Rückzahlung Krankenkassenbeiträge selbstständig , anrechenbar oder nicht?

Begonnen von Kali, 27. Februar 2025, 15:08:31

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Kali

Hallo liebes Forum, ich bin ganz neu hier und das ist mein erster Post.


Dementsprechend möchte ich erstmal das ganze Forum herzlich grüßen.


Und hätte da direkt mal eine Frage.



Ich war die letzten Jahre mehr oder minder erfolgreich selbstständig und musste obwohl die gesetzeslage das eigentlich nicht hergibt den höchstbeitrag an die Krankenkasse entrichten.


Nachdem ich nun die steuererklärung erledigt habe und den einkommensteuerbescheid nach Erhalt der Krankenkasse übersandt habe um die Beiträge rückwirkend neu zu kalkulieren.

Kam heraus dass ich tatsächlich nur den Krankenkassen mindestbeitrag bezahlen muss.

Dementsprechend ein Guthaben bei der Krankenkasse  und eine Erstattung bekommen habe.

Die Beiträge wurden damals aus Vermögen nicht aus Einkommen bestritten.


Nun meine wird eine beitragsrückerstattung der krankenkassenbeiträge aufgrund einer nachberechnung bzw zu viel gezahlter Beiträge auf das bürgergeld angerechnet oder nicht?


Ich habe bereits das Forum und das Internet abgesucht, und hierzu keine eindeutige Antwort gefunden, es ging entweder immer nur um bonuszahlungen oder beitragsrückerstattungen der privaten Krankenkasse.


Momentan beziehe ich noch kein bürgergeld, und habe die Rückerstattung diesen Monat bekommen.


Nun stellt sich mir die Frage stelle ich den Antrag diesen Monat noch, also heute oder morgen insofern das nicht angerechnet wird.

Oder warte ich bis März?



Bzw weiß jemand wie es aussieht mit geld-zufluss im Monat der Antragstellung wird dies vielleicht gar nicht berücksichtigt? Oder voll?



Ich würde mich sehr über zielführende Antworten bzw Hilfe freuen.


Mit freundlichen Grüßen Michael






Sheherazade

Zitat von: Kali am 27. Februar 2025, 15:08:31Oder warte ich bis März?

Besser wäre es. Ich war bislang der Meinung, dass Beitragsrückerstattungen kein anrechenbares Einkommen sind, musste mich aber erst letztens hier eines besseren belehren lassen. Lt eines anderen Users sind solche Beitragsrückerstattungen wie Steuererstattungen zu werten - ganz überzeugt bin ich zwar immer noch nicht, aber du solltest auf Nummer sicher gehen und erst im März den Antrag stellen.

Zitat von: Kali am 27. Februar 2025, 15:08:31Bzw weiß jemand wie es aussieht mit geld-zufluss im Monat der Antragstellung wird dies vielleicht gar nicht berücksichtigt? Oder voll?

Einkommen wird im Monat der Antragstellung voll angerechnet.
 
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Kali

Hey hey, vielen dank für die schnelle Antwort.

Ja ich bin auch hin und hergerissen wie das zu bewerten ist.

Aber ich denke der Gesetzgeber möchte bzw es ist so gedacht dass da schon unterschieden wird warum die Erstattung stattfindet bzw wie sie entstanden ist.

Ich weiß nicht ob man hier PDFs hochladen darf?


Aber ich habe hier zu folgendes gefunden :

Hinweis 1 § 82 Abs. 1 SGB XII – Einkommen stand juni 2o24.

:"
2.2 Rückerstattungen aus Abrechnungen für Haushaltsenergie Gem. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII sind Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die aus dem Regelsatz erbracht wurden, kein Einkommen. Dies können beispielsweise Guthaben aus der Haushaltsstromabrechnung sein, da die

Vorauszahlungen für die Energiekostenabschläge für Haushaltsstrom aus dem Regelsatz erfolgen. Dagegen sind Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung, deren Vorauszahlungen zu den Kosten der Unterkunft gehören, als einmaliges Einkommen im Zuflussmonat auf den Bedarf anzurechnen (Siehe hierzu auch Hinweis zu § 35 – Betriebskosten – Punkt 2.2). Werden Stromkostenguthaben vom Energieversorger mit Heizkostennachforderungen verrechnet, muss der Betrag des Stromkostenguthaben bei der Prüfung der Übernahme der Heizkostennachforderungen außen vor bleiben (d.h. es darf nicht als Einkommen darauf angerechnet werden1).  2.3 Rückerstattung von durch den/die Leistungsberechtigten an Dritte gewährte Darlehen Hat der/ die Leistungsberechtigte vor dem Bedarfszeitraum aus seinem laufenden Einkommen an eine andere Person Zahlungen als Darlehen geleistet und wird dieses nun im Bedarfszeitraum zurückgezahlt, so sind die zurückgezahlten Beträge als Einkommen auf den Bedarf zu berücksichtigen. Wurde das Darlehen aus vorhandenem Vermögen gezahlt, so zählt die Rückzahlung des Darlehens nicht zu einer Anrechnung als Einkommen. In diesem Fall ist der zurückgezahlte Betrag weiterhin Vermögen. Dabei ist zu beachten, dass der Vermögensschonbetrag ggfs. durch die Rückzahlung überstiegen wird. "

Erster Satz bei 2.2

Würde in meinem Fall ja zutreffen Rückerstattung die auf einer Vorauszahlung beruhen sind kein Einkommen.

Einziger Unterschied wäre das bei mir das eben nicht während dem leistungsbezug bzw aus dem regelsatz sondern aus damals vorhandenem Vermögen bezahlt wurde.
Und der Anspruch an die Rückzahlung ist ja auch durch die eigentlich regelwidrige Berechnung des höchstsatzes oder oder spätestens durch die übersendung bzw Bearbeitung der einkommensteuererklärung durch die Krankenkasse entstanden also auch deutlich vor dem leistungsbezug.


Unter 2.3 bei den Darlehen wird auch wiederum unterschieden ob aus Vermögen oder Einkommen bezahlt wurde das Darlehen.

Wobei ich mich hier wiederum Frage wie da der Nachweis zu führen ist ob das aus Einkommen oder Vermögen bezahlt wurde insofern beides vorhanden ist?


Mich wundert es auch ehrlich gesagt dass ich dazu gar nichts irgendwo im Internet finde, da ich denke diese Situation dürften einige selbstständige haben aufgrund der etwas abenteuerlichen berechnungspraxis der Krankenkassen der letzten Jahre.



Ja grundsätzlich auf Nummer sicher zu gehen und erst im März zu beantragen wäre deswegen problematisch da die finanziellen Mittel gerade wirklich sehr knapp sind und Kosten für Unterkunft und krankenkassenbeiträge aktuell kaum bezahlbar sind für mich.


Vor allem da die Rückerstattung auch nur ca 2000 € beträgt bzw Betrug.






Rotti

Zitat von: Kali am 27. Februar 2025, 16:05:29:" 2.2 Rückerstattungen aus Abrechnungen für Haushaltsenergie Gem. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII sind Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die aus dem Regelsatz erbracht wurden, kein Einkommen. Dies können beispielsweise Guthaben aus der Haushaltsstromabrechnung sein, da die
Haushaltsstrom ist im Regelsatz erhalten
Alles was dir nicht aus deinen Regelsatz bezahlt wird
ist Einkommen was du als Guthaben erhältst im Bürgergeld/Sozialamt
z.b. Guthaben aus Krankenversicherung, Guthaben aus Miete denn das zahlt dir dein Jobcenter extra zu deinem Regelsatz.
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

Sheherazade

Zitat von: Kali am 27. Februar 2025, 16:05:29Mich wundert es auch ehrlich gesagt dass ich dazu gar nichts irgendwo im Internet finde,

Hier ist der Thread, den ich meinte, ist noch gar nicht so alt. Da ging es auch um die Rückzahlung von KV-Beiträgen wegen geänderter Einstufung.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
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Rotti

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Kali

Zitat von: Rotti am 27. Februar 2025, 16:18:54
Zitat von: Kali am 27. Februar 2025, 16:05:29:" 2.2 Rückerstattungen aus Abrechnungen für Haushaltsenergie Gem. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII sind Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die aus dem Regelsatz erbracht wurden, kein Einkommen. Dies können beispielsweise Guthaben aus der Haushaltsstromabrechnung sein, da die
Haushaltsstrom ist im Regelsatz erhalten
Alles was dir nicht aus deinen Regelsatz bezahlt wird
ist Einkommen was du als Guthaben erhältst im Bürgergeld/Sozialamt
z.b. Guthaben aus Krankenversicherung, Guthaben aus Miete denn das zahlt dir dein Jobcenter extra zu deinem Regelsatz.




Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher was du mir genau damit sagen möchtest.

Das Strom aus dem regelsatz und der Rest Kosten für Miete und Unterkunft bzw direkt bezahlt wird ist mir bekannt.
Daraus ergibt sich ja auch die unterschiedliche rechtliche Würdigung diese Sachverhaltes in dem von mir geposteten Hinweis.



Ich glaube da gibt es ein missverständnis.

Noch mal ganz kurz meine Situation:
Ich beziehe noch keinen bürgergeld bzw Bezog auch keines die letzten Jahre


Ich habe 2021 zu viel krankenkassenbeiträge aus meinem eigenen Vermögen bezahlt.
Dann habe ich die entsprechende steuererklärung an die Krankenkasse weitergeleitet rückwirkend wurden die Beiträge nach unten korrigiert daraus ergab sich ein Guthaben dass mir diesen Monat ausbezahlt wurde.
Die Korrektur bzw entstehen der Forderung bzw Zustellung des änderungsbescheides der Krankenkasse ist auch schon mehrere Monate alt.

Und nun stellt sich mir eben die Frage ob ich diesen Monat oder nächsten Monat meinen bürgergeldantrag Stelle, und ob diese Rückzahlung der von mir selbst bezahlten Beiträge ein das bürgergeld minderndes Einkommen ist.


Eine stromkostenrückzahlung selbst während dem bürgergeldbezug ist ja kein Einkommen.




Ja sehr cool, danke schön dann klinke ich mich da mal ein 😅



Zitat von: Sheherazade am 27. Februar 2025, 16:53:39
Zitat von: Kali am 27. Februar 2025, 16:05:29Mich wundert es auch ehrlich gesagt dass ich dazu gar nichts irgendwo im Internet finde,

Hier ist der Thread, den ich meinte, ist noch gar nicht so alt. Da ging es auch um die Rückzahlung von KV-Beiträgen wegen geänderter Einstufung.








 



Rotti

Zitat von: Kali am 27. Februar 2025, 19:14:55Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher was du mir genau damit sagen möchtest. Das Strom aus dem regelsatz und der Rest Kosten für Miete und Unterkunft bzw direkt bezahlt wird ist mir bekannt. Daraus ergibt sich ja auch die unterschiedliche rechtliche Würdigung diese Sachverhaltes in dem von mir geposteten Hinweis.
es muss ja einen Grund geben warum es Einkommen ist Der Strom wird pauschal bezahlt aus dem Regelsatz.
Wenn man die KK im Bürgergeld selbst bezahlen müsste könnten sie das Guthaben auch nicht anrechnen.
Eine andere Erklärung fällt mir bei der Rechtsprechung im BSG auch nicht ein.
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Ottokar

Der KK Beitrag wurde vor Bürgergeldbezug gezahlt, nicht während.
Abgesehen davon würde eine Erstattung von vom JC zuviel gezahltem KK Beitrag auch an das JC erstattet bzw. wäre die Erstattung von aus dem Erwerbseinkommen zuviel gezahltem KK Beitrag auch Einkommen.

Die Rechtsprechung des BSG für solche Fälle ist eindeutig: die KK-Erstattung ist im Zuflussmonat als Einkommen anzurechnen, jedoch nur im Zuflussmonat.
Wenn die KK-Erstattung also höher ist als das Bürgergeld, macht ein Antrag im Februar keinen Sinn, denn für Februar würde kein Anspruch bestehen. Ein Antrag im Februar würde dich aber auch nicht schlechter stellen, da die KK-Erstattung nur im Februar als Einkommen anzurechnen ist.
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