Hauskauf während Bezug von Bürgergeld?

Begonnen von rain3am, 10. Januar 2025, 19:39:08

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Sheherazade

Weiter oben schrieb ich bereits
Zitat von: Sheherazade am 12. Januar 2025, 16:56:43Solange du darin wohnst, wird eine Schenkung oder auch ein sehr günstiger Kauf hinsichtlich des Jobcenters keine Probleme machen, vorausgesetzt, die Wohnfläche (ohne gewerblich genutzter Fläche!) bewegt sich noch im angemessenen Rahmen.

Für den gewerblich genutzten Teil wird es keine Betriebs- und Heizkostenerstattung geben bzw. wird TE diesen Teil als Betriebsausgaben in seine Buchführung aufnehmen müssen. Keine Ahnung ob Künstler so etwas auch machen/machen müssen/haben.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

rain3am

Zitat von: Sheherazade am 13. Januar 2025, 09:15:40Selbst bewohntes angemessenes Wohneigentum ist geschütztes Vermögen. Und wieso neu hinzu gekommenes Vermögen, du gibst ja für den Kauf dein vorhandenes Vermögen dafür her, so gesehen ist es also nur eine Vermögensumwandlung.
Na, das hört sich für mich gut an! Dankeschööön für diese Info! :smile:

Sheherazade

Auch, wenn sich das für dich gut anhört, es muss noch lange nicht gut werden. Ich sehe immer noch nicht das Jobcenter als das größte Problem an, sondern das Finanzamt bzw. die zu erwartende Schenkungssteuer. Je nach tatsächlichem Verkehrswert (für den im Zweifelsfalle ein Gutachter beauftragt werden muss) kommen da schnell mehrere 10.000€ zusammen. Lies dich mal in Ruhe hier durch.
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TripleH

Das JC wird dann ein Problem, wenn die Quadratmeter doch über 140 liegen und der Wert über 40.000 Euro beträgt.

Sheherazade

Bei einer Aufteilung von 85qm für den Wohnbereich und 60qm für den gewerblich genutzten Bereich sehe ich da wenig Probleme, zumindest wäre das noch gut zu erklären. Warum siehst du beim Jobcenter Probleme, wenn der Verkehrswert über 40.000€ liegt und der TE einen Kaufpreis von nur 10.000€ hat?
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TripleH

Zitat von: Sheherazade am 13. Januar 2025, 13:07:34Bei einer Aufteilung von 85qm für den Wohnbereich und 60qm für den gewerblich genutzten Bereich sehe ich da wenig Probleme

Unrelevant. Das hat das BSG doch schon entschieden, dass es nicht auf die Nutzung ankommt, sondern nur auf die Quadratmeter des Eigentums:
 https://openjur.de/u/562061.html

Zitat von: Sheherazade am 13. Januar 2025, 13:07:34Warum siehst du beim Jobcenter Probleme, wenn der Verkehrswert über 40.000€ liegt und der TE einen Kaufpreis von nur 10.000€ hat?

Weil sich die Beurteilung von Vermögen nunmal nach dem Verkehrswert richtet, § 12 Absatz 5 SGB II. Egal, wie das Vermögen erworben wurde.


Sheherazade

Zitat von: TripleH am 13. Januar 2025, 14:55:47Unrelevant. Das hat das BSG doch schon entschieden, dass es nicht auf die Nutzung ankommt, sondern nur auf die Quadratmeter des Eigentums:

Tja, dann bleibt es weiter spannend. Obwohl ich der Meinung bin, dass das von dir verlinkte Urteil hier nicht anwendbar ist. Aber letztendlich können wir dem TE alle nur unsere Meinungen mitteilen, das Risiko trägt er alleine.
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rain3am

Zitat von: turbulent am 13. Januar 2025, 10:40:35Ein großer Teil des Hauses (mehr als die Hälfte) besteht aus selbst genutztem Arbeitsbereich. Wird dann fiktive (gewerbliche) Miete angerechnet für diese Räume?
Du redest gerade aber nicht von meinem Fall (Werkstatt im EG ist wesentlich kleiner als der Wohnbereich)!
Ich habe kein Gewerbe angemeldet, wohl aber eine Steuernummer für meine Selbständigkeit. Beim JC ist dann die halbjährliche EKS zu machen.
Vom JC erhalte ich selbstverständlich nur die KdU für die Wohnung, NICHT für den Bereich des Hauses, welchen ich für die Selbständigkeit verwende!

Zitat von: Sheherazade am 13. Januar 2025, 11:17:26Keine Ahnung ob Künstler so etwas auch machen/machen müssen/haben.
Natürlich müssen Kunsthandwerker und auch Künstler eine Bilanz vorlegen können, eine "Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung" für das Finanzamt machen.

Zitat von: Sheherazade am 13. Januar 2025, 12:54:08Lies dich mal in Ruhe hier durch.
Danke, das werde ich machen!

Zitat von: TripleH am 13. Januar 2025, 13:02:09Das JC wird dann ein Problem, wenn die Quadratmeter doch über 140 liegen und der Wert über 40.000 Euro beträgt.
1.
Okay, es gibt auch hier unterschiedliche Meinungen - vieles lässt sich eben auch divers auslegen ...
Mal abgesehen davon, ob die Unterteilung "Werkstatt im EG und Wohnung im 1.Stock" eine Rolle spielt: kommt etwa jemand vom JC vorbei, überprüft meine qm-Angaben und misst nach???
2.
In § 12 Absatz 5 SGB II habe ich nun auch die 40.000 entdeckt!
Aber steht nicht irgendwo auch geschrieben, dass der Wert des Hauses vollkommen irrelevant ist, es einzig und alleine auf die Wohnfläche ankommt?!!! Ich bin mir sicher, dies irgendwo gelesen zu haben, weil dies mich doch sehr irritiert hat! Demnach könnte jemand eine 3 Millionen Haus mit 135qm Wohnfläche haben, und es wäre okay für das JC!

Zitat von: Sheherazade am 13. Januar 2025, 15:13:12Aber letztendlich können wir dem TE alle nur unsere Meinungen mitteilen, das Risiko trägt er alleine.
So isses! :yes:  Obschon ich davon ausgehe, dass ihr eure Meinung aufgrund eures Erfahrungsschatzes und fundierten Wissen gebildet habt .... aber absolute Sicherheit gibt es eben nicht!


TripleH

1. Ja/Nein/Vielleicht.

2. Du hast doch § 12 SGB II gelesen. Das Gesetz ist eindeutig: Eine Immobilie bis 140qm ist geschützt, ungeachtet des Wertes. Eine Immobilie mit mehr Quadratmeter ist es nicht mehr
Auch das erstmal ungeachtet des Wertes.

Wenn dann eine Immobilie nicht (mehr) geschützt ist, gehört sie in Höhe des Verkehrswertes zum Gesamtvermögen. Und da sind eben für eine Person, die schon über ein Jahr lang Bürgergeld bezieht, 40.000 Euro geschützt.

rain3am

Zitat von: TripleH am 13. Januar 2025, 18:21:231. Ja/Nein/Vielleicht.
Dachte ich mir!

Zitat von: TripleH am 13. Januar 2025, 18:21:232. Du hast doch § 12 SGB II gelesen.
Ja, hab ich! Es ist halt gerade alles etwas viel ... Danke(!), dass du dir die Zeit genommen hast, mir das mit der Immobilie und den 40.000 nochmals zu erklären! :smile:  Jetzt hab ich es hoffentlich intus!

turbulent

Geschützt wäre doch nur der Wohnbereich ("selbst genutztes Wohneigentum"). Der gewerblich genutzte Teil des Hauses wäre also Vermögen, das Mieteinnahmen erzielen könnte, würde es fremdvermietet werden. Meine Vermutung (!) ist, dass da eventuell eine Art fiktive Miete für die Geschäftsräume als Einnahmen angesetzt werden könnte/müsste. (Was gibst Du momentan an Mietausgaben für diese Geschäftsräume an?)

Ich hatte vermutet, dass das EG mehr Fläche hat als das Dachgeschoss, weil Du von Schrägen geschrieben hattest.

Ottokar

Zitat von: TripleH am 13. Januar 2025, 18:21:23Wenn dann eine Immobilie nicht (mehr) geschützt ist, gehört sie in Höhe des Verkehrswertes zum Gesamtvermögen. Und da sind eben für eine Person, die schon über ein Jahr lang Bürgergeld bezieht, 40.000 Euro geschützt.
Nach einem Jahr Bürgergreldbezug sind es 15.000 Euro, § 12 Abs. 2 SGB II.
Nur während der sog. Karenzzeit (12 Monat ab Erstantrag) sind es 40.000 Euro (§ 12 Abs. 3 und 4 SGB II).

Zitat von: turbulent am 13. Januar 2025, 22:30:35Geschützt wäre doch nur der Wohnbereich ("selbst genutztes Wohneigentum"). Der gewerblich genutzte Teil des Hauses wäre also Vermögen, das Mieteinnahmen erzielen könnte, würde es fremdvermietet werden.
Da ist das BSG anderer Meinung (siehe Rz 18 ebd.).
Ob Teile vermietet sind und dadurch bereits eine teilweise Verwertung vorliegt, spielt bei der Beurteilung der Angemessenheit lt. BSG keine Rolle.
Zudem würde es hier ja darauf hinauslaufen, dass der TE den vom ihm gewerblich genutzten Teil de facto an sich selbst vermietet und die Miete von seinen Gewerbeeinnahmen bezahlt, die dann nicht mehr zur Lebenshaltung verwendet werden können, womit sich trotz Verwertung die Hilfebedürftigkeit nicht verringert, sondern hier sogar erhöht.

Der Verkehrswert des Hausgrundstück spielt bei der abschließenden Vermögensbeurteilung keine Rolle, wenn er über 15.000 Euro liegt, wovon man hier ausgehen kann.
Relevant ist nur die Größe, einschl. vermieteter oder anderweitig genutzter Wohnflächen.
Mir ist kein Fall bekannt, wo das JC nachgemessen hat, allerdings hätte das JC das Recht und auch die Möglichkeit dazu, den Wert zu ermitteln, dazu gehört auch die Größe der Wohnfläche.
Ist die Größe unangemessen, kommt es darauf an, ob die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Eine besondere Härte könnte sich hier daraus ergeben, dass der TE nur noch 5 Jahre bis zur Rente hat und seine Rente seinen Bedarf deckt. Durch den Umzug in eine andere teurere Wohnung wird er dann möglicherweise hilfebedürftig nach SGB 12.
Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit könnte sich hier daraus ergeben, dass der TE sich eine andere möglicherweise bedeutend teurere Wohnung suchen muss, deren Kosten das JC dann anerkennen muss, und das er eine Werkstatt anmieten muss, womit die Gewerbeeinnahmen dann in erheblichem Umfang für die Miete aufgewendet werden müssen und nicht mehr zur Reduzierung der Hilfebedürftigkeit verfügbar sind.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


rain3am

Zitat von: turbulent am 13. Januar 2025, 22:30:35Ich hatte vermutet, dass das EG mehr Fläche hat als das Dachgeschoss, weil Du von Schrägen geschrieben hattest.
Ich hatte eingangs bereits die jeweilige Größe beschrieben (EG=Werkstatt=ca.60qm und 1.Stock=Wohnung=ca.85qm), und eben diese 5qm über der 140qm-Grenze machen mir gerade Kopfzerbrechen!
Mit der von mir angesprochenen Schräge meinte ich den Treppenaufgang ...

Zitat von: turbulent am 13. Januar 2025, 22:30:35Geschützt wäre doch nur der Wohnbereich
....und
Zitat von: turbulent am 13. Januar 2025, 22:30:35Meine Vermutung (!) ist, dass da eventuell eine Art fiktive Miete für die Geschäftsräume
Ich verstehe zwar deinen Gedankengang, mag ihm aber nicht folgen, bzw. halte dies für sehr unlogisch!
Es ist unzweifelhaft, dass ich für meine Selbständigkeit Räumlichkeiten / Werkstatt benötige. Die Kosten hierfür trage ich aus den Einnahmen meiner Selbständigkeit. Will sagen: ohne Werkstatt KEINE Einnahmen!
Wenn ich nun der Eigentümer des Hauses werden würde, ändert sich, was die Werkstatt im EG angeht, für mich UND das JC lediglich eine Sache: die KM fällt weg, was sich wiederum positiv auf den Gewinn auswirkt!

Zitat von: Ottokar am 14. Januar 2025, 11:42:58Nur während der sog. Karenzzeit (12 Monat ab Erstantrag) sind es 40.000 Euro (§ 12 Abs. 3 und 4 SGB II).
Besten Dank für diese für mich nun endgültige Klärung! Exakt so lese ich es dort auch :smile:
Daneben ist ein selbst bewohntes Eigenheim geschützt, sofern es weniger als 140qm Wohnfläche besitzt, unabhängig von seinem Verkehrswert!

Zitat von: Ottokar am 14. Januar 2025, 11:42:58Relevant ist nur die Größe, einschl. vermieteter oder anderweitig genutzter Wohnflächen.
Wenn dem tatsächlich so ist, wäre die Gesamtfläche vom Haus mit 145qm zu groß - vlt kann ich es noch um 2, 3 qm verringern, aber mehr Abzug wird es nicht werden .... :sad:
Deshalb letztmalig die Nachfrage, denn das waren dieser Tage meine Kopfzerbrechgedanken:
1.
Das jahrezehntelang als Werkstatt benutzte EG würde zu 99% bis definitiv als Wohnfläche zählen?! Auch wenn es eindeutig + ausschließlich als Werkstatt, somit zur Erzielung von Einkünften dient!?
2.
Wenn Das EG (=Werkstatt) zur Wohnfläche zählt, so würde mir eine offizielle Vermietung von einem 12qm großen Raum des EG´s dann natürlich auch nicht helfen ......

Zitat von: Ottokar am 14. Januar 2025, 11:42:58Ist die Größe unangemessen, kommt es darauf an, ob die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Der Passus "besonderen Härte" könnte in der Tat ein Ausweg sein! (vielleicht übrigens auch, was einen Zwangsaustausch der Heizungsanlage angeht) ....
Eine neue Mietwohnung wäre sicher teurer UND die Anmietung eines Werkstattraumes erst recht!

Zitat von: Ottokar am 14. Januar 2025, 11:42:58Eine besondere Härte könnte sich hier daraus ergeben, dass der TE nur noch 5 Jahre bis zur Rente hat
Ähem, meines Wissens nach sind es noch 7 ganze Jahre .... aber was soll´s :smile:




Sheherazade

Zitat von: rain3am am 14. Januar 2025, 16:24:02Das jahrezehntelang als Werkstatt benutzte EG würde zu 99% bis definitiv als Wohnfläche zählen?! Auch wenn es eindeutig + ausschließlich als Werkstatt, somit zur Erzielung von Einkünften dient!?

Das wird dir hier niemand definitiv beantworten können. Was steht denn in deinem Mietvertrag, als was ist dir die untere Etage vermietet worden? Letztendlich kommt es darauf an, wie du das dem Jobcenter klarmachen kannst, dass es sich um nicht nutzbaren Wohnraum sondern um Werkstatt/Gewerberaum handelt. Ggff. können auch Fotos dabei helfen.

Im übrigen glaube ich nicht wirklich, dass um 2 Quadratmeter ein Aufriss gemacht wird, da du auch Einnahmen aus deiner Tätigkeit hast. Ganz ohne Neugier, nur um das abschätzen zu können: Wieviel anrechenbares Einkommen generierst du durchschnittlich im Monat?
 
Zitat von: rain3am am 14. Januar 2025, 16:24:02Eine neue Mietwohnung wäre sicher teurer UND die Anmietung eines Werkstattraumes erst recht!

Dieses Argument ist keines beim Jobcenter, im Bürgergeldbezug zählt nur der Ist-Zustand.

Hast du dir die Sache mit der Schenkungssteuer mal zu Gemüte geführt? Ich sehe da immer noch das größere Problem bei deinem Plan.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

rain3am

Zitat von: Sheherazade am 14. Januar 2025, 17:19:20Letztendlich kommt es darauf an, wie du das dem Jobcenter klarmachen kannst
Verstehe, Dankeschön! :smile:

Zitat von: Sheherazade am 14. Januar 2025, 17:19:20Wieviel anrechenbares Einkommen generierst du durchschnittlich im Monat?
Bei der letzten abschließenden EKS wurde NULL Einkommen angerechnet! Das JC ist diesbezüglich bei mir gerade sehr kulant, da sie wissen, dass ich mich auch um meine Eltern (beide mit Pflegegrad) kümmere .....

Zitat von: Sheherazade am 14. Januar 2025, 17:19:20Hast du dir die Sache mit der Schenkungssteuer mal zu Gemüte geführt?
Nein, noch nicht - werde ich aber natürlich + definitiv noch machen!!!