Bürgergeldantrag - Schenkungen zurücknehmen

Begonnen von Diabolo777, 06. März 2025, 13:47:47

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Diabolo777

Hallo Zusammen,

habe gerade einen Antrag auf Bürgergeld gestellt. Habe dummerweise bei dem Erstgespräch angegeben das ich vor 8 Jahren, da wohnte ich noch in einem anderen Bundesland, meinem Sohn zum Hauskauf 20000€ geschenkt habe. Das Haus wurde über Kredit finanziert und ohne mein Geld wäre der Kreditvertrag damals nicht genehmigt worden.
Nun verlangt der Jobcenter von mir dazu eine Stellungnahme.
Soviel ich weiß, und ich hab im Internet auch keine andere Information gefunden, darf nur das Sozialamt verlangen, wenn ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt wird, das Schenkungen 10 Jahre lang zurückgefordert werden können.
Aber warum verlangt nun der Jobcenter dazu eine Stellungnahme? Ich könnte das Geld nicht einmal zurückfordern weil mein Sohn keine 20000€ hat und dir können wohl kaum verlangen das er deswegen sein Haus verkaufen muss. Er würde dann mit seiner Frau und den beiden Kindern, wovon eines behindert ist, auf der Straße stehen.
Hat jemand von euch ähnlich Erfahrungen gemacht oder weiß Rat?

Nochmal zum Verständnis, ich bin kein Pflegefall und bin auch nicht hilfsbedürftig. Ich bin durch gewisse Umstände gezwungen Bürgergeld zu beantragen. Ich bin also noch für den Arbeitsmarkt einsetzbar, deshalb beantrage ich Bürgergeld und keine Sozialhilfe.
Ich habe im Internet nirgends was gefunden das besagt das der Jobcenter Schenkungen zurückfordern kann

Sheherazade

ZitatGibt es eine zeitliche Begrenzung, bis zu der verschenktes oder übertragenes Vermögen (Lebensversicherung) bei dem Antragsteller noch berücksichtigt wird?

Zum Vermögen zählen auch zivilrechtliche Rückforderungs- bzw. Rückübertragungsansprüche nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Tatbestand des § 528 BGB ist erfüllt, soweit die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach der Schenkung außerstande ist, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihr (...) gesetzlich obliegenden Unterhaltspflichten zu erfüllen.

Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist jedoch ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind (§ 529 BGB). Einreden nach § 529 BGB sind nur zu berücksichtigen, wenn sie ausdrücklich geltend gemacht werden.

Vereinzelte Schenkungen bleiben bis zur Höhe des maßgeblichen Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II unberücksichtigt.

Quelle

Also ja, auch beim Bürgergeld gilt die 10-Jahresfrist.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Diabolo777

#2
aber wenn der Beschenkte dadurch selber in finanzielle Schwierigkeit gerät gibt es, soviel ich weiß eine Härtefal Klausel oder unzumutbare Härte

habe hierzu folgendes gefunden:

Auch wenn der Beschenkte durch die Herausgabe des Geschenks seinen eigenen Unterhalt oder die Erfüllung der ihm obliegenden Unterhaltspflichten gefähren würde, kann eine Herausgabeverpflichtung ausgeschlossen sein

Sheherazade

Natürlich hast du das gefunden, nämlich hier
Zitat§ 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Quelle

Und dieser Paragraph wird in meinem obigen Zitat bereits erwähnt.

Zitat von: Sheherazade am 06. März 2025, 14:12:15Einreden nach § 529 BGB sind nur zu berücksichtigen, wenn sie ausdrücklich geltend gemacht werden.

Das bedeutet, dein Sohn (bzw. du in der Stellungnahme) muss sich SCHRIFTLICH darauf berufen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"