Mitteilung über die Gewährung nach SGB VIII

Begonnen von xDDDx, 26. April 2025, 05:52:02

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xDDDx

Guten Morgen

Gestern erhielt ich ein Schreiben vom Jugendamt. Darin steht das für meinen ältesten Sohn rückwirkend ab dem 22.05.2024 Jugendhilfe nach §41 iVm.§33 SGB III gewährt wird. Er ist eigentlich schon im Februar 24 18 geworden.

Es wird gleichzeitig nunmehr überprüft wie ich mich an den Kosten beteiligen kann.

Dazu nun ein paar Fragen.

1. ist es in Ordnung das hier das Jugendamt erst vor 8 Wochen einen Termin mit den Pflegeeltern hatte und daraus resultierend die Kosten rückwirkend nunmehr an diese ausgezahlt werden, wodurch der Rückstand überhaupt erst entsteht?

2. warum wird erst ab 5.24 und nicht schon ab 2.24 zurück verlangt und auf der anderen Seite erstattet? Einfach um das Datum vielleicht nachvollziehen zu können.

3. da ich verheiratet bin und kein Einkommen habe, gehe ich jetzt nicht von einer Zahlung aus. Allerdings wie verhält sich das mit der Anhäufung der Kosten über die kommenden Jahre? Wird das gesammelt und sollte ich in X Jahren zu Geld kommen, so wird dieses zurück gefordert oder verjährt das irgendwann?

4.  könnte ich vom Jugendamt zunächst verlangen mir Nachweise darüber zu erbringen, in wie weit tatsächlich mein Sohn nach §41 eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht durchführen kann? Vor allem da hier iVm. nach §33 aufgeführt wird, was schlicht gesagt gar nicht stattfindet.

5. wenn ich die Angaben zur Auskunft ausfülle, steht dort bevor man unterschreibt:

das mir bekannt ist, dass ab Leistungsbeginn die Kosten rückwirkend gefordert werden können

und

die entstandenen Rückstände anerkenne.

Bekannt ist mir das zwar nicht, aber es wird im Schreiben so verlangt und die Rückstände anerkennen möchte ich natürlich nicht automatisch. Ist das denn so normal, diese Dinge mit Unterschrift automatisch zu akzeptieren?

Ich hoffe jemand kann mir dabei weiterhelfen. Das Thema ist jedenfalls weitaus komplexer als es gerade den Anschein hat.






xDDDx


Sheherazade

#2
Offenbar hat dein Sohn selbst einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige gestellt um weiterhin in der Pflegefamilie bleiben zu können.

Guckst du hier wie der Ablauf ist.

Zitat von: xDDDx am 26. April 2025, 05:52:022. warum wird erst ab 5.24 und nicht schon ab 2.24 zurück verlangt und auf der anderen Seite erstattet? Einfach um das Datum vielleicht nachvollziehen zu können.

Wahrscheinlich hat er den Antrag erst dann gestellt.
 
Zitat von: xDDDx am 26. April 2025, 05:52:024. könnte ich vom Jugendamt zunächst verlangen mir Nachweise darüber zu erbringen, in wie weit tatsächlich mein Sohn nach §41 eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht durchführen kann? Vor allem da hier iVm. nach §33 aufgeführt wird, was schlicht gesagt gar nicht stattfindet.

Das werden dein Sohn und die Pflegefamilie schon im Hilfeplangespräch dargelegt haben, sonst wäre die Weiterführung der Pflege gar nicht bewilligt worden.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

xDDDx

Danke für den Denkansatz.
Ich denke da fehlen noch wichtige Infos.

Er ist zu 100% schwerbehindert.
Mit dem 18. Lebensjahr sollte er laut Jugendamt über das Versorgungsamt weiter Unterstützung bekommen.
Die sagten, das Jobcenter sei zuständig.
Die wiederum wollten ihn einladen und sind seitens der Pflegeeltern nicht auf die ,,Problematik" eingegangen.
Er würde nicht zum Termin erscheinen können, da er das Haus nicht verlässt und auch sonst mit niemandem spricht, so der Pflegevater.

Dann gab es wohl vor 8 Wochen einen Besuch vom Jugendamt und die haben denen mitgeteilt, das sie den Jungen noch bis zum 25. Lebensjahr unterstützen. Vermutlich war das dieses hilfeplan Gespräch.

Die an mich adressierte Kostenbeteiligung kam tagesgleich mit dem Schreiben an die Pflegeeltern worin ihnen mitgeteilt wurde, wie hoch die Unterstützung ausfällt und was nun rückwirkend ausgezahlt wird.
Ich meine, wenn das hätte vorher beantragt werden müssen, wieso erfolgte erst jetzt der Bescheid?

Denn es hieß ja vorher, das Jugendamt sei nicht mehr zuständig. Die Pflegschaft wurde in diesem Zusammenhang in 2024 überprüft.
Dazu erschien eine Dame (welches Amt weiß ich nicht) im Februar 24. Da er nicht aus seinem Zimmer gekommen ist, ging sie wieder und hat informiert das der Bericht an den Richter geht und der entscheiden muss.
Der kam dann im April mit der für ihn zuständigen Rechtsanwältin wieder.

Die wollten ihn unbedingt sehen, sind aber nach einer halben Std ohne einen Blick auf ihn geworfen zu haben, wieder abgezogen und es wurde entschieden, das er da weiterhin bleiben kann.

Sheherazade

Zitat von: xDDDx am 30. April 2025, 14:25:07Er ist zu 100% schwerbehindert. Mit dem 18. Lebensjahr sollte er laut Jugendamt über das Versorgungsamt weiter Unterstützung bekommen.

Ich wüsste nicht, dass es da finanzielle Unterstützung vom Versorgungsamt gibt. Deshalb wohl auch diese Reaktion

Zitat von: xDDDx am 30. April 2025, 14:25:07Die sagten, das Jobcenter sei zuständig.


Zitat von: xDDDx am 30. April 2025, 14:25:07Die wiederum wollten ihn einladen und sind seitens der Pflegeeltern nicht auf die ,,Problematik" eingegangen. Er würde nicht zum Termin erscheinen können, da er das Haus nicht verlässt und auch sonst mit niemandem spricht, so der Pflegevater.

Also kein Anspruch auf Bürgergeld. Dann würde nur noch Sozialhilfe in Frage kommen, aber auch da würde man dich "beteiligen" wollen.

Zitat von: xDDDx am 30. April 2025, 14:25:07Ich meine, wenn das hätte vorher beantragt werden müssen, wieso erfolgte erst jetzt der Bescheid?

Weil manche Dinge eben etwas länger dauern, wenn sie nicht ganz klar sind. Und jetzt ist doch alles zugunsten deines Sohnes geklärt. Bekommt er wenigstens entsprechende Therapien, ich vermute eine seelische Erkrankung?

Ein Gdb von 100 bedeutet nicht zwangsläufig, dass man nicht für sich selbst sorgen kann (Schulabschluß, Ausbildung etc.), der Richter wird  bei dem vergeblichen Versuch, deinen Sohn kennenzulernen, selbst zu dem Schluß gekommen sein, dass er noch nicht in der Lage ist für das "Erwachsenenleben".
 
 
 
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
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xDDDx

Es wäre wirklich schön wenn dem Spinat wie du schreibst :(

Zwischen 6 und 8 hat das alles eine Wendung genommen. Er ging von da an nicht mehr zur Schule. Es gab keine Therapien. Nichts. Alles nur Erzählungen und zum Teil Gutachten ohne ihn jemals gesehen zu haben.
Es gab jahrelang eine Betreuung die sich nur ins Wohnzimmer gesetzt hat und therapeutisch darauf gewartet hat das er mal rauf kommt und sich blicken lässt.
Er hat in den letzten 11 Jahren keinen Arzt mehr gesehen.
Ich habe das schon immer in Frage gestellt, finde aber keinen Punkt wo ich mal Ansätzen könnte. Eigentlich bin ich nur Außenstehender und habe nichts zu melden.

Ottokar

Das liest sich für mich wie eine Störung aus dem autistischen Spektrum.
Zunächst mal benötigt man eine Diagnose, ohne geht gar nichts, da zahlen auch JC der Sozialamt nix.
Parallel Antrag auf Feststellung eines Pflegegrades.
Mit der Diagnose und dem PG lässt man von der DRV die volle dauerhafte Erwerbsminderung feststellen.
Dazu stellt man einen entsprechenden Antrag und kreuzt darin an, dass man vom JC zur Antragstellung aufgefordert wurde. Damit stellt die DRV auch dann die Erwerbsminderung fest, wenn (wie hier) kein Anspruch auf Rente besteht.
Erst dann kann man Grundsicherung beim Sozialamt beantragen, ebenso die Weiterzahlung von Kindergeld.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


xDDDx

Völlig richtig deine Vermutung.
Es wurden damals, als er noch klein war Gutachten gemacht. Wenn es nicht zufriedenstellend war, wurde ein neues bei jemand anderem in Auftrag gegeben.
Er hat Pflegegrad 5. begutachten tut das aber offensichtlich niemand, da ihn keiner zu Gesicht bekommt. Wie geht sowas?

Es gab auch Ärzte die ihn eigentlich in eine Klinik einweisen wollten. Dagegen wurden dann Gegengutachten erstellt bis er nur noch in seinem Zimmer sitzen brauchte und dies auch bis heute so macht.

Zu dem von dir genannten Ablauf kann ich gerade nicht konkret antworten weil mir dazu Details fehlen. Ich versuche mich dahingehend einmal schlau zu machen.

Nur verstehe ich dann erst recht nicht, weshalb hier das Jugendamt zahlt und das mit dem Paragraphen 33 in Verbindung bringt?
Oder zahlen die so lange bis das durch die DRV festgestellt wurde? Oder unabhängig davon zusätzlich?


Sheherazade

Zitat von: xDDDx am 30. April 2025, 16:17:48Nur verstehe ich dann erst recht nicht, weshalb hier das Jugendamt zahlt und das mit dem Paragraphen 33 in Verbindung bringt?

Das ist nur eine vorübergehende Lösung (offenbar weil für alles andere die Grundlage fehlt), ich denke, dass damit zum 21. LJ Schluß sein wird. Bis dahin sollte jemand darauf hinwirken, dass so wie von @Ottokar geschrieben entsprechendes bezüglich einer Diagnose veranlasst wird.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
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Ottokar

Ich sehe das wie Sheherazade.
Diese Hilfe endet gemäß § 41 SGB VIII mit dem 21. Geburtstag, bis dahin muss eine andere Lösung gefunden werden. Wenn es bereits entsprechende Gutachten gibt und PG 5 festgestellt wurde, kann man auch sofort einen Antrag bei der DRV stellen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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xDDDx

Für mich ist das Thema wirklich schwierig. Ich versuche noch einmal anzusetzen.

Ich würde gerne in Erfahrung bringen, ob ich ein Recht darauf habe, einzusehen was hier wann und wie unternommen wurde um dem Kind die Hilfe zukommen zu lassen, die ihm wirklich zusteht. Es muss darüber doch Nachweise geben und vor allem muss das jemand überprüfen. Das hat aber nie stattgefunden.

Indem irgendjemand einfach sagt ,,Sie müssen für Kosten aufkommen" kann das doch nicht erledigt sein. Ich muss doch wissen, wofür die eingesetzt werden und warum.

Und wie überhaupt die Hilfebedürftigkeit festgestellt werden kann, ohne das auch nur ein Mensch das Kind gesehen hat? Es reicht, wenn derjenige vor eine Tür tritt und damit ist man dann mit Ü18 weiterhin hilfebedürftig? Mir ist klar das hier ein Richter vor Ort war. Aber der hat auf Basis einer Aktenlage in Verbindung mit der Situation vor Ort entschieden. Kein Blick in den Raum. Keiner hat ihn zu Gesicht bekommen.

Ein unvoreingenommener Mensch hätte zumindest einmal eine Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen.

Ich habe schon IMMER angezweifelt das mein Sohn so ist wie er ist. Für mich ist er krank diagnostiziert worden weil das die Pflegeeltern so für den einfachsten Weg gehalten haben. Ich kenne die Personen wirklich sehr gut.

Ich denke, das ist vermutlich das falsche Forum für sowas, aber hier wurde mir immer sehr geholfen.
Falls jemand eine Anlaufstelle für mich hat oder jemanden kennt der Sachen gründlich hinterfragen kann, bin ich für jegliche Tipps und Hilfe sehr dankbar.
Zum ansässigen Jugendamt brauche ich nicht gehen. Da steckt jeder gleich tief mit im Dreck.
Auch gerne via PM.

Ottokar

Zitat von: xDDDx am 18. Mai 2025, 18:53:15ob ich ein Recht darauf habe, einzusehen was hier wann und wie unternommen wurde um dem Kind die Hilfe zukommen zu lassen, die ihm wirklich zusteht.
Dieses Recht haben Eltern (bis zum 18 LJ des Kindes) und gesetzliche Betreuer, außerdem das Kind selbst.
Das volljährige Kind wiederum kann mittels Vertretungsvollmacht sein Recht auf Andere übertragen.
Wenn dir also das Kind eine (begrenzte) Vertretungsvollmacht ausstellt, kannst du bei Behörden entsprechende Informationen einholen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


xDDDx

Klingt interessant. Aber wie komme ich da dran ohne die Pflegeeltern? Die verhindern ja jeglichen Kontakt zur Außenwelt.

Ottokar

Auch die Rechte der Pflegeeltern enden mit dem 18. Geburtstag des Kindes.
Sollte das Kind einen Betreuer haben, kannst du dich an diesen wenden.
Sollte das Kind keinen Betreuer haben, solltest du dich umgehend an das Betreuungsgericht wenden und dort eine Betreuerbestellung anregen. Dabei kannst du auch ausführen, warum die Pflegeeltern aus deiner Sicht als Betreuer ungeeignet sind.
Sollten die Pflegeeltern die Betreung haben, kannst du dich auch an das Betreuungsgericht wenden und dort ausführen, warum die Pflegeeltern aus deiner Sicht als Betreuer ungeeignet sind.
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xDDDx

Danke sehr für den sehr hilfreichen Hinweis!