Unterhaltsleistungen

Begonnen von Lizz, 19. April 2025, 08:48:44

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Lizz

Hallo zusammen : )

Vielleicht finde ich fachkundige Hilfe zum Thema anrechenbares Einkommen bei Kindern.

Alleinerziehende bekommt aufstockende Leistung und Unterhaltsvorschuss.
Vater zahlt anteilig Beitrag der Sportschule. Ist es rechtens, dass dieser anteilige Beitrag als Einkommen (Kindesunterhalt) angerechnet wird?

Viele Grüße!

Ottokar

Zitat von: Lizz am 19. April 2025, 08:48:44Vater zahlt anteilig Beitrag der Sportschule.
Wie zahlt er?
Direkt an die Sportschule? Dann ist es kein Einkommen und das JC darf es auch unter keinen Umständen berücksichtigen.
An die Kindsmutter oder das Kind? Dann wäre es Einkommen. Außer es gibt eine schriftliche Erklärung des Vaters, dass dieser Betrag zweckgebunden für die Schulgebühren ist und bei anderweiter Verwendung an ihn zurückerstattet werden muss (zweckbestimmte Schenkung, die einem anderen Zweck dient als Bürgergeld). Aber auch ist es nicht garantiert, dass das JC nicht versuchen wird, diesen Betrag als Einkommen anzurechnen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Lizz

Zitat von: Ottokar am 19. April 2025, 09:45:52Wie zahlt er? Direkt an die Sportschule? Dann ist es kein Einkommen und das JC darf es auch unter keinen Umständen berücksichtigen. An die Kindsmutter oder das Kind? Dann wäre es Einkommen. Außer es gibt eine schriftliche Erklärung des Vaters, dass dieser Betrag zweckgebunden für die Schulgebühren ist und bei anderweiter Verwendung an ihn zurückerstattet werden muss (zweckbestimmte Schenkung, die einem anderen Zweck dient als Bürgergeld).

Anteiliger Betrag wird der Mutter überwiesen (VZweck: Sport) da Beitrag in voller Summe an Sportschule überwiesen wird.

Also ist folgende Aussage nicht korrekt?

Sportbeteiligung wird in der Regel nicht als Unterhalt angerechnet, weder vom Jobcenter noch im Rahmen von Unterhaltspflichten. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige, außertägliche Tätigkeit, die nicht unter den Begriff des notwendigen Lebensunterhalts fällt, der durch Unterhalt abgedeckt werden soll.

Sheherazade

Zitat von: Lizz am 19. April 2025, 10:06:43Also ist folgende Aussage nicht korrekt? Sportbeteiligung wird in der Regel nicht als Unterhalt angerechnet, weder vom Jobcenter noch im Rahmen von Unterhaltspflichten. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige, außertägliche Tätigkeit, die nicht unter den Begriff des notwendigen Lebensunterhalts fällt, der durch Unterhalt abgedeckt werden soll.

Hast du bitte mal einen Quellenlink für dein Zitat?
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Lizz

Zitat von: Sheherazade am 19. April 2025, 10:54:13Hast du bitte mal einen Quellenlink für dein Zitat?

Dies ist eine KI generierte Aussage (Suchmaschine), daher die Frage, ob es tatsächlich so ist.

Ottokar

Zitat von: Lizz am 19. April 2025, 10:06:43Also ist folgende Aussage nicht korrekt?
In Bezug auf das SGB II ist sie ganz klar nicht zutreffend.
Aber auch in Bezug auf den Unterhalt halte ich sie nicht für zutreffend, vielmehr stellt diese Zahlung einen Teil des Barunterhalts dar und wäre als solcher zu berücksichtigen.

Im SGB II sind freiwillige Zuwendungen von Bargeld nur in den in § 11a Abs. 5 SGB II genannten Fällen nicht als als Einkommen zu berücksichtigen.
Das trifft z.B. auf eine zweckbestimmte Zahlung zu, die nicht mit dem Zweck der Leistung des SGB II übereinstimmt. Da das SGB II aber auch Leistungen für Teilhabe und Schule beinhaltet, würde das auf diese Zahlung hier nicht zutreffen, vielmehr bestände Zweckidentität. Somit wäre noch ein weiterer Schritt erforderlich, nämlich der Vorbehalt der Rückforderung der Zahlung bei zweckwidriger Verwendung.
Die bei einer Berücksichtigung als Einkommen eintretende Verwendung des Schulgeldes für die Lebenshaltung wäre eine solche zweckwidrige Verwendung. Aufgrund der damit eintretenden Erstattungspflicht könnte das JC diese Zahlung auch nicht mehr als Einkommen berücksichtigen und hätte zudem Nachteile da nun das Schulgeld geschuldet würde.
Damit wäre dann der im Gesetz geregelte Fall gegegeben, dass die Berücksichtigung dieser Zahlung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre.

Bei einer Direktzahlung vom Kindsvater an die Schule geht man aber jeglichen Problemen aus dem Weg, da du dann gar nicht erst über dieses Geld verfügen kannst, was eine Berücksichtigung als Einkommen bei deinem Bürgergeld ausschließt und womit auch keine Informationspflicht von dir an das JC über diese Zahlung besteht.
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