Beendigung Beschäftigungsverhältnis Folgen im ALG II

Begonnen von Sonnenschein, 27. Juli 2025, 12:57:12

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Sonnenschein

Hallo in die Runde,
 ihr erinnert euch an die fristlose Kündigung des Arbeitgebers im Mai 2025 mit Freistellung. Jetzt wurde im Juli 2025- vor dem Arbeitsgericht- ein Vergleich geschlossen.
Eine Umwandlung in eine fristgerechte Kündigung mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.6.2025 und einer geringen Abfindung 1200,-€.
Demzufolge muss der Exarbeitgeber den Lohn für den Zeitraum 8.5.2025 bis 30.6.2025 einschließlich Abfindung noch bezahlen.
Ich hoffe auf eine Auszahlung im Juli. Gehen wir mal davon aus.
So jetzt wird es spannend.

Wie sieht es mit der Anrechnung beim ALG II aus?
ALG I ab Juli gewährt.
Mehrere Lohnzahlungsmonate-Zeiträume hier Mai und Juni plus Einmalzahlung/ Abfindung während der vorläufigen Bewilligung aufgrund von schwankendem Einkommen bis Mai)
Ist es richtig? Für jeden Monat der Lohnzahlungen müssen die Freibeträge gewährt werden.
Greift hier auch das Zuflussprinzip für die Monate Mai und Juni?
Also alles im Monat Juli anrechenbar?
 Oder werden bei Lohnzahlungen, die Monate berichtigt, für die er bezahlt wurde? (Beendigung Beschäftigungsverhältnis)

Die Abfindung wird ja nicht mehr auf mehrere Monate verteilt ( Einmalzahlung), also liegt für den Rest oder sogar vielleicht in voller Höhe -Vermögen im Folgemonat vor?

Keine Umstellung auf endgültige Bewilligung
Das JC hat die Kündigung im Mai mitgeteilt bekommen, aber die vorläufige Bewilligung
( BWZ 03/2025 bis 08/2025) weiterlaufen lassen, obwohl der Grund für die Vorläufigkeit entfallen ist. Es wurde kein neuer BWZ gegründet also keine Umstellung auf endgültige Entscheidung für den noch offenen Bewilligungszeitraum vorgenommen.

Auch der neue WBA ist demzufolge wieder- wie bisher- ab September 2025.
Sollte man auf die Rechtswidrigkeit hinweisen?
 Oder alles so belassen? Falls ja, gibt es Nachteile für den Leistungsbezieher?
Mich würde es nicht wundern, wenn das JC wieder nur- für 6 Monate- vorläufig - entscheiden wird.

Der Sachverhalt ist für einen Laien doch sehr komplex. Daher wäre ich für eure Unterstützung dankbar.

Ottokar

Lt. Rechtsprechung des BSG sind die Lohnzahlungen für Mai und Juni separat zu bereinigen. Bei der Berechnung der Absetz- und Freibeträge ist lt. BSG nicht auf den Zuflussmonat abzustellen, sondern auf den Monat, in dem das Einkommen erarbeitet wurde.
Bei diesem Lohn handelt es sich auch nicht um eine Nachzahlung i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II, sondern eine einmalige Einnahme (vgl. BSG in B 4 AS 154/11 R vom 16.05.2012), das trifft ebenso auf die Abfindung zu.
Einmalige Einnahmen sind aber aufgrund der am 01.07.2023 in Kraft getretenen Gesetzesänderung nicht mehr von der Verteilung auf 6 Monate nach § 11 Abs. 3 SGB II umfasst, d.h. es kann nur eine Berücksichtigung im Zuflussmonat gemäß § 11 Abs. 2 SGB II erfolgen.
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Sonnenschein

Lieber Ottokar, vielen Dank für die Antwort.

Aber heute bekam ich, Post vom JC eine abschließende Bewilligung für den BWZ 03/ 2025 bis 08/2025.
Begründung: alle Lohnbescheinigungen würden vorliegen.

Das stimmt aber nicht.

Die Lohnabrechnungen nach dem Urteil stehen nach wie vor noch für den
Freistellungszeitraum ( 9.5.2025 bis 30.6.2025) aus.
Konkret: die korrigierte Lohnabrechnung für Mai und die erstmalige für Juni 2025 + Abrechnung der Abfindung fehlen noch)
Da die Lohnabrechnungen und das Geld bis heute noch fehlen stellt sich die Frage:
wie verhalte ich mich jetzt???
Der Fehler obliegt dem JC. Falsche Leistungsänderung.
Greift hier die Mitwirkungspflicht?

Muss das JC darüber informiert werden, dass sie einen fehlerhaften abschließenden Bewilligungsbescheid erlassen haben??

Wenn ja, stellt sich die Frage zu welchem Zeitpunkt, also nach Erhalt der Lohnabrechnungen und des Geldes oder vorher?

Kann der fehlerhafte abschließende Bewilligungsbescheid vom JC jederzeit also auch nach Rechtskraft noch geändert werden, obwohl die Behörde falsch entschieden hat???
Bitte um Unterstützung.

Ottokar

Ist dem JC denn das Urteil vom Arbeitsgericht nachweislich bekannt?
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Sonnenschein

Das Urteil wurde in den Briefkasten des JC geworfen.
Aber im Vergleichsurteil stehen kein Beträge/ Lohnhöhe für den Freistellungszeitraum ausser die Abfindungssumme von 1200,-€.
Auf die Abfindung wurde nochmals vorab im Schriftverkehr hingewiesen.

Ottokar

Zitat von: Sonnenschein am 28. Juli 2025, 19:50:00Das Urteil wurde in den Briefkasten des JC geworfen.
Wann?
Und von wann ist die abschließende Bewilligung?
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Sonnenschein

# Ottokar,
 es liegt keine zeitliche Überschneidung vor. Ich vermute das das Urteil wieder im Bermuda Dreieck gelandet ist. Die Bearbeiterin war längerfristig krank. Die Änderungen / Bearbeitung wurden immer erst nach Beschwerden vorgenommen. Es liegt kein Entschuldigungsgrund vor. Das JC hat fehlerhafte abschließende Bescheide erlassen und ich brauche dein Wissen um darauf reagieren zu können oder eben nicht.Ich würde mich freuen, wenn Du mir hilfst aus dem Haifischbecken raus zu kommen und meine Fragen beantworten würdest.Vorab schon mal ein Dankeschön.

Sheherazade

Dir ist schon klar, dass man dir nur helfen kann, wenn du erstmal die dir gestellten Fragen beantwortest?

Zitat von: Sonnenschein am 28. Juli 2025, 18:00:45Da die Lohnabrechnungen und das Geld bis heute noch fehlen stellt sich die Frage:

Das Jobcenter kann in einem abschließenden Bescheid nicht berücksichtigen, was noch nicht zugeflossen ist. Außerdem haben wir derzeit Juli, der abschließende Bescheid kann nicht bis 08/2025 beschieden worden sein. Oder wird dein ALGI ab Juli auch berücksichtigt?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Sonnenschein

Moin es ist schwer zu glauben, aber ich habe einen abschließenden Bewilligungsbescheid datiert vom 23,7.2025 über den Bewilligungszeitraum  März bis ein. August 2025 erhalten.
Die Bescheide sind insoweit richtig,ALG I ab Juli bewilligt im August angerechnet, obwohl noch nicht zugeflossen.Bis auf die Anrechnung des Lohns für den Freistellungszeitraums und der Abfindung iHv. 1200,-€.
Also wenn ich Ottokar richtig verstanden habe, muss für den Freistellungszeitraum 9.5. -30.6.2025 der Lohn als erarbeites Einkommen nicht im Monat Juni und Juli angerechnet werden sondern im Zuflussmonat der bisher noch nicht feststeht mangels Zahlung.Also evtl auch erst im August.Die Abfindung im Zuflussmonat voraussichtlich im Juli spätestens im August.
Da im Vergleichsurteil keine Angaben über die Lohnhöhe gemacht wurden kann aufgrund fehlender Lohnabrechnungen auch keine Anrechnung erfolgen.Die bisherige vorläufige Bewilligung hätte nicht für  den gesamten BWZ weiter vorläufig gezahlt werden dürfen. Es fehlt die Umstellung auf die endgültige Bewilligung mit verkürztem bisherigen BWZ nach Wegfall des Vorläufigkeitsgrundes.
Der Wegfall des Vorläufigkeitsgrundes am 8.5.2025/ Kündigung wurde ignoriert.Demzufolge wurde kein neuer Bewilligungszeitraum ab Juni gebildet und keine endgültige Entscheidung für die Folgemonate getroffen.Sondern nur eine abschließende Bewilligung für den gesamten Zeitraum vorgenommen, die nicht alle Lohneinkünfte beinhaltet.Also angesichts des heutigen Datums wird der Zufluss vom Lohn für Mai+Juni und die Abfindungszahlung im Monat August erfolgen. Deshalb meine Fragen.
Kann der abschl.Bescheid noch vom JC geändert werden? M.E liegen keine neuen Tatsachen vor.Man hätte mehr Aufklärungsarbeit leisten müssen.Es ist  eine falsche Entscheidung bezüglich der Bezeichnung der Berichtigungsvorschrift getroffen worden. Deshalb möchte ich wissen, ob ich das JC darüber informieren muss, im Rahmen der Mitwirkung? 
 

Sheherazade

#9
Zitat von: Sonnenschein am 30. Juli 2025, 11:47:30Moin es ist schwer zu glauben, aber ich habe einen abschließenden Bewilligungsbescheid datiert vom 23,7.2025 über den Bewilligungszeitraum  März bis ein. August 2025 erhalten.

Da sollte aber noch im Text ein Datum stehen, zu wann die Leistung eingestellt bzw. beendet wird. also der ursprüngliche Bewilligungsbescheid aufgehoben wird. DAS Datum ist entscheidend. Vielleicht kannst du wenigstens die erste Seite des Bescheides mal anonymisiert hier einstellen.

Ich vermute, dass ich weiß worum es dir geht (Anrechnung von den später eingehenden noch ausstehenden Zahlungen), aber für eine vernünftige Antwort braucht es klare Fakten. Denn wenn dein Leistungsbezug zum (angenommen) 30.06.2025 definitiv beendet ist, kann danach nichts mehr angerechnet werden von den dann eingehenden Zahlungen (Lohn und Abfindung).

Edit: Aufgrund der Textfülle habe ich überlesen, dass es sich offenbar nur um einen Ändeurngsbescheid handelt und nicht um einen (abschließenden) Aufhebungsbescheid, da deine Leistungen noch bis einschließlich 08 berechnet wurden. Dann wirst du die Zahlungseingänge nachmelden müssen, wenn sie erfolgen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
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Ottokar

Dann beantworte mal bitte die offene Fragen:
Wann ist das Urteil dem JC zugegangen?
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Sonnenschein

# Ottokar
das Vergleichsurteil vom 4.7.2025 ist mir am 18.7.2025 zugestellt worden und am gleichen Tage mit BG NR in den Briefkasten des JC geworfen worden.

#Sh
sorry, aber Du bringst den gesamten Text durcheinander.
Die bisherige vorläufige Bewilligung aufgrund des schwankenden Einkommens fdz vom März bis einschließlich August 2025 wurde am 23.7.2025 abschließend entschieden. Rest siehe oben. Von Leistungseinstellung war nie die Rede.

Sheherazade

Zitat von: Sonnenschein am 30. Juli 2025, 13:25:11sorry, aber Du bringst den gesamten Text durcheinander.

Tja, dann sollte mir jemand erklären können wie es einen abschließenden Bescheid 5 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes geben kann.  :weisnich: Ich lese dann einfach mal weiter mit und halte mich raus.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
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"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Sonnenschein


Ottokar

Der Bescheid zur abschließenden Bewilligung ist zeitlich ganz klar erlassen worden, nachdem das JC Kenntnis von dem Urteil erlangt hat. Damit ist der Bescheid rechtswidrig i.S.d. § 45 SGB X.
Das hat für dich jedoch weder Vor- noch Nachteile, da du weist, dass der Bescheid falsch ist.
Das JC wird den Bescheid ändern müssen, sobald du den Zufluss der Lohnnachzahlung und der Abfindung mitteilst und nachweist.
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