WBA - gibt es eine Anwortpflicht des/der SB?

Begonnen von Single-Man, 17. Mai 2025, 15:19:20

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Single-Man

Hallo, am Montag beginnt die 6. Woche nach Abgabe meines WBA. Ich habe noch keine Antwort, keinen Bescheid erhalten, und es ist nicht mehr lange hin bis zum Monatsende. Gibt es eine gesetzliche Beantwortungspflicht der/des SB (§)?, so dass ich eine Antwort gesetzlich einfordern kann?

Bimimaus5421

Zitat von: Single-Man am 17. Mai 2025, 15:19:20Hallo, am Montag beginnt die 6. Woche nach Abgabe meines WBA. Ich habe noch keine Antwort, keinen Bescheid erhalten, und es ist nicht mehr lange hin bis zum Monatsende. Gibt es eine gesetzliche Beantwortungspflicht der/des SB (§)?, so dass ich eine Antwort gesetzlich einfordern kann?
Ruf die Hotline an und frage nach ob dein Antrag schon bearbeitet wurde ?
So mache ich das immer
Bis zum 25 .eines Monats muss dies erfolgen damit du rechtzeitig dein Geld auf dem Konto hast
Wenn du zum ersten kein Bewilligungsbescheid oder etwas früher hast würde ich um Einsweiligen Rechtschutz beim Sg nachdenken

Sheherazade

Zitat von: Single-Man am 17. Mai 2025, 15:19:20und es ist nicht mehr lange hin bis zum Monatsende

Bedeutet, der neue Bewilligungszeitraum beginnt am 01.06.2025? Dann sind es noch 2 Wochen Zeit bis dahin. Ansonsten lies mal deinen Thread von vor einem Jahr zu genau dem gleichen Thema --> https://hartz.info/index.php/topic,133954.msg1603895.html#msg1603895
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"