Einladung zu einer Maßnahme

Begonnen von Sese, 22. Juni 2025, 10:42:59

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Sese

Hallo liebes Forum,

ich habe eine Einladung zu einer Eingliederungsmaßnahme gemäß § 16 Abs.1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III erhalten.

Der Vertrag zur Maßnahme soll am ersten Maßnahmetag unterschrieben werden. Allerdings weicht der Inhalt der Maßnahme teilweise von dem ab, was ich vorher mit meiner Arbeitsvermittlerin besprochen habe. Deshalb beabsichtige ich, den Vertrag so nicht zu unterschreiben.

Die "Einladung" verweist nur auf die oben genannten Paragraphen.
Sie enthält keine weitere Rechtsfolgenbelehrung.

Kann ich dennoch sanktioniert werden, falls ich nicht unterschreibe ?

Fettnäpfchen

Sese

Zitat von: Sese am 22. Juni 2025, 10:42:59Der Vertrag zur Maßnahme soll am ersten Maßnahmetag unterschrieben werden.
auch hier steht dir das Recht zur Prüfung zu und das solltest du beanspruchen. Hast du erst mal unterschrieben bist du gebunden.

Zitat von: Sese am 22. Juni 2025, 10:42:59Allerdings weicht der Inhalt der Maßnahme teilweise von dem ab, was ich vorher mit meiner Arbeitsvermittlerin besprochen habe.
das dürfte zu 99% der Fall sein.
Lies dir mal dass Maßnahmezuweisung: Was soll sie enthalten? durch.

Zitat von: Sese am 22. Juni 2025, 10:42:59Die "Einladung" verweist nur auf die oben genannten Paragraphen. Sie enthält keine weitere Rechtsfolgenbelehrung. Kann ich dennoch sanktioniert werden, falls ich nicht unterschreibe ?
da bin ich nicht sicher denke aber nicht.
Aber warte lieber bis noch andere Antworten kommen. Bei den §§ bin ich nicht mehr auf dem laufenden.

MfG FN
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Sese

Ok, vielen Dank erstmal.

Vielleicht meldet sich ja noch jemand bezüglich der Paragraphen bzw. Rechtsfolgenbelehrung.

Kopfbahnhof

Zitat von: Sese am 22. Juni 2025, 10:42:59Der Vertrag zur Maßnahme soll am ersten Maßnahmetag unterschrieben werden
Nur mal zur Klarstellung, beim Träger selbst muss man gar nichts Unterschreiben.
Du hast keinen Vertrag mit denen, sondern wenn, dann mit dem JC.

Die können dich genauso gut auch ohne Unterschrift an der Maßnahme mitmachen lassen.

Zitat von: Sese am 22. Juni 2025, 10:42:59Kann ich dennoch sanktioniert werden, falls ich nicht unterschreibe ?

Wenn der Träger gemeint ist, dann nicht.

Beim JC kommt es auf das Einladungsschreiben an.

Sese

Beim JC musste ich gar nichts unterschreiben.
Die Maßnahme beginnt am Mittwoch, und da soll ich dann einen Vertrag und die übliche "Datenschutzverzichtserklärung" unterschreiben.
In der Einladung vom JC wurden nur die oben genannten Paragraphen erwähnt.

Vollloser

@Sese
Vielleicht hilft Dir dies hier: https://youtu.be/mM_ECDFrDDk
Außerdem würde ich diese Abweichungen von dem Besprochenen da monieren.
Wenn noch möglich, erst mit der Vermittlungsfachkraft des Jobcenters - ansonsten dann mit dem Maßnahmenträger da.
Einfach mal darüber sprechen (Let´s talk about...) !
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

Sese

Also ich habe, seitdem ich da wieder Kunde bin, keine einzige Rechtsfolgenbelehrung mehr erhalten.

Daher die Frage, ob sich die RFB hinter den oben genannten Paragraphen versteckt, bzw. ob die bloße Erwähnung der Paragraphen ausreicht, um Sanktionen erhalten zu können.


Ottokar

Diese "Einladung" kann und darf keine RFB beinhalten, da es sich nicht um eine Meldeaufforderung handelt, sondern tatsächlich nur um eine Einladung. Meldeaufforderungen darf nur das JC versenden und auch nur, um damit zur Meldung beim JC aufzufordern.
Das Nichterscheinen beim Maßnahmeträger kann dennoch uU sanktioniert werden, wenn die Teilnahme an der Maßnahme durch einen VA vorgeschrieben wurde (Zuweisungsbescheid) und das Nichterscheinen dazu führt, dass die Maßnahme nicht angetreten werden kann.
Sollte die Teilnahme an der Maßnnahme in einem KooP vereinbart worden sein, kann das Nichterscheinen beim Maßnahmeträger als Verstoß gegen den KooP sanktioniert werden.

Welche Daten das JC an den Maßnahmeträger übermitteln darf und umgekehrt, ist abschließend gesetzlich geregelt. Der Maßnahmeträger darf von dir keine Schweigepflichtentbindung bzw. Datenschutzverzichtserklärung fordern, das ist vielmehr rechtswidrig.

Du musst mit dem Maßnahmeträger auch keinen Maßnahmevertrag schließen, vielmehr hat der Maßnahmeträger mit dem JC einen solchen Vertrag und das JC weist dich der Maßnahme mittels Verwaltungsakt zu.

Weder die Weigerung, eine Schweigepflichtentbindung bzw. Datenschutzverzichtserklärung zu unterzeichnen, noch die Weigerung, einen Maßnahmevertrag zu unterzeichnen, kann sanktioniert werden.
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Sese

Also die Maßnahme war im Koop vereinbart worden. Allerdings waren als Maßnahmeninhalt nur persönliche Beratungsgespräche vorgesehen.
Beim "Schnupperkurs" der Maßnahme habe ich aber erfahren, dass sowohl persönliche Gespräche als auch Gruppenarbeit Teil der Maßnahme sind.

Auf Letzteres möchte ich aber verzichten.

Der Koop enthält keine RFB.
Die "Einladung" zur Maßnahme kam direkt vom JC und enthält die oben genannten Paragraphen.

Der Maßnahmeträger möchte mit mir am Mittwoch einen Vertrag zur Teilnahme abschließen.
Ich möchte ihn aber nur unterschreiben, wenn die Teilnahme zur Gruppenarbeit herausgenommen wird.

Also nochmal: ich habe nie eine RFB erhalten.
Darf dann trotzdem sanktioniert werden ?


Unwissender

Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Sese

Kooperationsvertrag

Auch den habe ich nicht unterschrieben.
Er wurde mündlich vereinbart und mir dann zugeschickt.

Ottokar

Zitat von: Sese am Heute um 09:17:40Der Koop enthält keine RFB.
Der KooP ist kein VA und auch kein ersatzweiser Vertrag, deshalb können Pflichtverletzungen daraus auch nicht direkt sanktioniert werden.
Stattdessen muss das JC die Erfüllung der Pflichten zuerst in einem sog. Durchsetzungs-VA einfordern, der dann auch eine RFB und eine RMB beinhaltet. Erst wenn dann eine (weitere) Pflichtverletzung erfolgt, kann auf der Grundlage dieses VA sanktioniert werden.
Eingliederungsmaßnahmen müssen allerdings separat per VA zugewiesen werden, die Teilnahmevereinbarung in einem KooP reicht nicht.
Solange also kein VA vorliegt, kann eine Nichtteilnahme nicht sanktioniert werden.
Die Weigerung, zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme einen Vertrag mit Dritten abzuschließen, kann nicht sanktioniert werden, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.

Zitat von: Sese am Heute um 09:17:40Die "Einladung" zur Maßnahme kam direkt vom JC und enthält die oben genannten Paragraphen.
Das ändert nichts. Das JC kann nach § 59 SGB II nicht zur Meldung bei Dritten auffordern.
Das ist also lediglich eine Einladung, keine sanktionierbare Meldeaufforderung.
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Sese

Ok,
und was bedeutet dann "Einladung zu einer Eingliederungsmaßnahme gemäß § 16 Abs.1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III" ?

Vollloser

Zitat von: Sese am Heute um 09:17:40dass sowohl persönliche Gespräche als auch Gruppenarbeit Teil der Maßnahme sind. Auf Letzteres möchte ich aber verzichten.

Sehr vernünftig !
Ansonsten könnte Dir SOWAS hier in der Art da passieren: https://youtu.be/M85hubxoKow  :grins:
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

Ottokar

Wenn du ein Schreiben erhälst, in dem steht: "Ich lade dich zu meinem Geburtstag ein" fragst du dann auch, "Was bedeutet das?"?
Es bedeutet genau das, was da steht: du wirst eingeladen.
Du kannst also hingehen, oder auch nicht.
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