Kosten für Mieterverein in der Grundsicherung?

Begonnen von wormfood, 18. März 2025, 11:47:27

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

wormfood

Hallo, soweit ich gesehen habe, werden ja die Kosten für die VDK-Mitgliedschaft  erstattet.
Nun besteht die Notwendigkeit, einem Mieterverein beizutreten.
Werden die Kosten dafür auch von der Grundsicherung übernommen?
vielen Dank für die Auskunft!
diese hohe Linie am Horizont ist nicht der Tellerrand, das ist die Welle!


Ottokar

Zitat von: wormfood am 18. März 2025, 11:47:27Hallo, soweit ich gesehen habe, werden ja die Kosten für die VDK-Mitgliedschaft erstattet.
Das ist ein Irrtum.
Das JC übernimmt weder die Kosten einer VDK-Mitgliedschaft, noch die eines Mietervereins.
In bestimmten Fallkonstellation kann ein Bürgergeldbezieher Anspruch auf Erstattung der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten durch das JC haben, diese muss dann aber auch durch Forderungen des JC begründet sein.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


wormfood

ZitatDas ist ein Irrtum.
dem muss ich - für die Grundsicherung (SGB XII) - widersprechen: für den VDK wird erstattet! steht so in der Abrechnung.

Aber für den Mieterverein war mir das noch nicht ganz klar!
diese hohe Linie am Horizont ist nicht der Tellerrand, das ist die Welle!

begees

Kosten für eine Mitgliedschaft im Mieterbund können als Annex der BfUH übernommen werden, wenn im konkreten Einzelfall im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ein mietrechtlicher Beratungsbedarf festgestellt wird (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 15.2.2023 unter Hinweis auf BSG, B 4 AS 8/09 R, B 4 AS 15/11 R und B 4 AS 76/20 R). Das kann im SGB XII entsprechend angewandt werden.

Ottokar

#5
In B 4 AS 8/09 R hat das BSG geurteilt, dass eine lt. Mietvertrag abzuschließende Haftpflichtversicherung gegen Mietsachschäden zu den KdUH nach § 22 SGB II gehört.

In B 4 AS 15/11 R hat das BSG geurteilt, dass die Kosten einer nowendigen Rechtsverfolgung des Mieters gegenüber dem Vermieter wegen einer vom JC nicht anerkannten Renovierungsklausel und deshalb abgelehnten Übernahme von Renovierungkosten vom JC zu tragen sind.

B 4 AS 76/20 R hat das BSG geurteilt, dass die Kosten einer nowendigen Rechtsverfolgung des Mieters gegenüber dem Vermieter wegen einer vom JC nicht anerkannten Staffelmietvereinbarung und deshalb abgelehnter Übernahme höherer Miete vom JC zu tragen sind.

In keinem dieser Fälle hat das BSG über die Anerkennung von Mitgliedsbeiträgen zu Vereinen geurteilt.
Im ersten Fall ging es darum, was zu den KdUH gehört und in den beiden anderen Fällen um die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung.

Es bleibt dabei: es gibt weder im SGB II noch im SGB XII eine Rechtsgrundlage, wonach Beiträge für Vereine oder Verbände erstattet werden oder vom Einkommen absetzbar sind. Es gibt auch keine Rechtsprechung des BSG dazu.
Bei einem vom JC oder Sozialamt verursachten konkreten Beratungs- und Rechtsverfolgungsbedarf können bzw. müssen die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung vom JC übernommen werden. Wenn diese Rechtsverfolgung eine Mitgliedschaft im Mieterverein bedingt, dann gehören die Mitgliedsbeiträge zu diesen Kosten, aber nur für die Dauer der Rechtsverfolgung.
Diese sind vom JC entweder nach § 63 SGB X zu erstatten, wenn sich die Rechtsverfolgung gegen das JC richtet, oder - im Falle eines vom JC veranlassten Rechtsstreites - als Aufwendungsersatz nach § 65a SGB I oder im Falle von Mietrechtsstreiten nach § 22 Abs. 8 (ehemals Abs. 5) SGB II (vgl BSG vom 17.6.2010, B 14 AS 58/09 R, RdNr 35).
Das BSG schreibt dazu, Zitat:
Die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (dh in Eil- und Notfällen trotz rechtzeitiger Antragstellung) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung ist aber Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (vgl bereits BSGE 89, 50, 56 f = SozR 3-3300 § 12 Nr 1 S 8 = juris RdNr 36; Grube, Sozialrecht aktuell 2010, 11, 12). Solche Mehrkosten sind im Rahmen des § 22 Abs 5 Satz 2 SGB II grundsätzlich übernahmefähig, wenn andere Möglichkeiten der Sicherung der Wohnung (vor allem ein nochmaliger Aufschub durch den Vermieter bis zur endgültigen Entscheidung des Leistungsträgers) endgültig ausscheiden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


begees

Das ist durchaus richtig, allerdings sollte mein Hinweis aufzeigen, dass jedenfalls in NRW aufgrund der Auffassung des dortigen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der Praxis anders verfahren werden kann. Im Übrigen ist mir bekannt, dass vereinzelt auch andere Leistungsbehörden - auch aus dem SGB XII - nach der Ansicht des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW verfahren. Ich würde anregen, mit diesem Hinweis beim Jobcenter oder Sozialamt vor Ort danach zu fragen, vielleicht führt das ja zum Erfolg.

Ottokar

Zitat von: begees am 21. März 2025, 21:22:34Das ist durchaus richtig, allerdings sollte mein Hinweis aufzeigen, dass jedenfalls in NRW aufgrund der Auffassung des dortigen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der Praxis anders verfahren werden kann.
Und mein Beitrag dazu sollte aufzeigen, dass auch NRW an das Gesetz gebunden ist und eben nicht anders verfahren darf und tatsächlich auch gar nicht anders verfährt, wenn man das, was das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW da schreibt, richtig versteht und umsetzt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.