Verzinsung von Nachzahlungen??

Begonnen von oldtom, 11. Februar 2025, 15:38:38

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Fettnäpfchen

oldtom

Zitat von: oldtom am 25. Februar 2025, 19:40:42Wie geht man mit Schäden um , die durch die Verweigerung der Antragsbearbeitung entstanden sind?
Keine Ahnung ob das in deiner Situation weiterhilft aber aus dem Forum:
ALG2-FAQ
ZitatMir ist durch einen falschen Bescheid ein Schaden entstanden
Hier gilt das Schadensersatzrecht des BGB. Danach ist derjenige, der den Schaden verursacht hat, hier ein Amt durch einen falschen oder nicht erfolgten Verwaltungsakt, verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bei einem korrekten Verwaltungsakt bestehen würde.
D.h. also, dem Geschädigten alle Kosten zu erstatten, die ihm Aufgrund des falschen oder fehlenden Verwaltungsaktes entstanden sind. Das können z.B. sein: Zinsen, Mahngebühren Dritter, Portokosten, Kopierkosten, ja sogar Kosten, welche durch Wohnungsverlust entstanden sind, wenn  dieser durch Mietschulden Aufgrund eines fehlenden oder falschen Verwaltungsaktes entstanden ist. Ob das Amt den Fehler hier grob fahrlässig verursacht hat oder nicht, ist dabei vollkommen unrelevant, wobei bei einer staatlichen Behörde ohnehin eine besondere Sorgfaltspflicht gefordert ist. Es zählt hier einzig, ob ein Schaden entstanden ist.
Dieser Schadensersatz muss, falls erforderlich, beim Landgericht (Anwaltszwang) eingeklagt werden (Amtshaftung, Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB).
Nur wenn der Schaden in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Klage beim Sozialgericht steht, kann man in diesem Klageverfahren auch Schadensersatz mit beantragen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

oldtom

Zitat von: Fettnäpfchen am 27. Februar 2025, 14:27:09oldtom

Zitat von: oldtom am 25. Februar 2025, 19:40:42Wie geht man mit Schäden um , die durch die Verweigerung der Antragsbearbeitung entstanden sind?
Keine Ahnung ob das in deiner Situation weiterhilft aber aus dem Forum:

...

MfG FN
Ja danke , das ist mir auch schon aus anderen Quellen untergekommen. Der Amtshaftungsanspruch umfasst übrigens ALLE (materiellen und immateriellen) Schäden. Kopfschmerzen bereitet mir gerade eher etwas anderes. Ich sehe wie gesagt vieles erst jetzt und habe eine Vielzahl an Schriftverkehr nicht vorliegen. Mir ist aber schon etwas aufgefallen:

Zitat(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
§ 839 abs 3.

Auch wenn ich weit von mir weise fahrlässig oder vorsätzlich etwas unterlassen zu haben - aber die Tatsache, dass der Anwalt auch nicht aus dem Quark kam und Monate lang mit "freundlichen" Erinnerungen hantiert hat , bis das Jobcenter scheinbar von sich aus den SB zurückgenommen und einen anderen angesetzt hat, der dann nach 2 Wochen alles genehmigt hat...

Diese Frage zur Verzinsung geht in diese Richtung - ich hab mich schon damals gewundert: Da Überweist so'n Amt 5 stellig ~ komplett Kommentarlos  als wäre es das normalste der Welt.. aber ohne jede Erwähnung einer Verzinsung. Da der Anwalt dazu auch nichts beizutragen hatte wundere ich mich nun, wenn ich lese, das die Verzinsung sogar im SGB verankert ist...

 

Ottokar

Wann, ab wann und in welcher Höhe Nachzahlungen zu verzinsen sind, ist in § 44 SGB I abschließend geregelt.
Einfach mal lesen.
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Ottokar

Solltest Du noch Interesse an der Beantwortung deiner Frage nach der Verzinsung einer Nachzahlung haben, muss man dazu wissen:
- Wann wurde der Antrag gestellt?
- Wann lagen alle für den Antrag relevanten Daten dem JC vor?
- Mit welcher Begründung hat das JC nicht über den Antrag entschieden?
- Wurden zwischenzeitlich noch Unterlagen nachgereicht, wenn ja: welche und wann?
- Wann genau hat das JC den Antrag bewilligt und die Leistung nachgezahlt?

Ohne diese Fakten kann man nur pauschal sagen, dass die Verzinsung der nachgezahlten Leistung ab dem 7. Monat einsetzt, in welchem der Antrag mit allen zur Entscheidung erforderlichen Daten dem JC vorlag.
Die Zinsen i.H.v. 4% p.a. sind dabei separat für jeden Monat zu berechnen, basierend auf dem bis dahin aufgelaufenen Nachzahlungsbetrag.
Angenommen der Antrag lag im November 2022 mit allen zur Entscheidung erforderlichen Daten dem JC vor, sähe eine Verzinsung wie folgt aus:
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