Bin ich verpflichtet…?

Begonnen von Tini911, 10. April 2025, 08:32:25

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Tini911

Zur Situation:

Kind 22 Jahre, ohne festen Wohnsitz, lebt zur Zeit in der psychiatrischen Klinik seit gut 6 Monaten

Keine Arbeit, keine Ausbildung, keine Wohnung, ABER jede Menge Schulden ( ca 35000 Euro)

Ab dem 11 Lebensjahr in verschiedenen Heimen untergebracht

Frage :

Ist die Mutter bzw Eltern gesetzlich verpflichtet, dass Kind mit 22 Jahren wieder bei sich aufzunehmen?

Ich würde mich sehr freuen wenn mir jemand weiterhelfen könnte

Sheherazade

Zitat von: Tini911 am 10. April 2025, 08:32:25Ist die Mutter bzw Eltern gesetzlich verpflichtet, dass Kind mit 22 Jahren wieder bei sich aufzunehmen?

Nein, "das Kind" ist ein junger, aber volljähriger Erwachsener.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Tini911

Danke

Gibt es dazu ein Paragraf oder Urteil?

Das KIND ist jedenfalls der Meinung, dass es bis zum 25 Lebensjahr jederzeit wieder einziehen darf, wann es will

Sheherazade

Dann sollte dir das Kind das Gesetz und den entsprechenden Paragraphen oder die Urteile nennen können. Du kannst nicht etwas belegen, das es nicht gibt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Eltern obliegt nur die Personensorge für minderjährige Kinder (§ 1626 Abs. 1 BGB).
,,Die Personensorge umfasst die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen." (§ 1631 Abs. 1 BGB)

Ab dem 18. Geburtstag ist man volljährig (§ 2 BGB) und Eltern sind ab dann somit weder zur Personensorge ihres Kindes verpflichtet, noch dazu berechtigt.
Das Kind hat danach nur noch bis zum Abschluss der schulischen Bildung sowie während einer beruflichen Erstausbildung Anspruch auf Barunterhalt.

In § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist geregelt, dass ein Kind im elterlichen Haushalt bis zur Vollendung seines 25. LJ zur BG der Eltern gehört. Geregelt wird hier aber lediglich die Zuordung von Personen zu einer BG.
Damit wird jedoch nicht geregelt, dass Eltern ein Kind bis zum 25. LJ bei sich wohnen lassen müssen, oder solange wieder aufnehmen müssen. Eine derartige Vorschrift existiert nicht, weder im SGB II noch im BGB.
Ob Eltern ihr volljähriges Kind wieder in ihrer Wohnung aufnehmen, ist eine rein freiwillige alleinige Entscheidung der Eltern und gegen die Ablehnung einer solchen Bitte kann ein Kind absolut nichts tun.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Tini911

Vielen Dank Ottokar, genau das habe ich gesucht


Rotti

Vom Genossen Erich zum Genossen Gerhard auch nicht besser