WBA - gibt es eine Anwortpflicht des/der SB?

Begonnen von Single-Man, 17. Mai 2025, 15:19:20

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Single-Man

Hallo, am Montag beginnt die 6. Woche nach Abgabe meines WBA. Ich habe noch keine Antwort, keinen Bescheid erhalten, und es ist nicht mehr lange hin bis zum Monatsende. Gibt es eine gesetzliche Beantwortungspflicht der/des SB (§)?, so dass ich eine Antwort gesetzlich einfordern kann?

Bimimaus5421

Zitat von: Single-Man am 17. Mai 2025, 15:19:20Hallo, am Montag beginnt die 6. Woche nach Abgabe meines WBA. Ich habe noch keine Antwort, keinen Bescheid erhalten, und es ist nicht mehr lange hin bis zum Monatsende. Gibt es eine gesetzliche Beantwortungspflicht der/des SB (§)?, so dass ich eine Antwort gesetzlich einfordern kann?
Ruf die Hotline an und frage nach ob dein Antrag schon bearbeitet wurde ?
So mache ich das immer
Bis zum 25 .eines Monats muss dies erfolgen damit du rechtzeitig dein Geld auf dem Konto hast
Wenn du zum ersten kein Bewilligungsbescheid oder etwas früher hast würde ich um Einsweiligen Rechtschutz beim Sg nachdenken

Sheherazade

Zitat von: Single-Man am 17. Mai 2025, 15:19:20und es ist nicht mehr lange hin bis zum Monatsende

Bedeutet, der neue Bewilligungszeitraum beginnt am 01.06.2025? Dann sind es noch 2 Wochen Zeit bis dahin. Ansonsten lies mal deinen Thread von vor einem Jahr zu genau dem gleichen Thema --> https://hartz.info/index.php/topic,133954.msg1603895.html#msg1603895
"Die, die zu feige waren in der Diktatur, rebellieren jetzt ohne Risiko gegen die Demokratie. Den Bequemlichkeiten der Diktatur jammern sie nach, und die Mühen der Demokratie sind ihnen fremd."  Wolf Biedermann