Frage des JC zu gemeinsamer Nutzung von Bad u. Küche bei hinzugezogener Person

Begonnen von FAX, 22. August 2025, 17:46:25

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FAX

Angenommen, eine Person wohnt in einem Haus und bezieht Leistungen nach SGB II. Eine weitere Person mit separatem Mietvertrag zieht in das Haus ein (und bezieht ebenfalls Leistungen und hat auch einen separaten Mietvertrag). Warum will das Jobcenter wissen, ob die neu hinzugezogene Person im selben Haushalt wohnt und ob Küche und Bad gemeinsam genutzt werden? Ist die gemeinsame Nutzung von Bad und Küche relevant für das Vorhandensein einer Haushaltsgemeinschaft (oder was ist mit Haushalt gemeint)?




Kopfbahnhof

Zitat von: FAX am 22. August 2025, 17:46:25Ist die gemeinsame Nutzung von Bad und Küche relevant für das Vorhandensein einer Haushaltsgemeinschaft
Nein ist es nicht.

Jede Person ist seine eigene BG, das muss klar und deutlich beim JC kommuniziert werden, schriftlich.

Wenn es in dem Haus nur ein Bad und eine Küche gibt, kann man das auch gemeinsam nutzen, ohne gleich eine BG zu sein.

Aber die Nachfrage vom JC ist völlig normal.
Die müssen es ja irgendwie berechnen können.

Einfach beide Mietverträge (Kopie) beim JC abgeben oder vorlegen.

Sheherazade

Das Jobcenter will wissen ob es sich um getrennte Wohneinheiten handelt, weil es offensichtlich getrennte Mietverträge gibt, aus denen nicht hervor geht, dass es sich um eine WG handelt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

FAX

Angenommen, Person X lebt mit ihrer Schwester in einer Immobilie, und zwar in zwei jeweils getrennten Haushaltsgemeinschaften, was vom JC auch so anerkannt ist. Wenn nun eine dritte Person, welche mit Person X bzw. deren Schwester weder verwandt noch verschwägert ist, einzieht, und das JC der Person X die Anlage HG zukommen lässt (" Füllen Sie dieses Formular bitte aus, wenn Ihre Bedarfsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten in einem Haushalt lebt.") - dann muss X diese Anlage aber auf jeden Fall (nochmal) ausfüllen - oder irre ich mich da?

xoxoxo

Wäre es nicht einfacher du würdest den realen Sachverhalt schildern,
statt mal angenommen in China fällt ein Sack Reis um könnte sich das in Deutschland auswirken.

Sheherazade

Ist das hier die Erweiterung dieses Beitrages aus Mai?

Zitat von: FAX am 23. August 2025, 07:50:42Angenommen, Person X lebt mit ihrer Schwester in einer Immobilie, und zwar in zwei jeweils getrennten Haushaltsgemeinschaften, was vom JC auch so anerkannt ist. Wenn nun eine dritte Person, welche mit Person X bzw. deren Schwester weder verwandt noch verschwägert ist, einzieht,

Ist diese Immobilie eine Wohnung? Und in wessen Wohnungsteil zieht die dritte Person da jetzt ein, in den von Person X oder dessen/deren Schwester? Verringern sich jetzt die Mietanteile von Person X und dessen/deren Schwester um die Miete, die die dritte Person jetzt zu zahlen hat?

Person X und die Schwester sind jeder für sich eine Bedarfsgemeinschaft, nehme ich an. Die Wohnung oder das Haus wurde durch 2 geteilt, nehme ich an. Irgendwoher muss der Wohnraum, den die dritte Person jetzt mietet, herkommen. Ist diese dritte Person über 25 Jahre alt und auch im Bürgergeldbezug?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
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Ottokar

Wenn ein WG Bewohner mit keinem der anderen Bewohner verwandt ist, muss auch keine Anlage HG ausgefüllt werden, da aus offensichtlichen Gründen keine HG vorliegen kann.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


FAX

Zitat von: Sheherazade am 23. August 2025, 09:24:18Person X und die Schwester sind jeder für sich eine Bedarfsgemeinschaft, nehme ich an. Die Wohnung oder das Haus wurde durch 2 geteilt, nehme ich an. Irgendwoher muss der Wohnraum, den die dritte Person jetzt mietet, herkommen. Ist diese dritte Person über 25 Jahre alt und auch im Bürgergeldbezug?

Das ist ein Haus mit mehreren Zimmern. Eines stand leer, und die neue Person (ü25, ebenfalls Bürgergeld), zieht halt in dieses ein. Die Person ist eine separate HG mit einem eigenen Mietvertrag.

Sheherazade

Zitat von: FAX am 23. August 2025, 15:08:50Die Person ist eine separate HG mit einem eigenen Mietvertrag.

Nimm mal den Begriff HG aus deinem Wortschatz, das führt nur zu Missverständnissen. Die Person ist eine separate BG ( = Bedarfsgemeinschaft) mit einem eigenen Mietvertrag für eigene/separate Räume.

Und nein, dann muss auch keine Anlage HG ausgefüllt werden.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"


Ottokar

Zitat von: FAX am 23. August 2025, 15:08:50Das ist ein Haus mit mehreren Zimmern. Eines stand leer, und die neue Person (ü25, ebenfalls Bürgergeld), zieht halt in dieses ein.
Dann handelt es sich bei dieser Form des Zusammenwohnens um eine Wohngemeinschaft.
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