sofortige Aufhebung des Bescheides

Begonnen von Rico, 26. März 2025, 15:30:12

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Rico

Hallo,
am 7.4.2025 startet mein neuer Arbeitsvertrag.
laut Arbeitsvertrag erfolgt die erste Lohnzahlung im Folgemonat(also im Mai).
Heute hatte ich die sofortige Einstellung ab 1.April 2025 im Briefkasten.
Hätte das nicht frühestens zum 1.Mai erfolgen können ? und ich sollte Widerspruch einlegen?
Bin ich jetzt vom 1.April (Einstellung der Zahlung) bis 7.April (Arbeitsaufnahme) nicht Krankenversichert ? und muss selbst zahlen?
Danke für eure Hilfe
LG Rico

Sheherazade

Zitat von: Rico am 26. März 2025, 15:30:12laut Arbeitsvertrag erfolgt die erste Lohnzahlung im Folgemonat(also im Mai).

Was steht im Arbeitsvertrag GENAU dazu?

Zitat von: Rico am 26. März 2025, 15:30:12Heute hatte ich die sofortige Einstellung ab 1.April 2025 im Briefkasten.

Steht in dem Schreiben noch was von "Darlehen" für den Monat April?

Die Krankenversicherung für die eine Woche ist kein Problem, das ist abgedeckt durch die 4-wöchige Nachversicherungszeit.
 
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Rico

Im Arbeitsvertrag steht.
Die Bezüge werden monatlich im Nachhinein abgerechnet-was auf einer entsprechenden Lohnabrechnung bestätigt wird-und auf das mitgeteilte Lohnkonto überwiesen.

Im Bescheid steht zum Darlehn
Die Zeit bis zur ersten Zahlung von Arbeitsentgelt kann durch ein Darlehn überbrückt werden,Soweit Sie mir die Notwendigkeit darlegen.Vorrangig haben Sie jedoch andrere finazielle Möglichkeiten zu nutzen..........

Kopfbahnhof

Zitat von: Rico am 26. März 2025, 15:30:12und ich sollte Widerspruch einlegen?
Zumindest sofort darauf hinwirken, dass der April noch gezahlt wird.
Ob Widerspruch Sinn macht, keine Ahnung, da die damit ja 3 Monate Zeit haben.

Darum rate ich hier immer dazu, die Meldung über einen Jobbeginn hinauszuzögern.
Mindestens bis zum ersten Arbeitstag oder warten bis die Zahlung vom JC (hier April) schon durch ist.

Zum Darlehen, du hast im April definitiv noch Anspruch auf Leistungen.
Da die erste Lohnzahlung erst im Mai kommt.
Somit kommt ein Darlehen gar nicht infrage, wie kommen die darauf?

Möglicherweise hast du selbst für Mai noch Anspruch, da kein voller Monat.
(kommt eben auf den Verdienst an)

Rotti

Zitat von: Rico am 26. März 2025, 15:57:37Im Bescheid steht zum Darlehn Die Zeit bis zur ersten Zahlung von Arbeitsentgelt kann durch ein Darlehn überbrückt werden,Soweit Sie mir die Notwendigkeit darlegen.Vorrangig haben Sie jedoch andrere finazielle Möglichkeiten zu nutzen..........
Darlehen gibt es nur, wenn du keine Barmittel zur Verfügung hast für deinen Lebensunterhalt z.b.VM
Vom Genossen Erich zum Genossen Gerhard auch nicht besser

Sheherazade

Zitat von: Rico am 26. März 2025, 15:57:37Im Arbeitsvertrag steht. Die Bezüge werden monatlich im Nachhinein abgerechnet-was auf einer entsprechenden Lohnabrechnung bestätigt wird-und auf das mitgeteilte Lohnkonto überwiesen.

Das bedeutet aber doch nicht, dass du den Lohn für April erst im Mai bekommst, nur dass der Lohn im Nachhinein gezahlt wird - das wäre auch der 30. April. Normalerweise sollte da auch ein Tag (Monatsletzter, 1. oder 10. oder 15.) stehen, wann die Lohnzahlung monatlich erfolgt.

Zitat von: Rico am 26. März 2025, 15:57:37Die Zeit bis zur ersten Zahlung von Arbeitsentgelt kann durch ein Darlehn überbrückt werden,Soweit Sie mir die Notwendigkeit darlegen.

Sieh zu, dass du herausfindest, wann genau der Lohn gezahlt wird und dann beantrage  ein Darlehen für April. Sollte der Aprillohn tatsächlich erst im Mai gezahlt werden, wird das Darlehen in Beihilfe umgewandelt und du musst nichts zurückzahlen.
 
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Rico

Hallo,
wenn ich den Lohn für April im Mai erhalte, müsste ich dann nicht sowieso das Bürgergeld für April zurückzahlen?

Rico

Zitat von: Rico am 26. März 2025, 18:43:33Hallo,
wenn ich den Lohn für April im Mai erhalte, müsste ich dann nicht sowieso das Bürgergeld für April zurückzahlen?

Ok, habs jetzt kapiert. Es gilt der Zuflussmonat.
Wenn bis 30.4.2025 20Uhr kein Lohn auf meinem Konto eingegangen ist( online Banking).Könnte ich dann  noch einen Antrag für der Monat April per JC Digital(also wenige Stunden vor Ablauf des Monats)  stellen?
Wäre das zulässig?

Rotti

Zitat von: Rico am 26. März 2025, 15:30:12Heute hatte ich die sofortige Einstellung ab 1.April 2025 im Briefkasten.
Die Einstellung bedeutet ja nicht das du raus bist ohne Abschlussbescheid.
Vom Genossen Erich zum Genossen Gerhard auch nicht besser

Rico

Zitat von: Rotti am 26. März 2025, 22:47:28Die Einstellung bedeutet ja nicht das du raus bist ohne Abschlussbescheid.
Bekommen habe ich einen Aufhebungsbescheid. ab 1.4. im ganzen aufgehoben.
Grund:Wegfall der Hilfsbedürftigkeit wegen Arbeitsaufnahme,die allerdings erst am 7.4. startet.
Im Schreiben steht alledings deutlich, dass ich für Zeiten in denen ich keine Leistungen vom JC erhalte, n i c h t krankenversichert bin,also 1.4.-6.4. :schock:
Ich glaube nicht das da nochmal Geld für April (welches ich bei Lohnerhalt im April zurückzahlen müsste) erhalte.


Fettnäpfchen

Rico

Zitat von: Rico am 26. März 2025, 15:30:12laut Arbeitsvertrag erfolgt die erste Lohnzahlung im Folgemonat(also im Mai). Heute hatte ich die sofortige Einstellung ab 1.April 2025 im Briefkasten.
Leistungspflicht des Leistungsträgers
Zitatbei Arbeitsaufnahme:
Viele Jobcenter stellen die Leistung einfach ein, wenn sie lediglich Einkommen vermutet. Das widerspricht jedoch ihrer schon oben behandelten Bedarfsdeckungspflicht. Erst wenn man tatsächlich Einkommen hat, darf und muss das Amt prüfen, ob dieses Einkommen den Bedarf deckt und der Betroffene deshalb keinen Leistungsanspruch mehr hat. Erst dann  darf es die Leistung einstellen.
Leider interessiert das viele Jobcenter nicht, so dass oft rechtswidrig Leistungen eingestellt werden, mit der Begründung "eine Überzahlung zu vermeiden", was dann in vielen Fällen zu einer rechtswidrigen Bedarfsunterdeckung der Betroffenen führt.

Es gibt für das Amt im SGB X nur zwei Möglichkeiten:
a) § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, oder, wenn § 45 nicht möglich ist:
b) § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (auch für die Vergangenheit).

Beide §§ setzen Voraus, dass eine Änderung bereits eingetreten sein muss:
§ 45: "Soweit ein Verwaltungsakt ... rechtswidrig ist ..."
§ 48: "Soweit ... eine wesentliche Änderung eintritt ..."
hier steht "ist" und "eintritt" und nicht "werden wird" oder "eintreten wird".
Und eine wesentliche Änderung tritt erst dann ein, wenn der Betroffene seinen Lohn tatsächlich als verfügbares Einkommen auf seinem Konto hat - nicht eher. Denn erst dann handelt es sich um für den Betroffenen verfügbare Mittel, mit denen er seiner Hilfebedürftigkeit tatsächlich selbst entgegen wirken kann.
Es gibt also im SGB X definitiv keine Möglichkeit, einen Verwaltungsakt Aufgrund von Vermutungen oder vermuteten zukünftigen Ereignissen (egal mit welcher Wahrscheinlichkeit diese eintreten werden) auszusetzen oder aufzuheben!
Das Amt muss die Leistung solange ungekürzt erbringen, bis eine Änderung tatsächlich erfolgt ist.
Tut es das nicht, sollte man gegen einen solchen rechtswidrigen Aufhebungs- oder Rückforderungsbescheid mittels Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung desselben vorgehen.

Gemäß § 24 Abs. 4 SGB II kann in dem Monat, in dem voraussichtlich Einnahmen anfallen, ALG II als Darlehen gezahlt werden. Dieses ALG II muss dann zurückgezahlt werden.
Steht aber definitiv fest, dass der ALG II Anspruch entfällt, sollte man stattdessen Einstiegsgeld nach § 16b SGB II beantragen. Dieses wird i.d.R. im ersten Monat in Höhe des ALG II und in den Folgemonaten in geringerer Höhe als Unterstützung ausgezahlt, muss aber  - im Gegensatz zum ALG II - nicht zurückgezahlt werden.
Da kannst du jetzt viel Arbeit mit wenig Ergebnis machen
oder
du stellst einfach den Darlehensantrag
und hinterher kann dann verrechnet werden.

Entweder musst du was nachbezahlen (Lohn im April) oder du darfst alles behalten ((Lohn im Mai).

MfG FN
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