8 .Kapitel des Sgb12 Leistungsbescheid überschrift Sgb7 was gilt?

Begonnen von Bimimaus5421, 16. März 2025, 00:10:40

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Bimimaus5421

Hallo ,meine Mutter hat einen Leistungsbescheid Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8 .Kapitel erhalten da wird das Pflegegeld nach 66 - 67 Sgb 12 gewährt aber unten auf dem Bescheid steht auch noch Hilfe zur Pflege gewährt nach 7 Kapitel SGB 12

Zwei Gesetze einmal kapitel 8 sgb12 und nach kapitel 7 sgb 12

Was hat dies zu bedeuten ?

Sheherazade

Zitat von: Bimimaus5421 am 16. März 2025, 00:10:40aber unten auf dem Bescheid steht auch noch Hilfe zur Pflege gewährt nach 7 Kapitel SGB 12

Regelt nach meinem Verständnis die Zuständigkeit. Steht das in Zusammenhang mit diesem Thema?
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Bimimaus5421

Zitat von: Sheherazade am 16. März 2025, 12:32:37
Zitat von: Bimimaus5421 am 16. März 2025, 00:10:40aber unten auf dem Bescheid steht auch noch Hilfe zur Pflege gewährt nach 7 Kapitel SGB 12

Regelt nach meinem Verständnis die Zuständigkeit. Steht das in Zusammenhang mit diesem Thema?
 
Ja
Zuständigkeit 8 Kapitel und unten steht das gleiche nur 7 Kapitel Hilfe zur Pflege
Jetzt bin ich verwirrt
Zwei Gesetze auf einen Bescheid und für 6 Monate bewilligt wie die Aufstockung wo im Gesetz ein Jahr steht

Ottokar

Zitat von: Bimimaus5421 am 16. März 2025, 00:10:40Was hat dies zu bedeuten ?
Das bedeutet, das der SB keine Ahnung hat.
U.a. weil § 67 S. 2 SGB XII regelt, das der Anspruch auf Pflegegeld nach § 64a SGB XII (7.Kap.) einen Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII (8. Kap.) ausschließt.
D.h. es kann  nur eines geben, entweder Pflegegeld nach § 64a SGB XII (7.Kap.), oder Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII (8. Kap.), niemals beides.
Pflegegeld nach § 64a SGB XII (7.Kap.) kann somit auch niemals in Form einer Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII (8. Kap.) bewilligt werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Bimimaus5421

Zitat von: Ottokar am 16. März 2025, 14:21:35
Zitat von: Bimimaus5421 am 16. März 2025, 00:10:40Was hat dies zu bedeuten ?
Das bedeutet, das der SB keine Ahnung hat.
U.a. weil § 67 S. 2 SGB XII regelt, das der Anspruch auf Pflegegeld nach § 64a SGB XII (7.Kap.) einen Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII (8. Kap.) ausschließt.
D.h. es kann  nur eines geben, entweder Pflegegeld nach § 64a SGB XII (7.Kap.), oder Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII (8. Kap.), niemals beides.
Pflegegeld nach § 64a SGB XII (7.Kap.) kann somit auch niemals in Form einer Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII (8. Kap.) bewilligt werden.

Lieben dank ich habe mich schon gewundert

Was bedeutet dies
Welchen Nachteil könnte es haben ?
Im 8 Kapitel steht Hilfe durch Beratung
Nutzt man ein falsches Gesetz um meine Mutter das Leben schwer zu machen in Bezug auf den Hausbesuch anderer Thread ?

Sollte man das Sozialamt anschreiben was der Scheiss soll ? Oder in der Eröterung die meine Mutter bald beim Sg zu den Klagen hat das der Rechtsstelle vor den Augen halten was dass soll?


Rotti

Zitat von: Bimimaus5421 am 16. März 2025, 14:17:16Zwei Gesetze auf einen Bescheid und für 6 Monate bewilligt wie die Aufstockung wo im Gesetz ein Jahr steht
das wäre ja auch nicht in eurem Fall eine Erleichterung alle 6 Monate eine neue Bewilligung einzuholen wie vor 20 Jahren.
Vom Genossen Erich zum Genossen Gerhard auch nicht besser

Bimimaus5421

Die  Frist  für Widerspruch ist  bereits abgelaufen 

oldtom

Zitat von: Ottokar am 16. März 2025, 14:21:35
Zitat von: Bimimaus5421 am 16. März 2025, 00:10:40Was hat dies zu bedeuten ?
Das bedeutet, das der SB keine Ahnung hat.
U.a. weil § 67 S. 2 SGB XII regelt, das der Anspruch auf Pflegegeld nach § 64a SGB XII (7.Kap.) einen Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII (8. Kap.) ausschließt.
D.h. es kann  nur eines geben, entweder Pflegegeld nach § 64a SGB XII (7.Kap.), oder Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII (8. Kap.), niemals beides.
Pflegegeld nach § 64a SGB XII (7.Kap.) kann somit auch niemals in Form einer Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII (8. Kap.) bewilligt werden.

Ich habe gerade mal geschaut was in den §67 ff überhaupt drin steht... habe aber keinen Schimmer was da die Anwendungsfälle sein sollen?? Kannst du mal ei paar Beispiele geben, in welche Richtung das Geht??

oder

Gibt es im Sozialrecht sowas wie einen Handkommentar, wie für's BGB den Palandt oder im Strafrecht Fischer? Also so eine orientierung worums geht?  Oder ist das/die SGB eh schon so dick, das keine vernünftigen (kurz-)Kommentare gibt ?? Hab neulich mal an der Uni geschaut.. weiß aber gar nicht wonach man suchen soll

Bimimaus5421

@ Oldtom  ,danke für deine  Mühe  . Anwendungsfälle sind Odachlose und Arbeitslose z.b junge Leute  mit Reha die wohl beim  SGB 2 Träger rausfallen ?   So hat es auch Chat GPT geantwortet .

Und das passt überhaupt nicht auf Pflegebedürftige im SGB 12 ,weil dafür nun mal  Hilfe zur Pflege nach 61-66 SGB 12 und nicht 67  -69 SGB 12 .Keine  Ahnung was die SB geritten  hat  ? Zumal es vorher  immer mit Hilfe zur Pflege bewilligt wurde

Das mit den  Kurzkommentaren  bin ich mit nicht sicher  . Das weiß bestimmt besser Ottokar ?


oldtom

@Bimimaus

Naja, hat schon irgendwas mit "Pflege" im Rahmen der Sozialhilfe zu tun... Allerdings ist die Pflegeversicherung in SGB XI zu finden , wenn ich mich nicht irre... und da gib es doch im Grunde alles zum Thema Leistungen...
(Meine Mutter hat ja auch einen Pflegegrad und der Pflegedienst wird bezahlt etc.. aber eben alles im Rahme der Pflegeversicherung)

Ottokar

Zitat von: Bimimaus5421 am 16. März 2025, 17:46:23Welchen Nachteil könnte es haben ?
Keinen.

Zitat von: Bimimaus5421 am 16. März 2025, 17:46:23Sollte man das Sozialamt anschreiben was der Scheiss soll ?
Welchen Sinn sollte das haben?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Rotti

Vom Genossen Erich zum Genossen Gerhard auch nicht besser

oldtom

Zitat von: Rotti am 16. März 2025, 22:30:37:offtopic:
Pflegegrad 3 ist schon ein sehr großer Härtefall-
Naja, Muttern hat mittlerweile 5.... :schock:

Rotti

Naja, Muttern hat mittlerweile 5.... :schock:
[/quote]
wusste ich nicht das es mehr wie 3 gibt aber bei 5 ist man ja schon fast..... :sad:  https://www.betanet.de/pflegegeld-sozialhilfe.html
Vom Genossen Erich zum Genossen Gerhard auch nicht besser

oldtom

Zitat von: Rotti am 16. März 2025, 22:41:56Naja, Muttern hat mittlerweile 5.... :schock:
wusste ich nicht das es mehr wie 3 gibt aber bei 5 ist man ja schon fast..... :sad:  https://www.betanet.de/pflegegeld-sozialhilfe.html
[/quote]

Naja, keine Ahnung was du da meinst, früher gab es Pflegegrade.. ich glaub das waren 3? ... aber das ist ja eben was ich nicht verstehe...Bei Muttern hat das mit Sozialamt gar nix zutun... läuft alles über die Pflegekasse (gerade was z.B. Kurzzeitpflege betrifft eher beschissen). Muss ich ja mit einer schon vor ewigen Zeiten erteilten Generalvollmacht alles regeln.

Das Jobcenter spart dadurch bei mir übrigens  jede menge Kohle : Rechtlich gesehen bin ich ein Kind über 25 Jahren, das bei seinen Eltern wohnt :grins:  zahlt also nur den Basissatz 563,-€ oder was das gnau ist...