Freibetrag Vermögen bei Sozialhilfe

Begonnen von miola, 14. Februar 2025, 20:17:03

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miola

Hallo, habe eine Frage zum Freibetrag von Vermögen bei Sozialhilfe.

Es geht bei meiner Frage ausschließlich um Geld als Vermögen und nicht um Wertgegenstände und dergleichen. Bisher liegt mir die Info vor, dass bei Sozialhilfe ein Freibetrag für Vermögen bei 10.000 Euro pro Person (anstatt 15.000 Euro bei ALG II) vorliegt. In den SGBs ist dazu (mal wieder) nichts zu finden, sondern in den dazugehörigen Verordnungen:

ZitatVerordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 1
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch sind:
1. für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person, 10 000
Euro,
https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG%C2%A788Abs2DV_1988.pdf

Anmerkung: Was die Gesetzgeber "Kleinere Barbeträge" nennen, ist für Hilfebedürftige alles was sie haben. Das ist schon sehr verachtend formuliert.

Also zum Beispiel 10.000 € auf dem Girokonto. Oder 9.000 Euro auf dem Sparbuch und 1.000 Euro auf dem Girokonto.

Laut dieser Info (PDF) kommt es auf den Kontostand am 1. des Monats um 00:00 an.
https://service.hameln-pyrmont.de/formulare/fs.php?id=33800-900001497-33800
Das kann problematisch werden.

Angenommen, eine hilfebedürftige Person wechselt von ALG II zu Sozialhilfe. Sie hat 15.000 Euro Vermögen (Freibetrag bei ALG II). Dann bekommt sie keine Sozialhilfe, bis das Vermögen auf 10.000 Euro geschrumpft ist. Sie muss also von ihrem Vermögen leben.

Anmerkung: Die Sparbücher der Armen werden geplündert. Sarkastisch: Noch ziehen sie den Armen nicht die Goldzähne.

Angenommen, eine hilfebedürftige Person wechselt von ALG II zu Sozialhilfe. Sie 9.000 Euro auf dem Sparbuch und am Monatsende 1.000 Euro auf dem Girokonto, aber das Jobcenter überweist (immer) am letzten Tag ses Monats den Leistungsbezug von 1.150 Euro. Damit beträgt der Kontostand am 1. des Folgemonats 11.150 Euro. Der Person steht somit keine Sozialhilfe zu, da sie ein Vermögen von 1.150 Euro über dem Freibetrag hat.

Zudem angenommen, die Person hatte eine Kürzung beim Jobcenter und diese wurde per Sozialgericht verhandelt. Sie hat den Gerichtsprozess gewonnen und das Jobcenter muss ihr die gekürzte Leistung auszahlen, in Höhe von 2.500 Euro. Dies geschieht ebenso am letzten Tag des Monats. Die Person könnte nun endlich ihre ausstehenden Rechnungen bezahlen, aber, da sie dies erst im nächsten Monat tun kann, wird das nichts, denn nun liegt das Vermögen mit einer Höhe von 3.650 Euro über dem Freibetrag. Wieder zuviel für Sozialhilfe. Die Person muss von ihrem Vermögen, das über dem Freibetrag liegt, leben und muss die Rechnungen von ihrem ersparten Vermögen bezahlen. Sie muss also an ihr Sparbuch ran.

Später, im weiteren Verlauf und mit Bezug von Sozialhilfe, wird eine Rente + Sozialhilfe jeweils am letzten Tag des Monats ausgezahlt. Da die Person Einnahmen über eine Freizeitbeschäftigung einnimmt, muss sie diese dem Sozialamt zur Verrechnung melden. Es wird jeweils der Kontostand vom 1. des Monats 00:00 berechnet. Der Freibetrag sinkt somit um die Höhe der Rente und der Sozialhilfe.

Mittels dieser Szenarien sinkt der tatsächliche Freibetrag bei (Geld)Vermögen auf weniger als 10.000 Euro.

Soweit meine Informationen. Was sind deine Informationen dazu? Kannst du das bestätigen?

TripleH

Wenn die Person z. B. zum 1.3. zum Sozialamt wechselt, zahlt das Jobcenter am 28.2. genau gar nichts mehr. Dein Beispiel hinkt.

Rotti

Zitat von: miola am 14. Februar 2025, 20:17:03Angenommen, eine hilfebedürftige Person wechselt von ALG II zu Sozialhilfe. Sie 9.000 Euro auf dem Sparbuch und am Monatsende 1.000 Euro auf dem Girokonto, aber das Jobcenter überweist (immer) am letzten Tag ses Monats den Leistungsbezug von 1.150 Euro. Damit beträgt der Kontostand am 1. des Folgemonats 11.150 Euro. Der Person steht somit keine Sozialhilfe zu, da sie ein Vermögen von 1.150 Euro über dem Freibetrag hat.
Sozialgelder, die nicht angespart wurden, werden ja nicht angerechnet als VM, wenn man sie im selben Monat ausgibt. Zudem wird das VM vor Zahlung des Sozialgeldes berücksichtigt. Erst danach hat man das was dann nicht ausgegeben wurde über 10.000€ zu melden, aber dann wird der jenige auch Probleme bekommen wovon er überhaupt gelebt hat und die Miete und Essen bezahlt. Soviel zu deiner Theorie.
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

Rotti

Zitat von: miola am 14. Februar 2025, 20:17:03Zudem angenommen, die Person hatte eine Kürzung beim Jobcenter und diese wurde per Sozialgericht verhandelt. Sie hat den Gerichtsprozess gewonnen und das Jobcenter muss ihr die gekürzte Leistung auszahlen, in Höhe von 2.500 Euro. Dies geschieht ebenso am letzten Tag des Monats. Die Person könnte nun endlich ihre ausstehenden Rechnungen bezahlen, aber, da sie dies erst im nächsten Monat tun kann, wird das nichts, denn nun liegt das Vermögen mit einer Höhe von 3.650 Euro über dem Freibetrag. Wieder zuviel für Sozialhilfe. Die Person muss von ihrem Vermögen, das über dem Freibetrag liegt, leben und muss die Rechnungen von ihrem ersparten Vermögen bezahlen. Sie muss also an ihr Sparbuch ran.
ja richtig wer zu wenig Sozialhilfe bekommen hat wird ja von den 10.000€ auch leben müssen so ein Prozess ist ja in 8 Monaten auch nicht gewonnen, wenn man nicht Mittellos dasteht.
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

miola

Zitat von: TripleH am 14. Februar 2025, 20:51:54Wenn die Person z. B. zum 1.3. zum Sozialamt wechselt, zahlt das Jobcenter am 28.2. genau gar nichts mehr. Dein Beispiel hinkt.
Es hinkt nicht, da beim Antrag auf Sozialhilfe zu deren Berechnung nicht der Kontoauszug von Februar eingereicht werden würde, sondern der von Januar und den Monaten davor, und da ist die Zahlung vom Jobcenter dabei. Weil der Antrag auf Sozialhilfe vorher gestellt werden muss, also spätestens im Februar und nicht erst im März. Zu diesem Zeitpunkt ist der letzte Kontoauszug vom Januar.

Zitat von: Rotti am 15. Februar 2025, 05:34:52Sozialgelder, die nicht angespart wurden, werden ja nicht angerechnet als VM, wenn man sie im selben Monat ausgibt.
Exakt das ist der Haken. Dieser Haken wird auch in dem verlinkten Merkblatt vom Landkreis Hameln-Pyrmont in verschiedenen Situationen erläutert und dargestellt. Denn, es gilt "wenn man sie im selben Monat ausgibt". Aber wie sollen zB 1.200 Euro ALG II, die am 31.01. "zufließen" und somit den Kontostand am Ende des Monats auffüllen, noch am selben Tag ausgegeben werden, und von was soll dann die Miete bezahlt werden, wenn diese nicht am Ende des Monats, sondern am Anfang des Monats bezahlt wird?

Die in der "Verordnung zur Durchführung des § 90" erwähnten 10.000 Euro sind nicht 10.000 Sparguthaben, sondern gesamter Kontostand (Girokonto + Sparbuch) am letzten Tag des Monats. Somit sind es nur rund 8.000 Euro Sparguthaben, bei zB 1.200 Sozialleistung und 800 Euro Giroguthaben.

Würde das PDF vom Landkreis Hameln-Pyrmont nicht existieren, in dem exakt diese Situation mehrfach beschrieben ist, gäbe es ansonsten keine Quelle, die das bestätigen würde.

Zitat3. nicht verbrauchtes Einkommen mit Beginn des Folgemonats automatisch zu Vermögen wird.

1. Was gehört zum monatlichen Einkommen?
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte, die innerhalb des jeweiligen Kalendermonats zufließen, z. B. Rente, Arbeitseinkommen, Kindergeld, etc. ... So ist z. B. die Rente, die regelmäßig erst am Ende des Kalendermonats tatsächlich auf dem Konto gutgeschrieben wird, trotzdem Einkommen des fast beendeten Monats.
https://service.hameln-pyrmont.de/formulare/fs.php?id=33800-900001497-33800

Sheherazade

Zitat von: miola am 15. Februar 2025, 23:57:58Weil der Antrag auf Sozialhilfe vorher gestellt werden muss, also spätestens im Februar und nicht erst im März. Zu diesem Zeitpunkt ist der letzte Kontoauszug vom Januar.

Deshalb zählt es trotzdem erst ab Leistungsbeginn zum Einkommen, hier im Beispiel ab 01.03., nicht ab Antragstellung.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

miola

@Sheherazade, bitte erkläre das genauer.

Es geht hier ausschließlich um den Wechsel von ALG II zu Sozialhilfe, oder direkter Einstieg in die Sozialhilfe.

Jeglicher Zufluss (ALG I, ALG II, Rente, etc.) vom ersten bis zum letzten Tag im Monat bis 23:59:59,99999... zählt als Zufluss (Einkommen, etc.) im Monat.

Der Kontostand am Monatsende (letzter Tag im Monat 24:00) / Monatsanfang (1. des Monats um 00:00) zählt als Vermögen. Jeglicher noch vorhandene Zufluss wird um 00:00 zu Vermögen.

Sheherazade

Zitat von: miola am 17. Februar 2025, 23:40:03@Sheherazade, bitte erkläre das genauer.

Nein. Ich habe keine Lust, mich in theoretische Sachverhalte reinzudenken. Du hast deinen Beitrag im Hilfebereich aufgemacht, ganz offensichtlich hast du aber nur Diskussionsbedarf.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"