Widerspruch, vorläufige Bewilligung Änderung KDU

Begonnen von mystik-1, 08. April 2025, 18:45:12

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mystik-1

Hallo,

ich bin in vorläufigen BWB noch nicht ganz fit und deshalb nicht so sicher, ob das JC nun richtig gehandelt hat, da mir wieder die Rücknahme des Widerspruchs geraten wird.

Die anderen WS habe ich aufrechterhalten und es folgten plötzlich dann doch mehrere Abhilfebescheide.

Beim aktuellen WBA habe ich Änderungen KDU angegeben, die aber erst 2025 greifen. Der vorläufige Bewilligungsbescheid wurde nach Kenntnis der veränderten KDU erlassen, allerdings ohne die Mieterhöhung in 2025 zu berücksichtigen.
BWB 02.12.24, neue KDU 01.01.25 wurde nicht berücksichtigt.

Widerspruch eingereicht, es folgte nun ein Änderungsbescheid aufgrund meines Widerspruches (Sachstandsanfragen wurden nämlich ignoriert), der mir gemeinsam mit einem Rücknahmeschreiben der Widerspruchsstelle heute zugestellt wurde.
Änderungsbescheid beruht auf §48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB X i.V.m. §330 Absatz 3 Satz 1 SGBIII i.V.m. §40 Absatz 2 Nummer 3 SGBII.

Den Widerspruch soll ich zurücknehmen, damit bliebe ich auf meinen Kosten sitzen. Auch wenn es nicht viel ist, geht es evtl.auch um das Prinzip. Ich bin mir da nämlich noch nicht sicher.

Ich hatte den WS nämlich auf §44SGBX gestützt, da der vorläufige Bescheid bei Erlass fehlerhaft war.
Liege ich hier falsch? Die WS meint, da meine VOR Erlass des Bescheides nachweislich dem JC bekannte Änderung nicht im Dezember griff, sondern erst im Januar, sei das alles so richtig.

Ich weiß, dass §330 Absatz 3 Satz 1 SGBIII auch rückwirkend gilt und deshalb der Änderungsbescheid nun ab Januar gilt. Mit Hinblick auf §44SGB X dachte ich, er wird einfach von Anfang an neu erstellt, auch wenn die Änderungen Januar 25 und folgende Monate betrifft und dann gäbe es zumindest die Widerspruchskosten.
Habe ich da einen Denkfehler? Danke

mystik-1

Ich ziehe mal aus einem anderen Beitrag die Antwort von Ottokar hier rüber und hoffe, dass das OK/regelkonform ist.

Zitat von: Ottokar am 09. April 2025, 11:05:46Das o.g. gilt natürlich nur, wenn allen Widerspruchsgründen abgeholfen wurde.
Erfolgte nur eine teilweise Abhilfe, dann hat sich damit auch nur der Teil des Widerspruches erledigt, dem das JC abgeholfen hat. Die restlichen Widerspruchsgründe muss das JC mittels Widerspruchsbescheid zurückweisen (§ 85 Abs. 2 SGG).
In diesem Fall würde die Rücknahme des Widerspruchs bedeuten, dass man auf die Entscheidung über diejenigen Widerspruchsgründe verzichtet, denen das JC nicht abgeholfen hat. Das kann man machen, muss man aber nicht.

Im konkreten Fall habe ich Widerspruch eingelegt, weil die vor Bescheiderstellung nachgewiesene Änderung KDU nicht berücksichtigt wurde.

Zusätzlich habe ich im Widerspruch angemerkt, dass dieser nicht hinreichend bestimmt/nicht nachvollziehbar ist. Weil das Jobcenter für einen Monat einen Betrag einbehalten hat. Allerdings ohne Begründung. Im gesamten Bescheid fand sich kein Hinweis, was dieser Betrag sein soll und warum dieser Betrag einbehalten wurde.

Im Widerspruch-Rücknahme-Bitte-Schreiben wird also mitgeteilt, dass die KDU ja nun geändert wurde und mir wurde "erklärt", was das für ein Betrag sei.
Es soll aus einem Rückforderungsbescheid Rate Nummer 2 sein, die nun im Dezember 2024 (40,12€) einbehalten wurde. Die erste Rate sei im August 2024 (23,88€) einbehalten worden.

Wäre das dann eine Teilabhilfe nach dieser Erklärung? Oder muss im Leistungsbescheid eine Information stehen, warum Betrag X einbehalten wurde?

Mir liegt tatsächlich eine Rückforderung vor, auf diese sich die Widerspruchsstelle bezieht. Jedoch steht dort 1. Rate Mai 2024  41,50€, 2. Rate Juni 2024  22,50€
Im vorläufigen Leistungsbescheid stand ebenfalls Juni 22,50€ einbehalten.
Im August 2024 wurden nach Klageverfahren Leistungen nachgezahlt seit Mai 2024, ohne aufzuschlüsseln, was konkret ausgezahlt wurde.


Für MICH wäre die Erklärung der Widerspruchsstelle nicht ganz nachvollziehbar.
1. habe ich gar keine neuen Bescheide erhalten, die abweichend von dem Erstattungsbescheid und deren Einzugsdaten waren.
2. Die Summen, die die Widerspruchsstelle nun im Schreiben der Rückforderungsbitte nennt, sind ja (wenn auch nur minimal) völlig andere als im dazugehörigen Erstattungsbescheid und Leistungsbescheid Mai/Juni 2024
3. ist der Bescheid für mich deshalb nach wie vor nicht hinreichend bestimmt.


Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob mein Hinweis, dass der Bescheid deshalb nicht nachvollzogen werden kann, zu einer Teilabhilfe führen kann.

Ottokar

Zitat von: mystik-1 am 10. April 2025, 16:09:10Wäre das dann eine Teilabhilfe nach dieser Erklärung?
Wenn das JC einen rückwirkenden Änderungsbescheid erlassen hat, in welchem die Änderung der KDU berücksichtigt wurde, ist dahingehend eine Erledigung eingetreten.
Damit wäre dann eine Teilabhilfe eingetreten, da dem zweiten Widerspruchsgrund, der unbegründeten Einbehaltung eines Teilbetrages, nicht abgeholfen wurde.

Zitat von: mystik-1 am 10. April 2025, 16:09:10Oder muss im Leistungsbescheid eine Information stehen, warum Betrag X einbehalten wurde?
Das muss grundsätzlich drin stehen, ansonsten ist der VA nicht nachvollziehbar und auch nicht hinreichend begründet. Zudem scheint die Aussage mit der 2. Rate ja auch nicht zu stimmen.

Ich würde hier keinesfalls den Widerspruch zurücknehmen.
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mystik-1

Danke, das hilft mir, das etwas besser einzuordnen.

Die Rücknahmebitte kam mit Fristsetzung und zugestellt per PZU.

Ist es ratsam der Widerspruchsstelle dahingehend zu antworten?

Ottokar

Nur wenn darin eine Frist gesetzt und bei Nichtmitteilung die Rücknahme fingiert wurde. Dann sollte man mitteilen, dass man den Widerspruch aufrecht erhält.
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mystik-1

Widerspruchsbescheid ist heute angekommen. Wurde als unzulässig verworfen.

Es wird Bezug genommen auf die Widerspruchsbegründung, dass die Zahlbeträge nicht nachvollzogen werden können.


Die Widerspruchsstelle hat im Widerspruchsbescheid meinen Widerspruch umgedeutet. Denn ich habe unmissverständlich Widerspruch eingereicht, weil die VOR Bescheiderstellung nachgewiesen neuen KDU nicht im Bescheid berücksichtigt wurden.

"IM ÜBRIGEN" (lautete mein WS-Schreiben) ist der Bescheid nicht nachvollziehbar, wegen einer nicht im Bescheid erklärten einbehaltenen Summe.


Weiter schreibt die Widerspruchsstelle:

Im vorläufigen Änderungsbescheid vom 26.03.2025 wird die Mieterhöhung in Höhe von... ab dem 01.01.2025 berücksichtigt. Dies wurde im Erklärungsschreiben (das ist das Ding mit der Rücknahmeaufforderung) auch dargelegt.


Und dann kommt für mich die nächste Höhe, nämlich:
Die Widerspruchsführerin hätte einfach persönlich in das Jobcenter gehen können und sich den Bescheid erklären lassen können.




Ottokar

Zitat von: mystik-1 am 02. Mai 2025, 15:42:05Im vorläufigen Änderungsbescheid vom 26.03.2025 wird die Mieterhöhung in Höhe von... ab dem 01.01.2025 berücksichtigt. Dies wurde im Erklärungsschreiben (das ist das Ding mit der Rücknahmeaufforderung) auch dargelegt.
Ist das so korrekt?

Und aus welchem Grund wurde er als unzulässig zurükgewiesen?
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mystik-1

#7
Hallo, ich versuche es mal anzuhängen.

Im Widerspruchsverfahren habe ich mehrfach bemängelt,dass der zugestellte Bescheid unvollständig ist.

Änderung KDU nachweislich vor Bescheiderstellung bekanntgegeben.

Datiert auf 31.03.ist das weiter oben besagte Schreiben,dass ich den Widerspruch zurücknehmen soll.
A) es sei ja nun rückwirkend ein Änderungsbescheid erlassen worden.
B) im Schreiben 31.03.habe man ja nun erklärt, was das für eine einbehaltene Summe sei.

Den Widerspruch habe ich nicht zurückgenommen. Mir geht es da auch um die Kosten.

Zu a) es wurde nur rückwirkend geändert, weil ich Widerspruch eingelegt habe. Man umgeht die Kostenerstattung.

Zu b) im strittigen Bewilligungsbescheid steht an keiner Stelle, was die einbehaltene Summe sein soll.
Hat man im Schreiben 31.03.erklärt. siehe oben, für die Erstattung liegen mir aber andere Zahlbescheide vor. Es war nicht zu erkennen.

Weiter steht, es sei alles ausgezahlt worden wie bewilligt.
Das verstehe ich nicht, denn ich habe Widerspruch eingereicht, weil die KDU ab 01/2025 fehlerhaft bewilligt wurde.




Es geht mit mehreren Widersprüchen so. Nur aufgrund Widerspruch ergeht ein Änderungsbescheid, dann folgt die Ablehnung wegen unzulässig.

Nachtrag: der Änderungsbescheid  11.01.hatte ebenfalls die fehlerhafte KDU
Erst mit PZU 15.02.wurde der Bewilligungsbescheid vom 02.12.vollständig zugestellt.
Ich habe mehrere Schreiben an die Widerspruchsstelle geschickt. Darauf bezieht sie sich nicht.

Ich hänge mal Screenshot Auszug Bewilligungsbescheid Mai 2024 an. Da werden 22,50€ erwähnt 06/24
Das ist eine Rate aus dem Erstattungsbescheid, der hier im Widerspruchsbescheid erwähnt wird. Aber nun, erst erklärt im Widerspruchsverfahren 23,88€ sein soll, was bei einer Nachzahlung (mehrere Tausend Euro) einbehalten wurde ohne Bescheid.  Das ist ein anderer Zahlbetrag und es konnte keiner ahnen, dass die das nun ganz anders uns nachträglich verrechnen und das auch mit anderen Zahlen, selbst wenn die Gesamtsumme gleich bleibt. Das war für mich nicht erkennbar im hier strittigen Bewilligungsbescheid, da nirgends erklärt im Bescheid. 

Ottokar

Bei mehreren Bescheiden, Änderungsbescheiden, Aufrechnungen und Nachzahlungen ist die Sachlage so umfangreich, dass sich sowas nur sehr schwer bis gar nicht im Forum klären lässt.
Besser wäre es, wenn du dich vor Ort beraten lässt und alle Unterlagen dazu mitnimmst.

Was das betrifft:
Zitat von: mystik-1 am 02. Mai 2025, 21:22:24Es geht mit mehreren Widersprüchen so. Nur aufgrund Widerspruch ergeht ein Änderungsbescheid, dann folgt die Ablehnung wegen unzulässig.
ist das eine gängige Praxis der JC, um statistisch gut dazustehen. Allerdings ist es rechtlich unmöglich, gegen diese Praxis vorzugehen.
https://www.gegen-hartz.de/news/buergergeld-geforderte-ruecknahme-von-widerspruechen-durch-das-jobcenter-generell-unzulaessig

Du kannst aber trotzdem in jedem Fall, wo nach Erhebung des Widerspruches ein Änderungsbescheid erlassen wurde, der den Widerspruchsgrund beseitig hat, Antrag auf Kostenerstattung stellen, darin die konkreten Kosten auflisten und den Gesamtbetrag benennen.
Begründung: Der nach Erhebung des Widerspruches erlassene Änderungsbescheid ist ein Abhilfebescheid gemäß § 85 Abs. 1 SGG, womit Anspruch auf Kostenerstattung lt. § 63 SGB X besteht.
Sollte das JC den Antrag auf Kostenerstattung ablehnen, dann kannst du dagegen mittels Widerspruch und bei dessen Ablehnung mittels Klage vorgehen.
Es wird einem JC i.d.R. unmöglich sein, nachzuweisen, dass der nach Erhebung des Widerspruches erlassene Änderungsbescheid, der den Widerspruchsgrund beseitigt, auch ohne Widerspruch erlassen worden wäre.
Das der Widerspruch selbst anschließend mit Widerspruchsbescheid zurückgewiesen wurde, spielt dabei keine Rolle. Denn wenn es eine vollständige Abhilfe gab, ist ein nachfolgender Widerspruchsbescheid rechtlich wirkungslos weil unzulässig.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


TripleH

Vorliegend ist eine negative Kostengrundentscheidung erfolgt. Ein Antrag auf Kostenerstattung würde natürlich deswegen abgelehnt werden und das auch rechtmäßig, da eben die Kostengrundentscheidung negativ war.

Der TE müsste gegen die Kostengrundentscheidung klagen (isolierte Kostenklage).

ZitatKostenentscheidung kann, was die Regel sein wird, im Widerspruchsbescheid enthalten sein. Sie kann dann zusammen mit dem sachlichen Inhalt des Widerspruchsbescheides mit der Klage angefochten werden. In diesem Fall erfolgt die Kostenentscheidung auch hinsichtlich des Vorverfahrens gemäß § 193 SGG durch das Gericht. Sie kann aber mittels Klage auch für sich allein angefochten werden. In diesem Fall überprüft das Gericht allein die von der Widerspruchsbehörde getroffene Entscheidung gemäß § 63.

https://www.haufe.de/id/kommentar/jansen-sgbx-63-erstattung-von-kosten-im-vorverfahren-HI536971.html

Ottokar

Die direkte Kostenklage wäre natürlich der kürzere Weg, sofern die Klagefrist (1 Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides) noch nicht abgelaufen ist.
Allerdings beinhaltet das was hier veröffentlich wurde keine Kosten(grund)entscheidung.
Der Satz "Die Kostenentscheidung beruht auf..." ist als Rechtshinweis wirkungslos, wenn im Widerspruchsbescheid keine Entscheidung über die Kosten getroffen wurde. Allerdings fehlt hier die 1. Seite des Widerspruchsbescheides mit dem Verfügungssatz, wo das drin stehen sollte.
Das sollte mystik-1 überprüfen.

Zitat von: mystik-1 am 02. Mai 2025, 21:22:24Ich hänge mal Screenshot Auszug Bewilligungsbescheid Mai 2024 an. Da werden 22,50€ erwähnt 06/24 Das ist eine Rate aus dem Erstattungsbescheid, der hier im Widerspruchsbescheid erwähnt wird. Aber nun, erst erklärt im Widerspruchsverfahren 23,88€ sein soll, was bei einer Nachzahlung (mehrere Tausend Euro) einbehalten wurde ohne Bescheid.
Ohne Bescheid darf natürlich keine Aufrechnung erfolgen. Es wäre zu klären, ob es tatsächlich keinen Aufrechnungsbescheid gibt, oder ob dieser dich nicht erreicht hat.
Die widersprüchlichen Angaben zur Höhe der Aufrechnung muss natürlich auch aufgeklärt werden. Das ist Teil der Beratungspflicht des JC. Also am Besten mal einen Termin machen und das vor Ort klären.
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