Wohngeldantrag nicht für die Zukunft

Begonnen von NRWMaster, 24. März 2025, 09:49:34

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NRWMaster

Wohngeldantrag für Mensch in WBVG EInrichtung besondere Wohnform
Ich möchte diesen mit Wirkung 01.07 stellen

Zitatden Wohngeldantrag für xxxxxxxxxx können Sie frühestens zum 01.07.2025 stellen, wenn ab 01.07.2025 Wohngeld bewilligt werden soll.

 
Hinweis: Ein Bewilligungszeitraum für Wohngeld beginnt am Ersten eines Monats an dem Antrag auf Wohngeld gestellt wird (§ 25 Abs. 2 Wohngeldgesetz) Wenn Sie vor dem 01.07.25 einen Antrag stellen, wird ab dem Ersten des Monats Wohngeld bewilligt, wenn der Antrag eingeht.

Das ist auch wirklich so ja?


Sheherazade

Ja, das ist so.

ZitatWohngeldgesetz (WoGG)
§ 25 Bewilligungszeitraum
(1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.
(3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 als nicht erfolgt gilt.
(4) Ist ein Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 3 unwirksam geworden, beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 1 frühestens am Ersten des Monats, von dem an die Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides eingetreten ist; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der

1.
    auf die Kenntnis der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt oder
2.
    auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides folgt, wenn nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 7 vom Wohngeld ausgeschlossen ist.

Der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 stehen die Fälle des § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gleich. Wird eine Leistung nach § 7 Absatz 1 rückwirkend für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nur für einen Teil des bisherigen Wohngeldbewilligungszeitraums gewährt, beginnt der neue Wohngeldbewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an die Leistung nach § 7 Absatz 1 nicht mehr gewährt wird; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von dem Ende des Bewilligungszeitraums einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt.
(5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem an die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend berücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt.
Quelle
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

NRWMaster

Okay ist zwar doof wegen den langen Bearbeitungszeiten aber gut :) Thema dann erstmal durch

Kopfbahnhof

Bei Erstantrag ja, bei Weiterbewilligung geht auch 2 Monate vorher.

Ich würde vor Ort anrufen, ab wann man den Antrag stellen kann.
Eben wegen der, manchmal, sehr langen Bearbeitungszeiten.

Sensoriker

Zitat von: Sheherazade am 24. März 2025, 10:30:06(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.

Widerspricht sich doch irgendwie.
Ich stelle den Antrag z.B in April. WG müsste dann ab April laufen.
WG Stelle stellt fest - Voraussetzungen treten erst ab Juni ein - also Bewilligung ab Juni.
Oder nicht??
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Kopfbahnhof

Zitat von: Sensoriker am 24. März 2025, 15:39:48also Bewilligung ab Juni. Oder nicht??
Sollte so sein, aber jede Kommune scheint es anders zu machen.

Als das höhere Wohngeld (Januar 2023) kam, haben wir hier die Anträge schon Ende November abgesendet.
Mit Datum ab 01.01.2023 in vorausschauender Absicht.

Alle hatten dann den Bescheid schon im Januar.
Die dann im Januar (oder später) abgegeben hatten, mussten dann zum Teil bis zu 6 Monate warten.