie Briefe nicht liest, nicht beantwortet, sich tot stellt gegenüber dem JC, kann die Leistung eingestellt werden. Die Mutter macht sich (und ihr minderjähriges Kind) also abhängig von der großen Tochter.

Wenn in der Wohnung kein Platz ist, steht das doch aber gar nicht zur Debatte?

Sheherazade

Zitat von: Valmond am 03. Januar 2025, 13:14:07Das reicht mir nicht als Grund weswegen ich ihr Kontra gebe, es ist immerhin ihr Kind egal wie alt es ist, meine Nichte(31) könnte sich ja das Zimmer mit ihrer kleinen Schwester(13) teilen)

Ist das dein Ernst? Die Mutter wird schon Gründe haben, dass sie ihre lebensuntüchtige Tochter mit 31 Jahren nicht in ein Zimmer mit ihrer pubertierenden Tochter stopfen will, ja sie noch nicht mal in der gleichen Wohnung haben möchte. Je nach Vorgeschichte ist das für die Mutter und ihre jüngere Tochter auch die bessere Entscheidung.

Ich bin immer für meine Kinder da, auch wenn sie mal straucheln. Aber dann leiste ich Hilfe zur Selbsthilfe. Selbst das funktioniert nur, wenn die Kinder sich helfen lassen wollen.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TripleH

Zitat von: Valmond am 03. Januar 2025, 13:14:07Ich müsste also wissen was meine Schwester tun müsse, wenn sie Ihre Tochter aufnimmt (auch länger als 6 Wochen) aber nicht zur BG dazugehört.

Du musst gar nichts wissen. Deine Schwester will die nicht aufnehmen und hat dafür sehr wohl gute Gründe. Wenn dir die nicht passen, nimm deine Nichte selbst auf und schau selbst, wie lange es dauert, bis dir die Hutschnur hochgeht.

Obdachlos wird man ja nicht von ungefähr.
 

Valmond

Danke für all euren Senf, aber den will ich nicht.
Persönliche Meinungen spielen hier jetzt garkeine Rolle.

Ich habe das nur für den Hintergrund erwähnt.

Ich suche nur nach der rein Sachlichen Information zur Rechtslage.

turbulent


Ottokar

Zitat von: TripleH am 03. Januar 2025, 18:03:58Obdachlos wird man ja nicht von ungefähr.
Z.B. bei Eigenbedarfskündgung, Ende eines befristeten Mietvertrages, wenn Silvesterböller die Wohnung abfackeln, die Wohnung baurechtlich gesperrt wird etc.
Und natürlich bei Mietschulden, z.B. weil das JC die KdUH nicht volltändig anerkennt, weil z.B. die Angemessenheitsrichtlinie schöngerechnet wurde, was heutzutage Standart ist.

Die Tochter gehört mietrechtlich zu den Angehörigen, bei denen der Vermieter zustimmungspflichtig ist - vorausgesetzt die Wohnung ist groß genug, d.h. das der Untermieter ein eigenes Zimmer hat.
Wenn die Wohnung zu klein ist, wäre diese damit überbelegt, womit der Vermieter das Recht hat seine Zustimmung zu verweigern. Holt man die Zustimmung des Vermieters nicht ein, verstößt man gegen den Mietvertrag und riskiert die fristlose Kündigung.
Außerdem davon sollte bedenken, was es für die 13jährige bedeutet, wenn diese ihr Zimmer plötzlich mit der 31jährigen Schwester teilen muss. Das Jugendamt dürfte bereits hierin eine Kindeswohlgefährdung erkennen.
Ohne eigenes Zimmer wird das JC keinen Untermietvertrag anerkennen, aber trotzdem nur noch 2/3 der Miete an Mutter+13jährige zahlen.
Und selbst wenn die KdUH der 31jährigen Schwester direkt vom JC an die Mutter gezahlt würden, bleibt das Risiko, dass die 31jährige dies irgendwann widerruft und dann fehlen Mutter+13jähriger 1/3 der Mietkosten.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Sheherazade

Zitat von: Valmond am 04. Januar 2025, 00:24:33Ich suche nur nach der rein Sachlichen Information zur Rechtslage.

Hast du schon in Antwort #1 und jetzt auch noch in Beitrag #8 bekommen.

Und mit Unsachlichkeit hast du angefangen, was mischt du dich in die Erziehung bzw. Beziehung deiner bestimmt gut 50-jährigen Schwester zu ihren Kindern ein?
Zitat von: Valmond am 03. Januar 2025, 13:14:07Das reicht mir nicht als Grund weswegen ich ihr Kontra gebe, es ist immerhin ihr Kind egal wie alt es ist, meine Nichte(31) könnte sich ja das Zimmer mit ihrer kleinen Schwester(13) teilen
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TripleH

Zitat von: Ottokar am 04. Januar 2025, 09:12:07Z.B. bei Eigenbedarfskündgung, Ende eines befristeten Mietvertrages, wenn Silvesterböller die Wohnung abfackeln, die Wohnung baurechtlich gesperrt wird etc. Und natürlich bei Mietschulden, z.B. weil das JC die KdUH nicht volltändig anerkennt, weil z.B. die Angemessenheitsrichtlinie schöngerechnet wurde, was heutzutage Standart ist.

Alles Dinge, bei denen es genug Menschen schaffen, nicht obdachlos zu werden, indem sie sich anderen Wohnraum suchen, Schulden tilgen, rechtliche Hilfe gegen Jobcenter und/oder Vermieter in Anspruch nehmen usw.

Obdachlosigkeit ist ja nun wirklich nicht die normale Konsequenz der genannten Situationen.

Was darauf hindeutet, dass die Tochter extreme Probleme mit sich rumträgt, was garantiert nicht gut ist für die Dynamik einer Familie auf engem Raum und 2 weiteren Kindern im Teenageralter.

Und dann kommt da noch ein Verwandter und meint, über das Leben dieser Familie bestimmen zu dürfen.

Mich würde nunmal brennend interessieren, warum denn der TE die arme bedauernswerte Nichte nicht aufnimmt.
 

Birgit63

Wenn du dich so für deine Nichte einsetzt,  nimm sie bei dir auf. Ich kann deine Schwester sehr gut verstehen. Das Leben mit dem JC ist nicht einfach. Wenn man schon im Vorfeld weiß, dass es nur Ärger gibt, wenn die erwachsene Tochter einzieht, sollte man es bleiben lassen. Außerdem ist es für die 13-jährige Schwester eine Zumutung mit ihrer erwachsenen Schwester zusammenzuwohnen. Ich gehe auch davon aus, dass das erstmal von Dauer wäre und nicht nur vorübergehend. Da ist das Kindeswohl der beiden Geschwister gefährdet, weil es zu Hause nämlich Theater gibt.