Frage zur Anrechnung von stundenweiser Verhinderungspflege

Begonnen von nurmalso, 02. Juli 2025, 09:23:33

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nurmalso

Hallo,

da ich bisher keine stichhaltigen Informationen bekommen konnte, wollte ich hier mal in die Runde fragen.

Folgender Sachverhalt:
Ich stehe im Bezug von Bürgergeld und erbringe im meinen Elternhaushalt von Zeit zu Zeit stundenweise Verhinderungspflege für meine bettlägerigen, schwerst an Alzheimer Mutter (PG 5).

Mein Vater, der Pflegeperson ist, leistet die Pflege in Verbindung mit einem Pflegedenst der einmal täglich zur Grundpflege kommt (Kombinationsleistung).

Wenn er Termine hat übernehme ich hin und wieder die Pflege/Betreuung.

Hierfür möchte ich die Stundenweise Verhinderungspflege abrechnen.

Eine Nachfrage beim Amt ob solche Gelder angerechnet werden wurde natürlich bejaht.

Nach meiner Recherche habe mittlerweile auch andere Aussagen bekommen. Der Sozialverband gab an das solche Leistungen nicht anzurechnen sind, eine Gesetzesgrundlage konnte mir dort spontan allerdings nicht gegeben werden.

Wie beurteilt ihr die Lage oder habt ihr vielleicht sogar eine Gesetzesgrundlage dazu?

Danke schon mal im voraus!

Sheherazade

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Banane007

Hallo,

da Du als Sohn/Tochter in erster Linie verwandt bist und Du so eine sittliche Verpflichtung gegenüber Deiner Mutter hast, ist Geld aus der Verhinderungspflege zweckgebunden und nach Einkommensteuergesetz auch steuerfrei.

Für die Anrechnung auf Sozialleistungen bedeutet das, dass es NICHT angerechnet werden darf.

Ausführlicher:

In §11 SGB2 ist geregelt, welche Gelder als Einnahmen anzurechnen sind.

Zitat: "mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen"

In §11a SGB2 heißt es dann in Absatz 5, Satz 1:

Zitat: "Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten"

Im entsprechenden Paragraphen des Einkommensteuergesetzes steht dann in Absatz 36:

Zitat: "Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. 2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält"

Liebe Grüße

Banane

nurmalso

Super, vielen Dank an euch beide :yes:  :smile:

Dann kann ich die Sachbearbeiterin, die sich wegen der Fragestellung noch bei der Amtsleitung informiert hat und mir darauf mitteilte, dass es angerechnet wird mit den entsprechenden Rechtsnormen konfrontieren.

Erschreckend wie versucht wird alles mögliche abzuwenden.