Frage zur Nebenkostenabrechnung

Begonnen von Sese, 20. April 2025, 12:45:01

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Ottokar

Zitat von: Sese am 02. Mai 2025, 13:54:32Was soll ich nun machen ?

Lieber JC,

ich habe meinen Vermieter kontaktiert, dieser ist der Auffassung, dass die Betriebskostenabrechnung vollständig ist.
Sollten Sie die Auffassung vertreten, dass eine Betriebkostenabrechnung Mängel aufweist, steht es Ihnen frei, mich dazu auffordern, diese prüfen zu lassen und gegebenenfalls mit Widerspruch anzufechten.
Da die Kosten für eine solche Prüfung, sowie für Widerspruch und Klage gegen eine Betriebkostenabrechnung nicht im Regelsatz enthalten sind, erbitte ich im Fall einer solchen Aufforderung eine Zusicherung nach § 34 SGB X, dass Sie die notwendigen Kosten dieser Rechtsverfolgung tragen bzw. erstatten.
Ergänzend weise ich Sie darauf hin, dass ein solcher Widerspruch hinsichtlich einer Betriebskostennachforderung keine aufschiebende Wirkung hat, womit Sie die Betriebkostenabrechnungen gemäß § 22 Abs. 1 SGB II auch im Fall eines dagegen erhobenen Widerspruches im Fälligkeitsmonat anzuerkennen haben.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


angi

Der Vermieter ist verpflichtet, die einzelnen Posten der Betriebskosten aufzuschlüsseln.
Wie zB Müllbeseitigung, Grundsteuer, Gartenpflege, Hausmeister, Wartung für Heizung und Rauchwarnmelder, Aufzug, Versicherungen, Beleuchtung, Reinigung von Hausflur und Keller usw.
Er muss dir so eine Abrechnung ausstellen.

BGH Beschluss vom 24.01.2017 - VIII ZR 285/15

Sese

Ich bin aber nicht der Vermieter.

Soll das JC doch den Vermieter nerven.

Chefkoch

Das darf das JC nicht. Du bist sein Vertragspartner, nicht das JC
Man wird nicht besser, wenn man andere schlecht macht ( Konfuzius )

Sese

Ich werde beim Vermieter noch einmal höflich nachfragen, und dann dem JC das schreiben, was Ottokar mir empfohlen hat.

Ottokar

#35
Zitat von: angi am 04. Mai 2025, 13:20:37Der Vermieter ist verpflichtet, die einzelnen Posten der Betriebskosten aufzuschlüsseln.
Darum geht es hier doch gar nicht.

Das JC bemängelt, dass der Vermieter nur eine Teil der umlagefähigen und vermutlich anfallenden Betriebskosten abrechnet. Das ist insofern unschädlich, als dass das JC auch nur diesen Teil bezahlt. Dem JC entsteht hier also kein Nachteil, sondern ein Vorteil, denn wenn der Vermieter weitere Betriebskosten abrechnet, muss das JC diese dann natürlich zusätzlich bezahlen. Außerdem muss das JC noch die Anwaltskosten für das Widerspruchsverfahren zahlen (zu einer Klage wird es hier verm. nicht kommen).
Wenn die beim JC so dusselig sind und das nicht begreifen, dann kann man denen ohnehin nicht helfen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Ottokar

Bsp.

Liebes JC,

ich habe meinen Vermieter kontaktiert, dieser ist der Auffassung, dass die Betriebskostenabrechnung vollständig ist.
Sollten Sie die Auffassung vertreten, dass die Betriebkostenabrechnung Mängel aufweist, steht es Ihnen frei, mich dazu auffordern, diese prüfen zu lassen und gegebenenfalls mit Widerspruch anzufechten.

Ich weise Sie jedoch darauf hin, dass Sie derzeit nur die Betriebskosten anerkennen, die lt. der Ihnen vorliegenden Abrechnung zu zahlen waren.
Ihren Schreiben entnehme ich, dass Sie der Auffassung sind, das daneben noch weitere Betriebskosten angefallen sind, die jedoch nicht abgerechnet und bislang von Ihnen auch nicht bezahlt wurden.
Sollte ein entsprechender Widerspruch oder eine Klage erfolgreich sein, bedeutet dies, dass zu den von Ihnen anerkannten und gezahlten Kosten weitere Kosten hinzukommen, die dann von Ihnen zusätzlich zu den schon abgerechneten anzuerkennen und zu zahlen sind.
Widerspruch oder eine Klage führen also im Erfolgsfall zu einer Erhöhung meiner Kosten für Unterkunft und Heizung.

Da die Kosten für eine solche Prüfung, sowie für Widerspruch und Klage gegen eine Betriebkostenabrechnung nicht im Regelsatz enthalten sind, erbitte ich im Fall einer solchen Aufforderung eine Zusicherung nach § 34 SGB X, dass Sie die notwendigen Kosten dieser Rechtsverfolgung tragen bzw. erstatten.

Ergänzend weise ich Sie darauf hin, dass ein solcher Widerspruch hinsichtlich einer Betriebskostennachforderung keine aufschiebende Wirkung hat, womit Sie die Betriebkostenabrechnungen gemäß § 22 Abs. 1 SGB II auch im Fall eines dagegen erhobenen Widerspruches im Fälligkeitsmonat anzuerkennen haben.

MfG
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.