Frage zu KDU bei Wohneigentum

Begonnen von Andrixa, 28. März 2025, 19:29:06

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Andrixa

Mir geht es hier speziell um Gebäude-/Elementarversicherung für das Wohngebäude.
Mein Bemessungszeitraum läuft vom 10.04. bis 31.03. des Folgejahres. Geerbt hatte ich mein Wohneigentum im Jahr Nov. 2023 nach dem Tod meiner Mutter. Für Jan. bis Mrz.'24 wurde mein Anteil der Kosten (50 % - es handelt sich um ein halbes Zweifamilienhaus) für die Gebäude- und Elementarversicherung vom JC übernommen.
Auch im Weiterbewilligungsantrag wurden die Kosten für den Zeitraum 01.04. bis 31.12.2024 übernommen.

Es handelte sich dabei um:
Gebäudeversicherung       59,15 €
Elementarversicherung    11,24 €
Gesamt         70,55 € (anteilige Übernahme 50 % = 35,74 €)

Bei meiner Änderungsmitteilung habe ich nun die neuen Versicherungsbeiträge für 2025 eingereicht. Diese wären für 2025:
Gebäudeversicherung    60,61 € (anteilig 50 % = 30,31€ wurden berücksichtigt)
Elementarversicherung   11,52 €  (50 % Anteil wurde nicht berücksichtigt)

Für meinen Weiterbewilligungsantrag für den neuen Zeitraum wurden die Kosten für die Elementarversicherung ebenfalls nicht berücksichtigt.

Was ist nun richtig? Müssten die Kosten für die Elementarversicherung übernommen werden (wie im Jahr 2024) oder nicht?

Wie gehe ich nun am besten vor? Lege ich gegen beide Bescheide einen Widerspruch ein, oder riskiere ich damit eine Neuberechnung und muss die bewilligten Beträge für 2024 womöglich zurück erstatten?

Rotti

Zitat von: Andrixa am 28. März 2025, 19:29:06Was ist nun richtig? Müssten die Kosten für die Elementarversicherung übernommen werden (wie im Jahr 2024) oder nicht?
Elementarversicherung deckt Schäden ab, die durch Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutsche, Erdsenkungen oder Lawinen entstehen.
ich denke das ist keine Haftpflichtversicherung wo zwingend wäre ein Flugzeug wird sicher nicht aufs Haus fallen.

Zitat von: Andrixa am 28. März 2025, 19:29:06Wie gehe ich nun am besten vor? Lege ich gegen beide Bescheide einen Widerspruch ein, oder riskiere ich damit eine Neuberechnung und muss die bewilligten Beträge für 2024 womöglich zurück erstatten?
Die Versicherung Kündigen würde dir eine Klage ersparen.
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

Ottokar

Die Rechtslage ist eindeutig.
Lt. § 2 Nr. 13 Betriebskostenverordnung gehören Kosten für Elementarschädenversicherungen zu den Betriebskosten, d.h. das JC muss die Beiträge dafür als Kosten für Unterkunft und Heizung anerkennen.
Tut das JC dies nicht, solltest du dagegen mittel Widerspruch und falls erfoderlich Klage vorgehen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Andrixa

Zitat von: Rotti am 28. März 2025, 22:01:36Elementarversicherung deckt Schäden ab, die durch Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutsche, Erdsenkungen oder Lawinen entstehen. ich denke das ist keine Haftpflichtversicherung wo zwingend wäre ein Flugzeug wird sicher nicht aufs Haus fallen.
Wie der Name schon sagt, geht es bei dieser Versicherung um Schäden die durch Naturgewalten entstehen, wie z.b. auch Starkregenereignisse, die ja immer häufiger werden. Mit Flugzeugabstürzen rechne ich im Moment nicht. Aber lustig, dass Du das erwähnst, denn ich wohne unterhalb eines Krankenhauses und der Rettungshubschrauber überfliegt das Haus mehrfach täglich... - sollte er eines Tages unplanmäßig auf unserem Haus landen wäre das aber trotzdem nicht durch die Versicherung abgedeckt. Da müssten wir uns eher an den Eigentümer/Betreiber des Hubschraubers wenden, wenn wir denn noch können.

Eine Kündigung der Versicherung kommt nicht in Frage, denn wie ich schon schrieb, gehört mir das Haus ja nur zu 50 %. Der andere Eigentümer (Erbengemeinschaft) möchte die Versicherung behalten, da er an seinem früheren Wohnsitz bereits einmal durch ein Starkregenereignis geschädigt wurde und damals seine kleine Firma verloren hat.

Andrixa

Zitat von: Ottokar am 29. März 2025, 11:45:05Die Rechtslage ist eindeutig.
Lt. § 2 Nr. 13 Betriebskostenverordnung gehören Kosten für Elementarschädenversicherungen zu den Betriebskosten, d.h. das JC muss die Beiträge dafür als Kosten für Unterkunft und Heizung anerkennen.
Tut das JC dies nicht, solltest du dagegen mittel Widerspruch und falls erfoderlich Klage vorgehen.

Vielen Dank für die Antwort.
Da scheinen sich jetzt allerdings Abgründe aufzutun, denn wenn ich mir das so durchlese hätte ja auch die Gebäudehaftpflicht von Anfang an übernommen werden müssen. Die wurde allerdings sofort abgelehnt. Auch den Betriebsstrom/Zündstrom für die Heizung (Gastherme nur für mich zuständig, denn der andere Hauseigentümer heizt mit Holzofen) wurde abgelehnt, da keine separate Messeinrichtung vorhanden ist und ich den Mehrkostenaufwand für Warmwassererzeugung in Höhe von 12,95 € erhalte. Angeblich wäre damit der Betriebsstrom/Zündstrom abgegolten. Meine Einwände (leider ein Telefongespräch), dass der Betriebsstrom/Zündstrom nichts mit Warmwasserbereitung zu tun hat ließ man nicht gelten.
Ich sollte mir jetzt vielleicht wirklich einen Anwalt suchen, der mir durch diesen Dschungel helfen kann  :sad:

TripleH

Zitat von: Andrixa am 29. März 2025, 20:24:52ich den Mehrkostenaufwand für Warmwassererzeugung in Höhe von 12,95 € erhalte. Angeblich wäre damit der Betriebsstrom/Zündstrom abgegolten.

Ist es auch. Hat das BSG mal so entschieden:

https://datenbank.nwb.de/Dokument/998397/
 

Ottokar

Zitat von: Andrixa am 29. März 2025, 20:24:52wenn ich mir das so durchlese hätte ja auch die Gebäudehaftpflicht von Anfang an übernommen werden müssen. Die wurde allerdings sofort abgelehnt.
Du kannst einen Überprüfungsantrag für alle Bescheide stellen, die für Leistungen ab dem 01.01.2024 erlassen wurden, und darin beantragen, diese dahingehend zu prüfen, dass die Kosten für die Gebäudehaftpflicht zu übernehmen sind, da diese lt. Betriebskostenverordnung zu den Kosten für Unterkunft und Heizung gehören und als solche anzuerkennen sind.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.