Ärzte fordern: Bis zu 100 Euro Strafe für Terminschwänzer

Begonnen von Neo333, 01. April 2025, 01:51:12

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Konstantin

Das Thema ist absolut kein Aprilscherz.
https://www.chip.de/news/Soll-bis-zu-100-Euro-kosten-Welche-Strafgebuehr-Patienten-bald-drohen-koennte_185463594.html

Wenn Ärzte das einführen wollen, dann bitte auch Entschädigungen für Patienten die einen Termin haben und länger als eine halbe Stunde warten müssen. 10€ pro halbe Stunde, auszahlbar direkt am Tresen.

Kopfbahnhof

Zitat von: Konstantin am 03. April 2025, 10:19:33Das Thema ist absolut kein Aprilscherz.
Bin der gleichen Meinung, ist keiner, diese Forderung gibt es schon länger.

Bei bestimmten Untersuchungen/Behandlungen kann ich es auch nachvollziehen.
Aber nicht bei Standarztterminen, wo die Hütte eh voll ist und die Wartezeiten schon mal locker eine Stunde sind.

War kürzlich bei der Darmspiegelung, solche Termin muss man schon rechtzeitig absagen.
Sonst sitzt das Personal wirklich nur die Zeit ab.

Leeres Portemonnaie

Die ersten solcher Schilder, das ein nicht abgesagter Termin zu bezahlen sei, habe ich in einer Physiotherapie gesehen, das ist Jahre her.
Und seither schon hin und wieder in einigen Praxen. 
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Ottokar

Ein Therapeut, der mit seinem Patienten einen separaten schriftlichen Behandlungvertrag schließt (der Aushang von Praxis-AGB reicht dafür nicht, auch nicht bei ausschließlichen Terminpraxen), kann einzelvertraglich eine angemessene pauschale Terminausfallgebühr vereinbaren. In allen anderen Fällen gibt es dafür keine Rechtsgrundlage.
Dann kann lediglich Schadensersatz nach § 615 BGB gefordert werden, dazu muss der Arzt/Therapeut jedoch beweisen, welcher Vergütungsausfall ihm entstanden ist, sowie das und warum er diesen nicht durch eine andere Verwendung seiner Arbeitskraft mindern oder verhindern konnte. Angesichts der hohen Kosten eines Rechtsstreites im Vergleich zum eher geringen Streitwert lohnt sich das i.d.R. nicht.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Patient aus einem Grund dem fest vereinbarten Behandlungstermin fernbleibt, den der Patient zu verantworten hat und hätte vermeiden können. D.h. es muss die grundsätzliche Möglichkeit bestehen, dass der Patient den Termin hätte warnehmen können und ihn nicht rechtzeitig absagt, wobei als rechtzeitig 24 Stunden vor Terminbeginn gilt. Bei akuter Krankheit, Unfall etc. trifft das z.B. nicht zu.
Das eine Terminabsage die Praxis erreicht hat, muss der Patient belegen. Ob und wann der Behandler diese Absage zur Kenntnis nimmt, ist hingegen vollkommen unrelevant.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


selbiger

Zitat von: Ottokar am 04. April 2025, 09:14:18In allen anderen Fällen gibt es dafür keine Rechtsgrundlage.

da hatte mir mein urologe gedroht..wen du nicht unterschreibst,kann ich sie leider nicht länger behandeln..das nenne ich erpressung..
Sich zu Tode arbeiten,ist die einzige gesellschaftliche anerkannte Form des Selbstmordes.

Die Menschen glauben viel leichter eine Lüge,die sie schon hundertmal gehört haben,als eine Wahrheit,die ihnen völlig neu ist.